Der Erwerb von mehr als 50% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft hat nach § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG den Untergang bestehender nicht genutzter Verluste der Gesellschaft zur Folge. Dies gilt nur dann nicht, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (z.B. die Kapitalgesellschaft verfügt über steuerpflichtige stille Reserven in Höhe der nicht genutzten Verluste oder die Anteilsübertragung ist eine Umstrukturierungsmaßnahme i.S. der Konzernklausel). Die Vorschrift soll zudem nach Verwaltungsauffassung nicht im Fall einer unentgeltlichen vorweggenommenen Erbfolge anwendbar sein (BMF vom 04.07.2008, DB 2008 S. 1598, Tz. 4). Diesen verwaltungsseitigen Ausnahmetatbestand lehnt das FG Münster in einer am 01.02.2016 veröffentlichten Entscheidung ab (Urteil vom 04.11.2015 – 9 K 3478/13 F, Rev. zugelassen); die unentgeltliche vorweggenommene Erbfolge ist danach tatbestandsmäßig. » weiterlesen
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Vorzeitiger unentgeltlicher Nießbrauchsverzicht: Die schenkungsteuerlichen Folgen
Regelmäßig übertragen Eltern im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge Vermögenswerte an ihre Kinder unter einem sogenannten Nießbrauchsvorbehalt. Die Eltern sichern sich damit die Erträge aus dem verschenkten Vermögen, typischerweise z.B. die Mieterträge aus einer an die Kinder übertragenen Immobilie oder Dividendenansprüche aus übertragenen Gesellschaftsanteilen. Später kann dieser Nießbrauchsvorbehalt für die Eltern obsolet werden, weil sie feststellen, auch ohne die Erträge finanziell ausreichend abgesichert zu sein, oder er kann für die Kinder lästig sein, weil er sie an einer Veräußerung der erhaltenen Vermögensgegenstände hindert.
Der unentgeltliche Verzicht auf den Nießbrauch durch die Eltern ist dann naheliegend. Dabei lohnt es sich, die schenkungsteuerlichen Folgen eines solchen Verzichts genau zu prüfen, wie ein kürzlich ergangenes Urteil des BFH (BFH vom 20.05.2014 – II R 7/13, DB0670564) beweist. » weiterlesen