Die Finanzbehörden errechnen bei freiwilligen Vorauszahlungen fiktive Zinsen auf der Grundlage eines eigenen Zinslaufes nur für jeweils volle Monate. Dies kann dazu führen, dass Nachzahlungszinsen entstehen obgleich der Steuerpflichtige bereits kurz nach Beginn des Zinslaufs freiwillige Vorauszahlungen geleistet hat. Dies entspricht nicht dem Grundsatz, dass Nachzahlungszinsen nur insoweit zu erheben sind als der Steuerpflichtige einen Vorteil zieht. » weiterlesen