{"id":10011,"date":"2022-03-28T15:04:29","date_gmt":"2022-03-28T13:04:29","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10011"},"modified":"2022-03-28T15:04:29","modified_gmt":"2022-03-28T13:04:29","slug":"erbschaftsteuerliche-beguenstigung-fuer-ein-familienheim-auch-bei-zuerwerben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/03\/28\/erbschaftsteuerliche-beguenstigung-fuer-ein-familienheim-auch-bei-zuerwerben\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuerliche Beg\u00fcnstigung f\u00fcr ein Familienheim auch bei Zuerwerben?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9705\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9705\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-9705\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/07\/Fischnaler_Samen.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" \/><p id=\"caption-attachment-9705\" class=\"wp-caption-text\">StB\/Dipl.-Kfm. Ricardo Fischnaler, LL.M., Partner und Christoph Samen, LL.B., Professional bei der WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH, K\u00f6ln.<\/p><\/div>\n<p>Nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG wird der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch Kinder von der Erbschaftsteuer freigestellt, soweit dieses vom Erwerber unverz\u00fcglich bewohnt wird und soweit die Wohnfl\u00e4che der Wohnung 200 m\u00b2 nicht \u00fcbersteigt. Mit Urteil vom 06.05.2021 (II R 46\/19, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1392124\">DB 2021 S.\u00a03076<\/a>) hatte der BFH zu der Frage Stellung genommen, ob eine hinzuerworbene Wohneinheit (Doppelhaush\u00e4lfte), die an der selbstgenutzten Doppelhaush\u00e4lfte des Erwerbers angrenzt, ein beg\u00fcnstigtes Familienheim i.S.d. \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist, wenn die beiden Wohneinheiten nach dem Zuerwerb miteinander verbunden und vom Erwerber bewohnt werden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Alleinerbe seines im Jahr 2013 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass des Vaters geh\u00f6rte eine von ihm bis zu seinem Tod bewohnte und selbst genutzte Doppelhaush\u00e4lfte. Der Kl\u00e4ger bewohnte zum Todeszeitpunkt bereits seit mehreren Jahren die angrenzende Doppelhaush\u00e4lfte. Nach dem Tod seines Vaters renovierte und sanierte der Kl\u00e4ger die Wohneinheiten. Nach Abschluss der Renovierungsarbeiten waren die Wohneinheiten miteinander verbunden und der Kl\u00e4ger bewohnte beide Doppelhaush\u00e4lften fortan seit Mitte 2016.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Veranlagung lehnte das beklagte Finanzamt die vom Kl\u00e4ger begehrte Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG f\u00fcr die von Todes wegen hinzuerworbene Doppelhaush\u00e4lfte ab. Dabei f\u00fchrte das Finanzamt im Wesentlichen an, dass die f\u00fcr die Beg\u00fcnstigungsgew\u00e4hrung erforderliche unverz\u00fcgliche Bestimmung zur Selbstnutzung f\u00fcr eigene Wohnzwecke nicht vorliege. Es best\u00fcnden zwar keine Zweifel, dass der Kl\u00e4ger die hinzuerworbene Doppelhaush\u00e4lfte zu eigenen Wohnzwecken nutzen wollte. Allerdings erfolgte die Selbstnutzung nicht innerhalb von sechs Monaten. Die deutliche Verz\u00f6gerung des Einzugs war in den Renovierungs- und Sanierungsma\u00dfnahmen begr\u00fcndet, die allerdings im Verantwortungs- und Einflussbereich des Steuerpflichtigen gewesen sei. Im Ergebnis haben die Ma\u00dfnahmen aus Sicht der Finanzverwaltung schuldhaft zu viel Zeit in Anspruch genommen. Im \u00dcbrigen habe er die Wohnung seines verstorbenen Vaters erst nach Ablauf von sechs Monaten entr\u00fcmpelt, sodass es an der unverz\u00fcglichen Inanspruchnahme fehle.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger argumentierte hingegen, dass auf einen klassischen und taggenauen \u201eEinzug\u201c in die hinzuerworbene Einheit nicht abgestellt werden k\u00f6nne. Vielmehr habe er durch die anf\u00e4ngliche Mitbenutzung des Gartens und die Nutzung einiger R\u00e4ume der erworbenen Doppelhaush\u00e4lfte als Lager die Selbstnutzung sukzessive aufgenommen und dadurch die Bestimmung zur Eigennutzung zum Ausdruck gebracht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des BFH gilt die Steuerbefreiung f\u00fcr ein Familienheim nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr den Zuerwerb einer Wohneinheit, die r\u00e4umlich an die vom Erwerber bereits selbst genutzte Wohnung angrenzt, wenn nach dem Erwerb beide Einheiten zu einer einheitlichen selbst genutzten Wohnung verbunden werden. Dies gelte unter bestimmten Ma\u00dfgaben.<\/p>\n<p><strong>1 .Wohnungsgr\u00f6\u00dfe<\/strong><\/p>\n<p>Die von der Beg\u00fcnstigungsnorm vorgegebene 200 m\u00b2-Grenze sei dabei lediglich auf den hinzuerworbenen Teil und nicht auf die verbundene Gesamteinheit anzuwenden. Dies erg\u00e4be sich bei wortgetreuer Auslegung des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, da dieser allein auf die Gr\u00f6\u00dfe der \u201e<em>erworbenen<\/em>\u201c Wohneinheit abstellt.<\/p>\n<p><strong>2. Erfordernis des Lebensmittelpunkts<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Inanspruchnahme der Beg\u00fcnstigung sei Voraussetzung, dass der Erwerber tats\u00e4chlich in die hinzuerworbene Einheit einzieht. Eine zwischenzeitliche Nutzung als Lager bzw. die gelegentliche Nutzung des Gartens, Balkons, Kellers oder Dachbodens ist nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es der tats\u00e4chlichen Nutzung zu eigentlichen Wohnzwecken, da der Begriff des Familienheims erfordert, dass der Nutzer dort den Mittelpunkt seines Lebensinteresses hat.<\/p>\n<p><strong>3. Ma\u00dfnahmen zur unverz\u00fcglichen Selbstnutzung<\/strong><\/p>\n<p>Der Erwerber muss das Familienheim unverz\u00fcglich selbst nutzen. Die unverz\u00fcgliche Selbstnutzung setzte voraus, dass der Erwerber innerhalb von sechs Monaten in die erworbene Wohneinheit einzieht. Sollten vor einem Einzug Renovierungsarbeiten n\u00f6tig sein, so muss der Erwerber alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergreifen, um einen zeitnahen Einzug zu f\u00f6rdern. Je gr\u00f6\u00dfer der Abstand zwischen Erbfall und Einzug ist, desto h\u00f6her sind die Anforderungen an die Beweislast zur Angemessenheit der Einzugsverz\u00f6gerung. Ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Aufwand zur zeitlichen Beschleunigung ist jedoch nicht gerechtfertigt. So sei eine nach dem Erwerb unverz\u00fcglich in Auftrag gegebene Sanierung, die z.B. aufgrund von zeitlichen Hindernissen auf Seiten des Beauftragten zu einem verz\u00f6gerten Einzug f\u00fchrt, nicht dem Erwerber anzulasten. Die zeitnahe Entr\u00fcmpelung der hinzuerworbenen Einheit stelle grunds\u00e4tzlich ein Indiz f\u00fcr eine unverz\u00fcgliche Selbstnutzungsabsicht des Steuerpflichtigen dar.<\/p>\n<h6><\/h6>\n<p><strong>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Aus Sicht der Steuerpflichtigen ist das Urteil des BFH zu begr\u00fc\u00dfen. Einerseits ist nach Ansicht des BFH auch f\u00fcr einen Zuerwerb einer Wohneinheit die Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr ein Familienheim nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG grunds\u00e4tzlich zu gew\u00e4hren. Anderseits konkretisiert der BFH die Anforderungen, die f\u00fcr eine Steuerbefreiung zu erf\u00fcllen sind. Auch wenn es sich um strenge Anforderungen handelt, sind sie f\u00fcr die Praxis zur Orientierung sehr hilfreich. In der Praxis sollte darauf geachtet werden, dass der Erwerber die geplante Selbstnutzung des Familienheims dem Finanzamt unverz\u00fcglich schriftlich mitteilt und etwaige Verz\u00f6gerungen durch Nachweise belegt.<\/p>\n<p>Es sollte davon ausgegangen werden k\u00f6nnen, dass die Grunds\u00e4tze dieses Urteils auf den steuerfreien Erwerb eines Familienheims durch einen Ehepartner nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG \u00fcbertragbar sind. In einem weiteren Verfahren wird sich der BFH zeitnah abermals mit der Steuerbefreiung eines selbstgenutzten Familienheims befassen m\u00fcssen (Az: II R 6\/21). Konkret geht es hier um die Streitfrage, ob die Steuerbefreiung auch dann zu gew\u00e4hren ist, wenn der Erbe das Objekt erst nach einer l\u00e4ngeren Renovierungsphase bezieht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG wird der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch Kinder von der Erbschaftsteuer freigestellt, soweit dieses vom Erwerber unverz\u00fcglich bewohnt wird und soweit die Wohnfl\u00e4che der Wohnung 200 m\u00b2 nicht \u00fcbersteigt. 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