{"id":10004,"date":"2022-03-25T12:36:07","date_gmt":"2022-03-25T10:36:07","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10004"},"modified":"2022-03-25T12:36:07","modified_gmt":"2022-03-25T10:36:07","slug":"grunderwerbsteuerreform-anwendung-auch-auf-altfaelle-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/03\/25\/grunderwerbsteuerreform-anwendung-auch-auf-altfaelle-moeglich\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuerreform \u2013 Anwendung auch auf Altf\u00e4lle m\u00f6glich!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9638\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9638\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9638\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Dorn_dibbert-168x118.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"118\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Dorn_dibbert-168x118.png 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Dorn_dibbert.png 194w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9638\" class=\"wp-caption-text\">StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, RA\/StB Dr. Morten Dibbert und Melanie Ahrens (Steuerassistentin) sind bei M\u00d6HRLE HAPP LUTHER mbB in Hamburg t\u00e4tig.<\/p><\/div>\n<p>Im vergangenen Jahr wurde die Grunderwerbsteuer reformiert. Die \u00c4nderungen sind zum 01.07.2021 in Kraft getreten, jedoch k\u00f6nnen auch Altf\u00e4lle von den \u00c4nderungen betroffen sein. Kernelemente der Grunderwerbsteuerreform sind die Herabsetzung der ausl\u00f6senden Schwelle bei Anteils\u00fcbertragungen von 95% auf 90% und die Verl\u00e4ngerung der Betrachtungszeitr\u00e4ume von f\u00fcnf auf zehn Jahre bei sog. Share Deals. Der l\u00e4ngere Betrachtungszeitraum gilt grunds\u00e4tzlich f\u00fcr alle Vorg\u00e4nge, die nach dem 30.06.2021 verwirklicht werden.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Verl\u00e4ngerung der Frist f\u00fcr Altgesellschafterstellung f\u00fcr \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG auf zehn Jahre auch bei Altf\u00e4llen m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n<p>Aber auch Altf\u00e4lle, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Reform (also vor dem 01.07.2021) verwirklicht wurden, k\u00f6nnen von diesen \u00c4nderungen betroffen sein. Dies gilt bei Anwendung des \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG z.B. dann, wenn der Gesellschafter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grunderwerberreform zum 01.07.2021 noch kein Altgesellschafter i.S. der bisherigen Regelung war. Diese Voraussetzung w\u00e4re z.B. erf\u00fcllt, wenn zu diesem Zeitpunkt seit dem Ankauf der Anteile an der Personengesellschaft und der damit verbundenen Begr\u00fcndung der Neugesellschafterstellung noch nicht mindestens f\u00fcnf Jahre vergangen sind. Denn durch die Grunderwerbsteuerreform wurde der f\u00fcr die Altgesellschaftereigenschaft ma\u00dfgebliche Zeitraum auf zehn Jahre verl\u00e4ngert. Ist die bisherige Frist von f\u00fcnf Jahren zum 01.07.2021 noch nicht abgelaufen, gilt der Neugesellschafter bis zum Ablauf der neuen, zehnj\u00e4hrigen Frist als Neugesellschafter, obwohl die Anteile an der Personengesellschaft vor Inkrafttreten der Grunderwerbsteuerreform erworben wurden. Die Verl\u00e4ngerung dieser Fristen sollte insbesondere bei bereits vereinbarten RETT-Blocker-Strukturen beachtet werden, weil bei Aus\u00fcbung der vereinbarten Optionen allein aufgrund der Verl\u00e4ngerung der Fristen Grunderwerbsteuer ausgel\u00f6st werden kann.<\/p>\n<p>Diese Auffassung vertritt auch die Finanzverwaltung in ihren Gleichlautenden L\u00e4ndererlassen vom 29.06.2021 <em>(\u201eWer vor dem 1. Juli 2021 Altgesellschafter nach dem bis zum 30. Juni 2021 geltenden Recht (altes Recht) ist, bleibt auch Altgesellschafter nach dem ab dem 1. Juli 2021 geltenden Recht (neues Recht). Wer demgegen\u00fcber mit Ablauf des 30. Juni 2021 Neugesellschafter ist, bleibt bis zum Ablauf des (verl\u00e4ngerten) Zehnjahreszeitraums Neugesellschafter\u201c<\/em>).<\/p>\n<p>Beispiele (aus den genannten L\u00e4ndererlassen vom 29.06.2021):<\/p>\n<ul>\n<li>Am Verm\u00f6gen der grundbesitzenden Personengesellschaft ist A zu 90% und B zu 10% beteiligt. Zum 01.08.2011 \u00fcbertr\u00e4gt A 89,9\u2009% der Anteile am Gesellschaftsverm\u00f6gen auf C. Zum 01.07.2021 \u00fcbertr\u00e4gt A seinen restlichen Anteil am Gesellschaftsverm\u00f6gen von 0,1% auf D. \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG ist nicht erf\u00fcllt, da innerhalb des (verl\u00e4ngerten) Zeitraums von zehn Jahren nicht mindestens 90\u2009% der Anteile am Gesellschaftsverm\u00f6gen (sondern nur 0,1%) auf Neugesellschafter \u00fcbergegangen sind. Der Anteils\u00fcbergang zum 01.08.2011 auf C wird nicht ber\u00fccksichtigt, weil C mit Ablauf des 30.06.2021 bereits Altgesellschafter ist (01.08.2011 + f\u00fcnf Jahre = Altgesellschafter mit Ablauf des 31.07.2016) und daher auch nach neuem Recht Altgesellschafter bleibt.<\/li>\n<li>Am Verm\u00f6gen der grundbesitzenden Personengesellschaft ist A zu 90% und B zu 10% beteiligt. Zum 01.08.2016 \u00fcbertr\u00e4gt A 89,9% der Anteile am Gesellschaftsverm\u00f6gen auf C. Zum 01.08.2021 \u00fcbertr\u00e4gt A seinen restlichen Anteil am Gesellschaftsverm\u00f6gen von 0,1% auf D. \u00a7 1 Abs. 2a GrEStG ist erf\u00fcllt, da innerhalb von zehn Jahren mindestens 90% der Anteile am Gesellschaftsverm\u00f6gen (89,9% + 0,1%) auf die Neugesellschafter C und D \u00fcbergegangen sind. Der Anteils\u00fcbergang zum 01.08.2016 auf C wird ber\u00fccksichtigt. C war mit Ablauf des 30.06.2021 kein Altgesellschafter, da der F\u00fcnfjahreszeitraum zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Verl\u00e4ngerung der Nachbehaltensfrist der \u00a7\u00a7 5, 6 GrEStG f\u00fcr Altf\u00e4lle m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n<p>Entsprechende Grunds\u00e4tze gelten auch im Zusammenhang mit der <em>Steuerbefreiung nach \u00a7\u00a7 5, 6 GrEStG,<\/em> welche zur Anwendung kommt, wenn Grundst\u00fccke von einer Gesamthand oder auf eine Gesamthand \u00fcbertragen werden. Vor der Grunderwerbsteuerreform 2021 betrugen die Betrachtungszeitr\u00e4ume f\u00fcr die Steuerbefreiung nach \u00a7\u00a7 5 und 6 GrEStG ebenfalls f\u00fcnf Jahre. Ist der f\u00fcnfj\u00e4hrige Betrachtungszeitraum vor dem 01.07.2021 bereits abgelaufen, findet keine Verl\u00e4ngerung der Nachbehaltensfrist statt. Anteilsver\u00e4nderungen und -\u00fcbertragungen sind nach Ablauf des Betrachtungszeitraum daher m\u00f6glich, ohne dass die Steuerbefreiung r\u00fcckwirkend aufgehoben wird. Ist der Betrachtungszeitraum von f\u00fcnf Jahren am 30.06.2021 jedoch noch nicht abgelaufen, verl\u00e4ngert sich dieser auf insgesamt zehn Jahre. Der zehnj\u00e4hrige Betrachtungszeitraum gilt ab dem Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs. Der bereits abgelaufene Zeitraum bis zum 30.06.2021 wird auf die zehn Jahre angerechnet. Innerhalb des zehnj\u00e4hrigen Betrachtungszeitraums gelten die gesetzlichen Regelungen fort. Das bedeutet, dass Anteils\u00fcbertragungen und die Verletzung von Nachbehaltensfristen innerhalb der zehn Jahre zu einer Ausl\u00f6sung von Grunderwerbsteuer f\u00fchren w\u00fcrden.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Grunderwerbsteuerreform kann ausnahmsweise auch Auswirkungen auf sog. Altf\u00e4lle haben. Dabei kann es insbesondere zu einer Verl\u00e4ngerung des Beurteilungszeitraums, der ma\u00dfgeblichen Zeitdauer f\u00fcr die Altgesellschaftereigenschaften und eine Verl\u00e4ngerung der Nachbehaltensfristen kommen. In einigen F\u00e4llen informiert die Finanzverwaltung die betroffenen Personen von der Gesetzes\u00e4nderung, wenn sich der Betrachtungszeitraum f\u00fcr sog. Altf\u00e4lle verl\u00e4ngert hat. Aber auch ohne eine Benachrichtigung ist die Rechtsfolge f\u00fcr alle Vorg\u00e4nge anwendbar. Dar\u00fcber hinaus ist zu beachten, dass das bisherige Recht f\u00fcr F\u00e4lle, in denen ein Erwerb von Anteilen zwischen 90% und 94,9% in der Vergangenheit bereits stattgefunden hat, zun\u00e4chst anwendbar bleibt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im vergangenen Jahr wurde die Grunderwerbsteuer reformiert. Die \u00c4nderungen sind zum 01.07.2021 in Kraft getreten, jedoch k\u00f6nnen auch Altf\u00e4lle von den \u00c4nderungen betroffen sein. 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