Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit einer Allgemeinverfügung vom 29.11.2021 die Einsprüche und Änderungsanträge zu Zinsfestsetzungen gemäß § 233a AO wegen Zweifeln an der Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe von 0,5% pro Monat zurückgewiesen. Betroffen davon sind ausschließlich Zinszahlungszeiträume vor dem 01.01.2019. Dabei sind unter Verzinsungszeiträumen vor dem 01.01.2019 nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens mit Ablauf des 31.12.2018 enden. » weiterlesen