In einem Konzern sind mehrere rechtlich selbstständige Gesellschaften unter wirtschaftlich einheitlicher Leitung zusammengefasst. Steuerrechtlich bleiben die einzelnen Konzerngesellschaften gleichwohl eigenständige Steuersubjekte, mit der Folge, dass auch konzerninterne Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Auf Seiten der leistenden Konzerneinheit fällt daher Umsatzsteuer an, die auf Seiten der die Leistungen empfangenden Konzerngesellschaft grundsätzlich als Vorsteuer abgezogen werden kann. Dies verursacht einen hohen Verwaltungsaufwand und führt zu Liquiditätsnachteilen, da Ausgangsumsatzsteuer und Vorsteuerabzug regelmäßig nicht in denselben Voranmeldungszeitraum fallen. Darüber hinaus kann die Umsatzsteuer definitiven Charakter annehmen, wenn die leistungsempfangende Konzerneinheit steuerbefreite und vorsteuerabzugsschädliche Umsätze tätigt. Weil dann die Umsatzsteuer nicht mehr durch einen korrespondierenden Vorsteuerabzug (zeitversetzt) neutralisiert wird.