{"id":10022,"date":"2022-03-31T16:06:24","date_gmt":"2022-03-31T14:06:24","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10022"},"modified":"2022-03-31T16:06:24","modified_gmt":"2022-03-31T14:06:24","slug":"faktischer-geschaeftsfuehrer-ein-schatten-seiner-selbst-shadow-director","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/03\/31\/faktischer-geschaeftsfuehrer-ein-schatten-seiner-selbst-shadow-director\/","title":{"rendered":"Faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer: Ein Schatten seiner selbst (\u201eShadow Director\u201c)"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_8522\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-8522\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-8522\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/04\/Toeben_Thomas_NEU-168x94.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"94\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/04\/Toeben_Thomas_NEU-168x94.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/04\/Toeben_Thomas_NEU-440x247.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/04\/Toeben_Thomas_NEU-755x424.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/04\/Toeben_Thomas_NEU-500x281.jpg 500w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2018\/04\/Toeben_Thomas_NEU.jpg 767w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-8522\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Thomas T\u00f6ben, YPOG, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Seit schon etwa zwei Jahren geraten Private Equity (PE)-Fonds-Strukturen verst\u00e4rkt ins Visier von deutschen Ermittlungsbeamten. Obwohl die untersuchten Strukturen \u00fcblich, aber auch sehr unterschiedlich sind, geht es in mehreren Ermittlungsverfahren ohne ausreichende Differenzierung stets nur um ein Kernthema, n\u00e4mlich den \u201eOrt der Gesch\u00e4ftsleitung\u201c. Die erhobenen Vorw\u00fcrfe gegen deutsche Manager und Berater von PE-Fonds mit Kapitaleink\u00fcnften sind angesichts eindeutiger Rechtsprechung unbegr\u00fcndet. Die lang andauernden Ermittlungen sind jedoch geeignet, Deutschland als Standort f\u00fcr Private Equity schwer zu besch\u00e4digen. Kapitalzusagen k\u00f6nnen ausbleiben, PE-Manager abwandern. Innovative Investitionen unterbleiben. Daran kann niemand ein Interesse haben.<!--more--><\/p>\n<h2>1. Steuerhinterziehungsvorw\u00fcrfe gegen PE Fonds Manager<\/h2>\n<p>Deutschen Managern und Beratern sowohl von inl\u00e4ndischen als auch ausl\u00e4ndischen PE-Fonds, jeweils steuertransparente Personengesellschaften deutschen und ausl\u00e4ndischen Rechts (GmbH &amp; Co. KG \/ Limited Partnerships), wird die Hinterziehung von K\u00f6rperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Kapitalertragsteuer zugunsten ausl\u00e4ndischer Kapitalgesellschaften vorgeworfen \u2013 sogar zugunsten ausl\u00e4ndischer Komplement\u00e4r-Kapitalgesellschaften, die \u00fcberhaupt kein Einkommen haben. Solche Kapitalgesellschaften sind in grenz\u00fcberschreitende und oft komplexe PE-Strukturen zumeist wie folgt eingebunden:<\/p>\n<ul>\n<li>Ausl\u00e4ndische Investoren und deren Kapital werden in einer sog. Blocker-Kapitalgesellschaft geb\u00fcndelt, die allein statt vieler Einzelinvestoren Kommanditisten einer deutschen PE-Fonds-Personengesellschaft wird. Nicht selten wird auch von erfahrenen Finanzbeamten die Zwischen- bzw. Vorschaltung solcher ausl\u00e4ndischen Gesellschaften empfohlen, weil die steuerlichen Feststellungsverfahren zur Ermittlung und Zurechnung von Eink\u00fcnften einfacher sind je weniger ausl\u00e4ndische Feststellungsbeteiligte es gibt.<\/li>\n<li>Als Komplement\u00e4r-Kapitalgesellschaft einer ausl\u00e4ndischen Fonds-Personengesellschaft.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die inl\u00e4ndischen PE-Manager\/Berater w\u00fcrden als faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Inland alles, wie auch die genannten Kapitalgesellschaften im Ausland und auch deren ausl\u00e4ndische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, \u201esteuern\u201c. Sie seien \u201efaktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer\u201c der ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften, weil man bei grenz\u00fcberschreitenden PE-Fonds-Strukturen mit Gesellschaften im In- und Ausland aufs Ganze schauen m\u00fcsse, nicht auf jede Gesellschaft einzeln und darauf, wie der Fonds agiere.<\/p>\n<p>Als faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer begr\u00fcndeten sie eine inl\u00e4ndische Gesch\u00e4ftsleitungsbetriebsst\u00e4tte der ausl\u00e4ndischen (Kapital-) Gesellschaften und damit deutsche Steuerpflichten der ausl\u00e4ndischen Gesellschaften und deren Gesellschafter. Hier\u00fcber h\u00e4tten die inl\u00e4ndischen PE-Manager\/Berater die deutschen Finanzbeh\u00f6rden pflichtwidrig und vors\u00e4tzlich i.S.d. \u00a7 370 Abs.1 Nr. 2 AO in Unkenntnis gelassen. Vorgeworfen wird Steuerhinterziehung durch Unterlassen.<\/p>\n<h2>2. Steuerhinterziehungsvorw\u00fcrfe widersprechen der Rechtsprechung<\/h2>\n<p>Die genannten Vorw\u00fcrfe treffen angesichts eindeutiger Rechtsprechung nicht zu:<\/p>\n<ul>\n<li>Jede Gesellschaft und deren Tagesgesch\u00e4ft ist gesondert zu beurteilen (BFH vom12.1994 \u2013 I K 1\/93).<\/li>\n<li>Im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Steuerhinterziehung nach \u00a7\u00a0370 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 AO verdr\u00e4ngen die \u00a7\u00a7\u00a033,\u00a034 und 35 AO die Rechtsfigur des faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers. Der BGH best\u00e4tigte mit Beschluss vom 23.08.2017 sein Urteil vom 09.04.2013, wonach T\u00e4ter einer Steuerhinterziehung in der Tatvariante des \u00a7\u00a0370 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 AO (\u201eUnterlassen\u201c) neben dem Steuerpflichtigen und dem gesetzlichen Vertreter nur der Verf\u00fcgungsberechtigte i.S.d. \u00a7\u00a035 AO sein kann, nicht aber der faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, dem es an einer rechtlichen Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die Mittel des anderen mangelt (so <em>Madau\u00df<\/em> in einer Anmerkung zum BGH-Urteil vom 23.08.2017 \u2013 1 StR 33\/17, NZWiSt 2018 S.\u00a0498 und Hinweis auf BGH in NZWiSt 2013 S.\u00a0311, Rn. 79; siehe auch BGH vom 13.07.2018 \u2013 1 StR 34\/18, NStZ 2018 S.\u00a0673: im Streitfall vertrat die Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass f\u00fcr eine mitt\u00e4terschaftliche Begehung eine faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung nicht ausreichend ist).<\/li>\n<\/ul>\n<h2>3. Steuerhinterziehungsvorw\u00fcrfe sind realit\u00e4tsfern<\/h2>\n<p>Die Vorw\u00fcrfe widersprechen aber nicht nur der Rechtsprechung. Sie sind auch realit\u00e4tsfern. H\u00e4tten die Beschuldigten seit Gr\u00fcndung der ausl\u00e4ndischen Gesellschaften deutsche Finanzbeh\u00f6rden vors\u00e4tzlich und pflichtwidrig \u00fcber angeblich steuerlich relevante Tatsachen und deutsche Steuerpflichten dieser Gesellschaften in Unkenntnis gelassen, h\u00e4tten sie dies auch den mittelbar \u00fcber diese Blocker-Gesellschaften investierenden Kapitalanlegern gegen\u00fcber verschwiegen. Hierdurch h\u00e4tten sie sich in strafrechtlich relevanter Weise Schadensersatzanspr\u00fcchen der Anleger ausgesetzt und so ihrem eigenen Gesch\u00e4ft die Grundlage entzogen, ohne irgendeinen Vorteil zu haben. Ein doch eher fern liegendes Szenario, zumal eine Direktinvestition ausl\u00e4ndischer Investoren ohne solche ausl\u00e4ndischen Blocker-Gesellschaften nicht selten g\u00fcnstiger ist. Doch ebenso wie nahezu alle deutschen Investoren zwischen sich und Investitionen im Ausland eine GmbH zur Abschirmung unbekannter Risiken zwischenschalten, investieren auch ausl\u00e4ndische Investoren zumeist nicht direkt, sondern \u00fcber vor- bzw. zwischengeschaltete ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften.<\/p>\n<h2>4. Faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung im \u00dcbrigen auf Ausrei\u00dferf\u00e4lle begrenzt<\/h2>\n<p>Die von der Rechtsprechung aufgestellten H\u00fcrden, welche die Annahme einer faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung rechtfertigen k\u00f6nnten, werden nur selten \u00fcbersprungen.<\/p>\n<p>Im Zivil- und Strafrecht besteht keine Notwendigkeit, einen faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als \u201eHintermann\u201c ausfindig zu machen, diesem eine Verantwortung k\u00fcnstlich \u201ezuzurechnen\u201c und als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, wenn es formelle und f\u00fcr die Gesellschaft nach au\u00dfen auftretende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gibt, die gesch\u00e4ftsf\u00e4hig sind. Die Frage einer \u201egesch\u00e4ftsf\u00fchrergleichen\u201c Verantwortlichkeit stellt sich erst, wenn ein \u201eechter\u201c Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, also eine nat\u00fcrliche Person, die als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt und als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer agiert, nicht greifbar ist. Jene Konstellationen, in denen Dritte neben einem ordnungsgem\u00e4\u00df bestellten und als solchen agierenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer t\u00e4tig sind, lassen sich strafrechtlich \u00fcber Mitt\u00e4terschaft, Beihilfe oder Anstiftung l\u00f6sen, zivilrechtlich als gesamtschuldnerische Haftung. Daf\u00fcr sieht aber weder der Gesetzgeber noch die Rechtsprechung ein Bed\u00fcrfnis in den hier angesprochenen F\u00e4llen des \u00a7 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (siehe hierzu unter 2.).<\/p>\n<p>Im Steuerecht hat die Finanzrechtsprechung der letzten 100 Jahre einen inl\u00e4ndischen Ort der Gesch\u00e4ftsleitung aufgrund einer faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung im Inland ebenso nur in Ausrei\u00dferf\u00e4llen angenommen. Sie sind an einer Hand abz\u00e4hlbar. Und sie betrafen beherrschende (Alllein-) Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, die an einem vorhandenen Verm\u00f6gen und Einkommen der betreffenden Gesellschaften auch beteiligt waren.<\/p>\n<p>Das OLG M\u00fcnchen hat in seinem Urteil vom 08.02.2012 (7 U 4030\/11, n.v.) unter Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung die Voraussetzungen herausgearbeitet, die vorliegen m\u00fcssen, damit von einem faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ausgegangen werden kann. Folgende Aussagen sind diesem Urteil entnommen:<\/p>\n<ul>\n<li>F\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organ-Mitglied zu verantworten hat, kommt es auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens vor allem auch nach au\u00dfen an.<\/li>\n<li>Allein die tats\u00e4chliche Unterordnung und Weisungsabh\u00e4ngigkeit eines satzungsm\u00e4\u00dfigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ist nicht ausreichend, um einen \u201eHintermann\u201c als faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu behandeln, der im ausl\u00e4ndischen Recht auch \u201eShadow Director\u201c genannt wird.<\/li>\n<li>Entscheidend ist, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft \u2013 \u00fcber die interne Einwirkung auf die satzungsm\u00e4\u00dfige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung hinaus \u2013 durch Handeln im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis, das die T\u00e4tigkeit des rechtlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsorgans nachhaltig pr\u00e4gt, ma\u00dfgeblich in die Hand genommen hat.<\/li>\n<li>Die interne Abstimmung wichtiger Entscheidungen zwischen den formellen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern und anderen Personen, hier den inl\u00e4ndischen PE-Managern\/Beratern, deren etwaige Einflussnahme auf die formellen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und deren Entscheidungen reichen nach der Rechtsprechung f\u00fcr die Annahme einer faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung selbst dann nicht aus, wenn unternehmerische Entscheidungen nicht ohne Einverst\u00e4ndnis dieser Personen erfolgen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Hierbei handelt es sich um Vorg\u00e4nge, die lediglich interne Einwirkungen und Weisungen auf die satzungsm\u00e4\u00dfige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung darstellen, nicht hingegen ein dar\u00fcber hinaus erforderliches ma\u00dfgebliches eigenes Handeln mit Au\u00dfenwirkung f\u00fcr die betreffende Gesellschaft.<\/li>\n<li>Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung stellen solche Entscheidungsabl\u00e4ufe und auch die R\u00fccksprache der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mit externen Beratern (z.B. vor Auszahlung von Geldern) lediglich gesellschaftsinterne Einwirkungen dar, die nicht zugleich auch eine Stellung als faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer begr\u00fcnden. Dies gilt selbst dann, wenn durch die Intensit\u00e4t der Einwirkungen die satzungsm\u00e4\u00dfigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu \u201ereinen Befehlsempf\u00e4ngern\u201c degradiert werden sollten (siehe auch BGH II ZR 196\/00 Rz. 10 = BGHZ 150 S.\u00a0 61).<\/li>\n<li>Das Institut der faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung kann nicht pauschal bei jeglichem Handeln mit Au\u00dfenwirkung anwendbar sein, mag diesem Handeln auch bedeutendes Gewicht zukommen. Selbst ein Auftreten von Beratern nach au\u00dfen im Hinblick auf die Anbahnung von Gesch\u00e4ften f\u00fcr die auftraggebende Gesellschaft, das Auffinden, die Auswahl und die Kalkulation von Investitionsobjekten begr\u00fcnden ebenso wenig eine Stellung als faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wie das Zurverf\u00fcgungstellen der f\u00fcr eine Entscheidung der betreffenden Gesellschaft wesentlichen Daten.<\/li>\n<li>Selbst ein etwaiges Mitentscheidungsrecht von Beratern bei Ankauf und Ver\u00e4u\u00dferung von Investitionsobjekten l\u00e4sst die Rechtsprechung f\u00fcr die Begr\u00fcndung einer faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nicht gen\u00fcgen. Ebenso wenig reicht es aus, wenn Berater Vertragsverhandlungen anf\u00fchren und die Preisgestaltung mitbestimmen. Diese nach Au\u00dfen in Erscheinung tretenden T\u00e4tigkeiten stellen nach der Rechtsprechung des OLG M\u00fcnchen keine T\u00e4tigkeiten dar, die \u00fcblicherweise allein den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern vorbehalten sind, vor allem, wenn die formalen Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse durch die formellen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erfolgen, die damit zu erkennen geben, die Gesellschaft zu vertreten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wie es angesichts einer derart eindeutigen Rechtsprechung zum Thema \u201efaktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung\u201c zu den eingangs angesprochenen Ermittlungsverfahren kommen konnte, ist nicht zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<h2>5. PE-Fonds mit passiven Kapitaleink\u00fcnften sind mit global operierenden DAX-Konzernen nicht vergleichbar<\/h2>\n<p>Die Ermittlungen gegen PE-Fonds-Manager k\u00f6nnen nicht mit dem Hinweis auf anerkannte Regeln aus dem Bereich der angemessenen Verrechnungspreise bei global operierenden Konzernen mit risikobehafteten Gro\u00dfprojekten und Mehrstaatenbezug, wo es auf die Wertigkeit, die Funktion und das Risiko von unternehmerischen T\u00e4tigkeiten in einem Unternehmensverbund mit Gesellschaften in vielen L\u00e4ndern ankomme, gerechtfertigt werden. Die dort geltenden Regeln haben keine Bedeutung f\u00fcr die steuerliche Beurteilung von grenz\u00fcberschreitenden PE-Fonds-Strukturen mit blo\u00df passiven Kapitaleink\u00fcnften.<\/p>\n<p>Die Verg\u00fctungen der Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrer ausl\u00e4ndischer Blocker-Gesellschaften sind gering, weil das Tagesgesch\u00e4ft (Abwicklung von Kapitalzu- und -r\u00fcckfl\u00fcssen und deren ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verbuchung) \u00fcberschaubar ist und nur wenig Arbeit erfordert. Diese Verg\u00fctungen werden auch nicht in einem weltweiten Konzernverbund zwischen nahstehenden Unternehmen vereinbart, sondern zwischen fremden Dritten. Ein Verrechnungspreisthema gibt es nicht.<\/p>\n<p>Dasselbe gilt f\u00fcr die Managementverg\u00fctungen, welche die aktiven PE-Manager von den PE-Fonds f\u00fcr die Verm\u00f6gensverwaltung und mittelbar zu Lasten des Verm\u00f6gens der blo\u00df passiven Kapitalinvestoren erhalten, die den Managern als fremde Dritte gegen\u00fcberstehen. Weltweit wird seit Jahrzehnten mit den passiven Kapitalinvestoren und insoweit mit unabh\u00e4ngigen Parteien eine Verg\u00fctung von rd. 2% p.a. bezogen auf die H\u00f6he der Kapitalzusagen bzw. des investierten Kapitals in markt\u00fcblicher Weise vereinbart und akzeptiert. Auch hier gibt es kein Verrechnungspreisthema.<\/p>\n<p>Die Ermittlungsverfahren lassen sich auch nicht mit dem Hinweis auf erfolgsabh\u00e4ngige T\u00e4tigkeitsverg\u00fctungen von Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrern, wie z.B. DAX-Vorst\u00e4nden, rechtfertigen. Schuldrechtlich von DAX-Vorst\u00e4nden vereinbarte, erfolgsabh\u00e4ngige Verg\u00fctungen besagen in diesem Kontext nichts, zumal die schuldrechtlichen Verg\u00fctungsvereinbarungen und gesellschaftsrechtlichen Strukturen einschlie\u00dflich erfolgsabh\u00e4ngiger Zahlungen in PE- \u201ePersonen-Gesellschaftsstrukturen\u201c g\u00e4nzlich anderen \u201eSpielregeln\u201c folgen als jene in den kapitalistisch strukturierten DAX-Konzernen. Ein Vergleich von PE-Managern mit erfolgsabh\u00e4ngig bezahlten DAX-Vorst\u00e4nden ist auch deshalb verfehlt, weil das \u2013 schlie\u00dft man sich der Gedankenwelt der Ermittlungsbeamten an \u2013 zwangsl\u00e4ufig zu der Frage f\u00fchrt, ob deutsche DAX-Vorst\u00e4nde f\u00fcr die konzernzugeh\u00f6rigen Auslandsgesellschaften ebenfalls einen Ort der Leitung in Deutschland begr\u00fcnden mit der Folge, dass sie zugunsten all dieser Auslandsgesellschaften seit Jahrzehnten K\u00f6rperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Kapitalertragsteuer in strafrechtlich relevanter Weise zu Lasten der deutschen Gebietsk\u00f6rperschaften hinterzogen haben. Ein geradezu absurder Gedanke.<\/p>\n<h2>6. Fast and Furious<\/h2>\n<p>Trotz der gravierenden Missverst\u00e4ndnisse sollen die Ermittlungen gegen deutsche PE-Fonds-Manager und Berater an Fahrt aufnehmen. Ohne Differenzierung w\u00fcrden verschiedenste Strukturen aufgegriffen. Unverd\u00e4chtige Vereinbarungen, Unterlagen und harmlose E-Mails w\u00fcrden \u201e<em>aufgetuned<\/em>\u201c, um diese unter Hinweis auf Regeln aus g\u00e4nzlich anderen Bereichen als belastendes Material auf die Spur zu bringen. Im sog. Goldfinger-Komplex, in dem es ebenfalls auf den relevanten Gesch\u00e4ftsleitungsort ankam, bezeichnete der Vorsitzende Richter des LG Augsburg die damaligen Ermittlungen als \u201eRessourcenverschwendung\u201c und brach die Verhandlung nach zwei Verhandlungstagen ab. Das gilt in den hier angesprochenen Ermittlungsverfahren allemal, zumal es nicht um Steueroptimierung geht, sondern um die Anlage von Verm\u00f6gen institutioneller Kapitalanleger, vornehmlich Versicherungen und Pensionsfonds, die daraus blo\u00df Kapitaleink\u00fcnfte zugunsten der Versicherten und Rentner erzielen.<\/p>\n<p>Deutsche Versicherungen und Pensionsfonds und auch die deutsche Regierung w\u00fcrden Sturm laufen, wenn ausl\u00e4ndische Finanzbeh\u00f6rden in Outbound-F\u00e4llen steuerfreie Kapitalertr\u00e4ge deutscher institutioneller Anleger, wie Versicherungen, Pensionsfonds und Versorgungswerken, mit jenen Argumenten (weg-) besteuern wollten, wie sie in den hier dargestellten Sachverhalten sogleich auf der B\u00fchne des Strafrechts vorgetragen werden.<\/p>\n<p>Es ist dringend an der Zeit, den Fu\u00df vom Gas nehmen. Die Verfahren m\u00fcssen schnellstm\u00f6glich eingestellt werden. Etwaige verbleibende, steuerrechtliche Detailfragen m\u00fcssen von Fachleuten in Ruhe und in ordentlichen Steuerverfahren besprochen und gel\u00f6st werden. In der Ruhe liegt die Kraft. Um in der einschl\u00e4gigen Filmsprache zu bleiben: \u201e<em>No Need for Speed.<\/em>\u201c<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit schon etwa zwei Jahren geraten Private Equity (PE)-Fonds-Strukturen verst\u00e4rkt ins Visier von deutschen Ermittlungsbeamten. Obwohl die untersuchten Strukturen \u00fcblich, aber auch sehr unterschiedlich sind, geht es in mehreren Ermittlungsverfahren ohne ausreichende Differenzierung stets nur um ein Kernthema, n\u00e4mlich den &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/03\/31\/faktischer-geschaeftsfuehrer-ein-schatten-seiner-selbst-shadow-director\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,2582],"tags":[60290,2913,60289,3253,2012],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10022"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=10022"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10022\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":10024,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10022\/revisions\/10024"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=10022"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=10022"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=10022"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}