Die Zuordnung der Warenbewegung bei Reihengeschäften beschäftigt die Finanzrechtsprechung seit Jahren. Leider erweist sich die ergangene Rechtsprechung als uneinheitlich (siehe bereits Hassa, Steuerboard vom 18.09.2014 und vom 21.08.2015). Die Schwierigkeiten bei der umsatzsteuerrechtlichen Abwicklung dieser häufig vorkommenden Geschäftsvorfälle konnten so bis heute nicht ausgeräumt werden. Rechtssicherheit wird wohl erst eine Entscheidung des EuGH in einem aktuellen Vorlageverfahren bringen. » weiterlesen
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Neue Rechtsprechung zur Zuordnung der Warenbewegung bei Reihengeschäften
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Reihengeschäften bereitet seit längerer Zeit enorme Schwierigkeiten. Die Herausforderung besteht in der Zuordnung der Warenbewegung zu einer der Lieferbeziehungen. Durch die Zuordnung lässt sich bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung bzw. die steuerfreie Ausfuhrlieferung bestimmen. Die hierzu in den letzten Jahren ergangene Rechtsprechung ist in weiten Teilen unklar und widersprüchlich (vgl. bereits Hassa, Steuerboard vom 18.09.2014). Am 25.02.2015 hat der XI. Senat des BFH in zwei Urteilen (XI R 15/14, DB0694689; vgl. dazu auch Heuermann, DB 2015 S. 1303 und XI R 30/13, DB0694498) erneut zur Zuordnung der Warenbewegung Stellung genommen. » weiterlesen
Zuordnung der Warenbewegung bei Reihengeschäften: Differenzen in der Rechtsprechung
Bei Reihengeschäften werden von mehreren Unternehmern in einer Reihe mehrere, aufeinanderfolgende Lieferungen eines Gegenstands bewirkt. Dabei wird der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer in der Reihe transportiert. Die Warenbewegung kann bei Reihengeschäften nur einer der Lieferbeziehungen zugeordnet werden. Diese Grundannahme des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG wurde durch den EuGH bereits im Jahr 2006 in der Rechtssache EMAG (EuGH vom 06.04.2006 – Rs. C-245/04, EMAG Handel Eder, Slg. 2006, I-3227 = DB0138773) bestätigt.
Lediglich diese eine Lieferung ist als „warenbewegte“ Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG beziehungsweise Art. 32 Abs. 1 MwStSystRL anzusehen. Bei den übrigen Lieferungen handelt es sich um „ruhende“ i.S.d. § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG beziehungsweise Art. 31 MwStSystRL. Bei grenzüberschreitenden Reihengeschäften kann nur die warenbewegte Lieferung eine steuerfreie Ausfuhrlieferung bzw. eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sein, die im Bestimmungsland eine Einfuhr beziehungsweise einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach sich zieht. » weiterlesen