Wenn in mehrstufigen Unternehmensstrukturen in Deutschland belegener Grundbesitz vorhanden ist und Gesellschaftsanteile bewegt werden sollen, ist regelmäßig die Grunderwerbsteuer ein Knackpunkt bei den Strukturierungsüberlegungen. Die Antwort auf die Frage, wann ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft „gehört“, ist dann entscheidend dafür, ob und in welchem Umfang Grunderwerbsteuer anfällt. In diesem Kontext hat der BFH entschieden, dass ein Grundstück der Untergesellschaft einer Obergesellschaft grunderwerbsteuerlich nur dann zuzurechnen ist, wenn die Obergesellschaft selbst es aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG erworben hat (Urteil vom 01.12.2021 – II R 44/18, DB 2022 S. 1688). » weiterlesen