Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen bzgl. Zahlung von Nachzahlungszinsen

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin bei Möhrle Happ Luther sowie Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV. e. V.), Hamburg

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit einer Allgemeinverfügung vom 29.11.2021 die Einsprüche und Änderungsanträge zu Zinsfestsetzungen gemäß § 233a AO wegen Zweifeln an der Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe von 0,5% pro Monat zurückgewiesen. Betroffen davon sind ausschließlich Zinszahlungszeiträume vor dem 01.01.2019. Dabei sind unter Verzinsungszeiträumen vor dem 01.01.2019 nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens mit Ablauf des 31.12.2018 enden. » weiterlesen

Zur Verzinsung von Gesellschafterdarlehen: Warum der Drittvergleich kein Bankvergleich ist

RA Gerald Herrmann, Attorney-at-Law, Partner bei POELLATH, München

Die Ermittlung von fremdüblichen Darlehenszinsen bei Gesellschafterdarlehen bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten und wird regelmäßig in Betriebsprüfungen aufgegriffen. Die Prüfer vertreten in letzter Zeit zunehmend (auch unter Verweis auf ein Urteil des FG Köln vom 29.06.2017 – 10 K 771/16) die Auffassung, dass die mit dem Gesellschafter vereinbarte Verzinsung nicht angemessen und deshalb zu korrigieren sei. Als (Vergleichs-)Maßstab für fremdübliche Zinsen wird dabei von den Betriebsprüfern regelmäßig ein meist vorrangig zu bedienendes und voll besichertes Bankdarlehen herangezogen und in Höhe der Zinsdifferenz eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angenommen. Dieser Praxis hat der BFH nun in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (BFH vom 18.05.2021 – I R 62/17, DB 2021 S. 2604) in aller Deutlichkeit widersprochen, indem er das oben genannte Urteil des FG Köln aufhob und mit einer umfangreichen „Segelanweisung“ an das FG Köln zurückverwies. » weiterlesen

Sind Nachzahlungszinsen in Höhe von 6% noch verfassungsgemäß?

StB Mareike Krämer, LL.M., Senior Associate bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt/M.

Steuernachzahlungen unterliegen seit mehr als fünf Jahrzehnten einer gesetzlichen Verzinsung von 0,5% pro Monat (§ 233a i.V.m. § 238 AO). Sinn und Zweck der Verzinsung ist es, den Liquiditätsvorteil abzuschöpfen, der einem Steuerpflichtigen dadurch entsteht, dass eine Steuerfestsetzung erst mehr als 15 Monate nach der Steuerentstehung erfolgt oder geändert wird. Während des Zeitraums der Nichterhebung kann der Steuerpflichtige diesen Steuerbetrag nutzen, der an sich bereits dem Fiskus zusteht. Gleichermaßen soll der Liquiditätsnachteil der Finanzverwaltung durch die Verzinsung ausgeglichen werden. In Anbetracht des aktuell niedrigen Zinsniveaus stellt sich jedoch die Frage, ob ein Zinssatz in Höhe von 6% pro Jahr noch verhältnismäßig ist. » weiterlesen