Gängige Praxis der FÄ in komplexen Steuerfällen ist es, Steuerbescheide nur unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) zu erlassen und so eine vorzeitige Bestandskraft zulasten des Fiskus zu verhindern. Die Entscheidung für oder gegen einen solchen Vorbehalt steht grundsätzlich im Ermessen des FA. Mit der zunehmend detailversesseneren Regelung unzähliger Teilbereiche des Steuerrechts nimmt allerdings seit Jahren die Anzahl derjenigen Aspekte eines steuerlichen Sachverhalts zu, für die das Gesetz eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen außerhalb des Veranlagungsverfahrens durch das sachnähere FA vorschreibt. Daher finden sich in der Praxis zunehmend Steuerbescheide, bei deren Erlass sich die FÄ offenbar wenig Gedanken darüber gemacht haben, in welchem Verhältnis die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zum Vorbehalt der Nachprüfung steht. » weiterlesen