{"id":10016,"date":"2022-03-30T12:20:31","date_gmt":"2022-03-30T10:20:31","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10016"},"modified":"2022-03-30T19:06:37","modified_gmt":"2022-03-30T17:06:37","slug":"steuerbarkeit-von-verlusten-aus-wertlosen-anteilen-an-kapitalgesellschaften-im-privatvermoegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/03\/30\/steuerbarkeit-von-verlusten-aus-wertlosen-anteilen-an-kapitalgesellschaften-im-privatvermoegen\/","title":{"rendered":"Steuerbarkeit von Verlusten aus wertlosen Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10015\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10015\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-10015\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/03\/Stierstorfer_Carolin-131x168.jpg\" alt=\"\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/03\/Stierstorfer_Carolin-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/03\/Stierstorfer_Carolin-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/03\/Stierstorfer_Carolin-755x971.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/03\/Stierstorfer_Carolin-768x987.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/03\/Stierstorfer_Carolin-1195x1536.jpg 1195w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/03\/Stierstorfer_Carolin-1593x2048.jpg 1593w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/03\/Stierstorfer_Carolin-233x300.jpg 233w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/03\/Stierstorfer_Carolin-scaled.jpg 1991w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><p id=\"caption-attachment-10015\" class=\"wp-caption-text\">StB Carolin Stierstorfer, M.A., LL.M., Associate bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Auch 13 Jahre nach Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer bleiben noch immer viele Fragen zur Besteuerung von Kapitaleink\u00fcnften offen. Ziel des Gesetzgebers war es, das Besteuerungsverfahren f\u00fcr Kapitaleink\u00fcnfte drastisch zu vereinfachen und eine umfassende Wertzuwachsbesteuerung f\u00fcr s\u00e4mtliche Kapitalanlagen einzuf\u00fchren. Als \u201eDauerbrenner\u201c gilt in diesem Zusammenhang die Frage nach der Ber\u00fccksichtigung von Verlusten aus wertlosen Kapitalanlagen als (negative) Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen \u2013 eine Frage, die von der Finanzverwaltung nur zu gerne abgelehnt worden ist.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen<\/strong><\/p>\n<p>In der j\u00fcngeren Vergangenheit war die Behandlung von Verlusten aus wertlosen Kapitalanlagen mehrfach Gegenstand der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH vom 09.07.2019 \u2013 X R 9\/17, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1322473\">DB 2020 S.\u00a089<\/a>; vgl. <em>Baumgartne<\/em>r, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/07\/24\/die-behandlung-privater-darlehensverluste-im-jahr-2020\/\">Steuerboard vom 24.07.2020<\/a>; BFH vom 29.09.2020 \u2013 VIII R 9\/17, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1359559\">DB 2021 S.\u00a0599<\/a>; vgl. <em>Herrmann<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/04\/21\/kein-gestaltungsmissbrauch-bei-veraeusserung-wertloser-aktien\/\">Steuerboard vom 21.04.2021<\/a>). Der BFH hatte sich in den Urteilsf\u00e4llen gegen die Meinung der Finanzverwaltung gestellt und best\u00e4tigt, dass die Verluste als (negative) Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen anzuerkennen sind. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung mittlerweile angeschlossen und mit BMF-Schreiben vom 03.06.2021 den \u201eAbgeltungsteuererlass\u201c (BMF vom 18.01.2016 (BStBl. I 2016 S. 85) im Hinblick auf die BFH-Rechtsprechung ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Eine dieser Anpassungen betraf die Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien. Hier\u00fcber hatte der VIII. Senat mit Urteil vom 17.11.2020 \u2013 VIII R 20\/18 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1360173\">DB 2021 S.\u00a0541<\/a>) entschieden. Dabei best\u00e4tigte der BFH, dass der Entzug von Aktien aufgrund der Aufl\u00f6sung und Abwicklung einer inl\u00e4ndischen AG durch ein Insolvenzverfahren mit anschlie\u00dfender L\u00f6schung im Register mit einer Ver\u00e4u\u00dferung gleichzustellen und ein etwaiger Verlust somit zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p>Der BFH folgte mit diesem Urteil konsequent seiner bisherigen Rechtsprechung mit der Begr\u00fcndung, dass der Gesetzgeber mit Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer eine vollst\u00e4ndige Erfassung aller Wertver\u00e4nderungen von Kapitalanlagen erreichen wollte. Hierzu z\u00e4hlen nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste.<\/p>\n<p><strong>Das Urteil vom 17.11.2020: Entscheidungsgr\u00fcnde des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Dem Urteilsfall lag weder ein allgemeiner Ver\u00e4u\u00dferungstatbestand des \u00a7\u00a020\u00a0Abs.\u00a02\u00a0Satz\u00a01\u00a0Nr.\u00a01\u00a0EStG noch ein Ersatztatbestand (Einl\u00f6sung, R\u00fcckzahlung und Abtretung) gem.\u00a0\u00a7\u00a020\u00a0Abs.\u00a02\u00a0Satz\u00a02\u00a0EStG zugrunde. Es handelte sich um einen insolvenzbedingten Entzug von im Privatverm\u00f6gen gehaltenen Aktien, mit einer Beteiligungsquote von unter einem Prozent. F\u00fcr Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligungsquote von \u00fcber einem Prozent ist die Verlustber\u00fccksichtigungsm\u00f6glichkeit bereits gem.\u00a0\u00a7\u00a017\u00a0Abs.\u00a04\u00a0EStG gesetzlich verankert.<\/p>\n<p>Der BFH stellte fest, dass \u00a7\u00a020\u00a0Abs.\u00a02\u00a0Satz\u00a01\u00a0Nr.\u00a02\u00a0und\u00a0Abs.\u00a02\u00a0Satz\u00a02\u00a0EStG eine planwidrige Regelungsl\u00fccke enth\u00e4lt, da das Gesetz f\u00fcr den Untergang des Mitgliedschaftsrechts des Aktion\u00e4rs aufgrund einer insolvenzbedingten L\u00f6schung der AG keinen Realisationstatbestand vorsieht und der Gesetzgeber mit Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer alle positiven und negativen Wertver\u00e4nderungen von Kapitalanlagen, die nach dem 31.12.2008 angeschafft worden sind, der Besteuerung unterwerfen wollte. Der BFH schlie\u00dft diese L\u00fccke durch eine analoge Anwendung des Ver\u00e4u\u00dferungstatbestands und einer daraus resultierenden steuerlichen Ber\u00fccksichtigung des Verlusts im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Seine Entscheidung begr\u00fcndet der BFH auch damit, dass der Steuerpflichtige unstreitig bei Abzeichnung der Liquidation oder Insolvenz einer AG steuerbare Aktienver\u00e4u\u00dferungsverluste erzielen k\u00f6nnte, indem er seine Aktien gegen ein geringes Entgelt oder bei Wertlosigkeit auch ohne Entgelt auf einen Dritten \u00fcbertragen w\u00fcrde (vgl. <em>Herrmann<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/04\/21\/kein-gestaltungsmissbrauch-bei-veraeusserung-wertloser-aktien\/\">Steuerboard vom 21.04.2021<\/a>). Eine Leistungsf\u00e4higkeitsminderung, die dem Anteilseigner durch Entzug seiner Aktie aufgrund des Erl\u00f6schens einer AG in der Insolvenz entsteht, ist mit derjenigen durch Ver\u00e4u\u00dferung einer wertlosen Aktie vergleichbar. Gem\u00e4\u00df des Leistungsf\u00e4higkeits- und Folgerichtigkeitsprinzips sind Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsf\u00e4higkeit nach den Vorgaben des Art.\u00a03\u00a0Abs.\u00a01\u00a0GG gleich zu besteuern und der erlittene Verlust analog zu erfassen.<\/p>\n<p><strong>Praxisfolgen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume von 2009 bis 2019 unterliegt der insolvenzbedingte Untergang von Aktien durch Erl\u00f6schen des Mitgliedschaftsrechts der speziellen Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung (dem Grunde nach) f\u00fcr Aktienver\u00e4u\u00dferungsverluste gem.\u00a0\u00a7\u00a020\u00a0Abs.\u00a06\u00a0Satz\u00a04\u00a0EStG. Aktienver\u00e4u\u00dferungsverluste d\u00fcrfen nur mit Aktienver\u00e4u\u00dferungsgewinnen verrechnet werden. Die Frage nach der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Norm hat der BFH dem BVerfG vorgelegt (anh\u00e4ngig beim BVerfG: 2 BvL 3\/21). In der Veranlagung wird daher ein Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk f\u00fcr s\u00e4mtliche Einkommensteuerfestsetzungen ab dem Veranlagungszeitraum 2019 bei nicht verrechneten Verlusten aus Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien aufgenommen (BMF-Schreiben vom 31.01.2022).<\/p>\n<p>F\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2020 hat der Gesetzgeber mit \u00a7\u00a020\u00a0Abs.\u00a06\u00a0Satz\u00a06\u00a0EStG eine eigenst\u00e4ndige Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung (der H\u00f6he nach) f\u00fcr Verluste aus wertlosen Kapitalanalgen eingef\u00fchrt. Diese d\u00fcrfen nur in H\u00f6he von 20.000\u00a0\u20ac mit Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen verrechnet werden, weshalb eine Besteuerung \u201efiktiver Gewinne\u201c droht.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des BVerfG darf mit Spannung erwartet werden, da \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verlustbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Aktien entschieden wird und sich daraus hoffentlich auch R\u00fcckschl\u00fcsse f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr Verluste aus wertlosen Kapitalanlagen ergeben k\u00f6nnen. In der Praxis empfiehlt es sich daher, entsprechende Verfahren offen zu halten.<\/p>\n<p><strong>\u00dcbertragbarkeit auf im Privatverm\u00f6gen gehaltene, nicht b\u00f6rsennotierte Beteiligungen<\/strong><\/p>\n<p>Es stellt sich die Frage, inwieweit die Entscheidungsgrunds\u00e4tze des Urteils \u00fcber die Steuerbarkeit des insolvenzbedingten Untergangs von Aktien auch auf wertlose, im Privatverm\u00f6gen gehaltene, nicht b\u00f6rsennotierte Beteiligungen mit einer Beteiligungsquote von unter einem Prozent \u00fcbertragbar sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine planwidrige Regelungsl\u00fccke sollte auch f\u00fcr den insolvenz- oder liquidationsbedingten Untergang des Mitgliedschaftsrechts des Anteilseigners an einer nicht b\u00f6rsennotierten Gesellschaft vorliegen. Eine Regelung f\u00fcr eine insolvenz- oder liquidationsbedingte L\u00f6schung einer solchen Beteiligungen ist ebenso wenig als Realisationstatbestand in \u00a7\u00a020\u00a0Abs.\u00a02\u00a0Satz\u00a01\u00a0Nr.\u00a02 und Abs.\u00a02\u00a0Satz\u00a02\u00a0EStG erfasst. Auch hier wollte der Gesetzgeber alle positiven und negativen Wertver\u00e4nderungen der Besteuerung unterwerfen.<\/p>\n<p>Genauso k\u00f6nnte der Steuerpflichtige bei Abzeichnung der Liquidation oder Insolvenz einer nicht b\u00f6rsennotierten Kapitalgesellschaft steuerbare Ver\u00e4u\u00dferungsverluste erzielen, indem er seine Beteiligung gegen ein geringes Entgelt oder bei Wertlosigkeit auch ohne Entgelt auf einen Dritten \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die Entscheidungsgrunds\u00e4tze des Urteils vom 17.11.2020 sollten folglich auch auf Verluste aus wertlosen, im Privatverm\u00f6gen gehaltenen, nicht b\u00f6rsennotierten Beteiligungen mit einer Beteiligungsquote von unter einem Prozent \u00fcbertragbar sein. Somit w\u00e4ren diese auch als Verluste aus Kapitalverm\u00f6gen zu ber\u00fccksichtigen und es w\u00fcrde seit dem Veranlagungszeitraum 2020 zudem die Verlustbeschr\u00e4nkung gem.\u00a0\u00a7\u00a020\u00a0Abs.\u00a06\u00a0Satz\u00a06\u00a0EStG greifen. Da der BFH \u00fcber diese Rechtsfrage jedoch noch nicht entschieden hat, ist f\u00fcr die Praxis zu empfehlen, die Beteiligung bei Abzeichnung der Liquidation oder Insolvenz an einen Dritten zu ver\u00e4u\u00dfern, um die Ver\u00e4u\u00dferungsverluste ber\u00fccksichtigen zu k\u00f6nnen. Alternativ bietet es sich an, unter Verweis auf das Urteil vom 17.11.2020, einen Verlust aus Kapitalverm\u00f6gen zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Insbesondere bei Private Equity-Strukturen sollte diese \u00dcbertragbarkeit von praktischer Bedeutung sein. Gerade in diesem Bereich werden unter Ber\u00fccksichtigung der Bruchteilsbetrachtung h\u00e4ufig Beteiligungen an nicht b\u00f6rsennotierten Unternehmen mit einer Beteiligungsquote von unter einem Prozent gehalten. Die steuerlichen Verluste aus wertlosen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sollten daher im Blick behalten und geltend gemacht werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch 13 Jahre nach Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer bleiben noch immer viele Fragen zur Besteuerung von Kapitaleink\u00fcnften offen. Ziel des Gesetzgebers war es, das Besteuerungsverfahren f\u00fcr Kapitaleink\u00fcnfte drastisch zu vereinfachen und eine umfassende Wertzuwachsbesteuerung f\u00fcr s\u00e4mtliche Kapitalanlagen einzuf\u00fchren. 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