Unterliegt eine Person mindestens zehn Jahre lang der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht und verändert diese Person Ihren Wohnsitz (bzw. Ansässigkeit) in der Weise, dass Deutschland das Recht verliert Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen zu besteuern, so kommt es im Zeitpunkt des Wegzugs zu einer fiktiven Realisierung von stillen Reserven in einer von dieser Person gehaltenen wesentlichen Beteiligung. Bei einem Umzug in ein anderes EU Land sowie bei einer vorrübergehenden Abwesenheit kann die hieraus geschuldete Steuer gestundet werden. Die Frage, ob diese fiktive Gewinnrealisierung auch dann gilt, wenn der Wert der wesentlichen Beteiligung gesunken ist, d. h. der Steuerpflichtige einen Verlust realisiert, würde man nach dem Rechtsgefühl wohl spontan bejahen. Ein Blick ins Gesetz, Literatur und Rechtsprechung belehrt jedoch eines Besseren.