{"id":10001,"date":"2022-03-23T13:48:44","date_gmt":"2022-03-23T11:48:44","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10001"},"modified":"2022-03-23T13:48:44","modified_gmt":"2022-03-23T11:48:44","slug":"bfh-schraenkt-die-zuordnung-der-gmbh-anteile-zum-sonderbetriebsvermoegen-ii-einer-gmbh-co-kg-ein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/03\/23\/bfh-schraenkt-die-zuordnung-der-gmbh-anteile-zum-sonderbetriebsvermoegen-ii-einer-gmbh-co-kg-ein\/","title":{"rendered":"BFH schr\u00e4nkt die Zuordnung der GmbH-Anteile zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen II einer GmbH &amp; Co. KG ein"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9646\" style=\"width: 134px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9646\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9646\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Weinberger_Stefan_NEU-124x168.jpg\" alt=\"\" width=\"124\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Weinberger_Stefan_NEU-124x168.jpg 124w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Weinberger_Stefan_NEU-440x597.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Weinberger_Stefan_NEU-755x1025.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Weinberger_Stefan_NEU-768x1042.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Weinberger_Stefan_NEU-221x300.jpg 221w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Weinberger_Stefan_NEU.jpg 829w\" sizes=\"(max-width: 124px) 100vw, 124px\" \/><p id=\"caption-attachment-9646\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Stefan Weinberger ist Senior Associate bei POELLATH, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Das Betriebsverm\u00f6gen einer GmbH &amp; Co. KG umfasst generell Wirtschaftsg\u00fcter im Gesamthandverm\u00f6gen der Gesellschaft. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen auch Wirtschaftsg\u00fcter im Eigentum der Gesellschafter Betriebsverm\u00f6gen darstellen (sog. Sonderbetriebsverm\u00f6gen \u2013 \u201eSBV\u201c). Konkret trifft dies auf Wirtschaftsg\u00fcter zu, die entweder dazu bestimmt sind, dem Betrieb der Gesellschaft zu dienen (SBV I), oder solche, die unmittelbar zur Begr\u00fcndung oder St\u00e4rkung der Beteiligung des Gesellschafters eingesetzt werden (SBV\u00a0II). Zum SBV II geh\u00f6ren ggf. auch die Anteile des Kommanditisten an der Komplement\u00e4r-GmbH, wenn diese die Gesellschafterstellung des Kommanditisten dadurch st\u00e4rken, dass sie f\u00fcr die KG wirtschaftlich vorteilhaft sind (z.B.: der Vertrieb erfolgt durch die Komplement\u00e4r-GmbH) oder dadurch, dass sie den Einfluss des Kommanditisten auf die KG steigern (typischerweise durch einen beherrschenden Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der KG). Hat die GmbH &amp; Co. KG einen eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb, muss entschieden werden, aus welchen Gr\u00fcnden die Anteile vorwiegend gehalten werden. Der BFH urteilte jetzt (Urteil vom 21.12.2021 \u2013 IV R 15\/19, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1400918\">DB 2022 S.\u00a0574<\/a>), dass hierf\u00fcr \u2013 entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung \u2013 die Sicht des Kommanditisten entscheidend ist. Auch f\u00fcr den Fall, dass eine GmbH &amp; Co. KG ausschlie\u00dflich aus Komplement\u00e4r-GmbH und Kommanditist besteht, seien die Komplement\u00e4r-Anteile nicht zwingend SBV II.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war eine gewerblich gepr\u00e4gte GmbH &amp; Co. KG. Deren alleiniger Kommanditist war eine nat\u00fcrliche Person, die zugleich die Mehrheit der Anteile an der (nicht verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig beteiligten) Komplement\u00e4r-GmbH hielt. Weitere Gesellschafter gab es nicht (sog. zweigliedrige GmbH &amp; Co. KG).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vermietete einige wenige Wohnungen. Sie verf\u00fcgte aber weder \u00fcber eigene Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume noch besch\u00e4ftigte sie eigene Arbeitnehmer. Die Hausverwaltung und Buchf\u00fchrung erledigten vielmehr die Arbeitnehmer ihrer Komplement\u00e4r-GmbH. Die Komplement\u00e4r-GmbH hatte aber daneben eigene Immobilien und war an zahlreichen Immobiliengesellschaften beteiligt. Sie erzielte erhebliche Umsatzerl\u00f6se. Ihre Funktion als Komplement\u00e4rin und ihre T\u00e4tigkeiten f\u00fcr die GmbH &amp; Co. KG waren im Vergleich hierzu wirtschaftlich von geringerer Bedeutung.<\/p>\n<p>Der Kommanditist schenkte einen Teil seiner Komplement\u00e4r-Anteile seinen Kindern. Die Betriebspr\u00fcfung qualifizierte die Komplement\u00e4r-Anteile als SBV II des Kommanditisten bei der GmbH &amp; Co. KG und ging somit von einer steuerpflichtigen Entnahme der Anteile und ihrer \u00dcberf\u00fchrung ins Privatverm\u00f6gen aus. Sie setzte einen Entnahmegewinn in zweistelliger Millionenh\u00f6he an.<\/p>\n<p><strong>Betriebspr\u00fcfung: Sicht der GmbH &amp; Co. KG ist entscheidend<\/strong><\/p>\n<p>Die Betriebspr\u00fcfung begr\u00fcndete die Zuordnung zum SBV II zum einen damit, dass die Komplement\u00e4r-GmbH die Hausverwaltung und die Buchf\u00fchrung f\u00fcr die GmbH &amp; Co. KG erledigte und sie somit mit der GmbH &amp; Co. KG wirtschaftlich eng verflochten sei. Zum anderen f\u00fchrte die Betriebspr\u00fcfung an, dass die Komplement\u00e4r-Anteile des Kommanditisten bei einer zweigliedrigen GmbH &amp; Co. KG stets dem SBV II zuzuordnen seien.<\/p>\n<p>Die Betriebspr\u00fcfung lag damit ganz auf Linie der ver\u00f6ffentlichten Ansicht der Finanzverwaltung zur Zuordnung eines Anteils an einer Komplement\u00e4r-GmbH zum SBV (vgl. z.B. OFD Frankfurt\/M. vom 03.12.2015 \u2013 S 2134 A-14-St 213, Tz. 13 und 17):<\/p>\n<ul>\n<li>Hiernach ordnet die Finanzverwaltung die von einem Kommanditisten gehaltenen Komplement\u00e4r-Anteile \u2013 trotz eigenem Gesch\u00e4ftsbetrieb der Komplement\u00e4r-GmbH \u2013 dem SBV II zu, wenn <em>zwischen der GmbH &amp; Co. KG und ihrer Komplement\u00e4r-GmbH nicht unbedeutende Gesch\u00e4ftsbeziehungen<\/em> Zu beurteilen sei dies aus der <em>Sicht der GmbH &amp; Co. KG<\/em>.<\/li>\n<li>Zudem seien die Komplement\u00e4r-Anteile in jedem Fall dem SBV II zuzuordnen, wenn die GmbH &amp; Co. KG neben dem betreffenden Kommanditisten und der Komplement\u00e4r-GmbH keine weiteren Gesellschafter hat (zweigliedrige GmbH\u00a0&amp;\u00a0Co.\u00a0KG). Begr\u00fcndet wird dies damit, dass die GmbH &amp; Co. KG ohne die Komplement\u00e4r-GmbH nicht existieren k\u00f6nne.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im Urteilsfall w\u00e4ren die Komplement\u00e4r-Anteile hiernach dem SBV II zuzuordnen gewesen. Denn die Hausverwaltung und Buchf\u00fchrung waren aus der Sicht der GmbH\u00a0&amp;\u00a0Co.\u00a0KG unstrittig bedeutende T\u00e4tigkeiten, weil sie ihre Vermietungst\u00e4tigkeit ohne diese nicht h\u00e4tte aus\u00fcben k\u00f6nnen. Zudem handelte es sich um eine zweigliedrige GmbH\u00a0&amp;\u00a0Co.\u00a0KG.<\/p>\n<p><strong>BFH: Sicht des Kommanditisten ist entscheidend<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat dagegen auf die Sicht des Kommanditisten abgestellt und ist der Betriebspr\u00fcfung somit nicht gefolgt. Es sei aus der Sicht des Kommanditisten zu entscheiden, ob er die Komplement\u00e4r-Anteile vorwiegend mit R\u00fccksicht auf die Belange der GmbH &amp; Co. KG oder aus anderen Gr\u00fcnden h\u00e4lt. Folgerichtig hat der BFH die Komplement\u00e4r-Anteile nicht dem SBV II zugeordnet. Denn die Komplement\u00e4r-GmbH unterhielt den wirtschaftlich bedeutenderen Gesch\u00e4ftsbetrieb, sodass die Annahme nahe lag, dass der Kommanditist sie vorwiegend mit R\u00fccksicht auf ihren eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb gehalten hat.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund war f\u00fcr den BFH auch nicht entscheidend, dass es sich um eine zweigliedrige GmbH &amp; Co. KG handelte. Denn die Tatsache, dass die GmbH &amp; Co. KG ohne die Komplement\u00e4r-GmbH nicht existieren kann (keine Einmann-KG), bedeute nicht, dass der Kommanditist die Anteile vorwiegend aus diesem Grund halte. Unter Veranlassungsgesichtspunkten stehe diese Tatsache vielmehr allenfalls gleichrangig zum eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb der Komplement\u00e4r-GmbH. F\u00fcr eine Zuordnung zum SBV II sei das nicht ausreichend.<\/p>\n<p><strong>Bewertung<\/strong><\/p>\n<p>Dem BFH ist zuzustimmen. Die Pr\u00fcfung, aus welchen Gr\u00fcnden der Kommanditist seine Anteile an der Komplement\u00e4r-GmbH h\u00e4lt, kann der Sache nach nur aus der Sicht des Kommanditisten selbst beurteilt werden. Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass er die betreffende Komplement\u00e4r-GmbH jederzeit gegen eine andere GmbH h\u00e4tte austauschen k\u00f6nnen. Aus diesem Grund greift das Argument der Finanzverwaltung, wonach die Komplement\u00e4r-GmbH unverzichtbar sei, m.E. letztlich ins Leere. Denn unverzichtbar ist lediglich <em>irgendein<\/em> Komplement\u00e4r.<\/p>\n<p>Die Schenkung des Kommanditisten an seine Kinder ist ertragsteuerlich also nochmal gut gegangen. Es entspricht sicherlich nicht dem Prototyp einer Komplement\u00e4r-GmbH, dass diese einen erheblichen eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterh\u00e4lt, weil dies im Widerspruch zu ihrer haftungsabschirmenden Funktion steht. Gleichwohl zeigt dieser Fall, dass unbedingt gepr\u00fcft werden sollte, ob Wirtschaftsg\u00fcter SBV darstellen, bevor sie \u00fcbertragen oder auf sonstige Weise bewegt werden. \u00dcber den Fall der Schenkung von Wirtschaftsg\u00fctern hinaus gilt dies zum Beispiel auch bei Umwandlungen (z.B. Formwechsel, Aus\u00adgliederungen von (Teil-)Betrieben, etc.) oder der Optierung zur K\u00f6rperschaftbesteuerung (\u00a7 1a KStG). Speziell f\u00fcr die Anteile an einer Komplement\u00e4r-GmbH gilt dies umso mehr, weil die Finanzverwaltung f\u00fcr den hier besprochenen Fall bislang gleichfalls davon ausgeht, dass die Komplement\u00e4r-Anteile eine <em>wesentliche Betriebsgrundlage<\/em> der GmbH &amp; Co. KG darstellen (vgl. z.B. OFD Frankfurt\/M. vom 03.12.2015 \u2013 S 2134 A-14-St 213, Tz. 13 und 17) und Umwandlungen in der Regel nur dann ertragsteuerlich neutral erfolgen k\u00f6nnen, wenn zumindest die wesentlichen Betriebsgrundlagen mit\u00fcbertragen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Betriebsverm\u00f6gen einer GmbH &amp; Co. KG umfasst generell Wirtschaftsg\u00fcter im Gesamthandverm\u00f6gen der Gesellschaft. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen auch Wirtschaftsg\u00fcter im Eigentum der Gesellschafter Betriebsverm\u00f6gen darstellen (sog. Sonderbetriebsverm\u00f6gen \u2013 \u201eSBV\u201c). Konkret trifft dies auf Wirtschaftsg\u00fcter zu, die entweder dazu bestimmt sind, &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/03\/23\/bfh-schraenkt-die-zuordnung-der-gmbh-anteile-zum-sonderbetriebsvermoegen-ii-einer-gmbh-co-kg-ein\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,51753],"tags":[2666,45042,60277,30694,60278,60279],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10001"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=10001"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10001\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":10003,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10001\/revisions\/10003"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=10001"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=10001"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=10001"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}