{"id":10032,"date":"2022-04-08T15:24:44","date_gmt":"2022-04-08T13:24:44","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10032"},"modified":"2022-04-08T15:24:44","modified_gmt":"2022-04-08T13:24:44","slug":"verluste-bei-einkuenften-aus-kapitalvermoegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/04\/08\/verluste-bei-einkuenften-aus-kapitalvermoegen\/","title":{"rendered":"Verluste bei Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen \u2013 Einspruch einlegen, Veranlagungsoption ziehen!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9429\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9429\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9429\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-450x300.jpg 450w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9429\" class=\"wp-caption-text\">StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin bei M\u00f6hrle Happ Luther sowie Fachberaterin f\u00fcr Unternehmensnachfolge (DStV. e. V.), Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Erzielen private Anleger aus ihrem Kapitalverm\u00f6gen Verluste, m\u00f6chten sie diese steuerlich geltend machen. Aufgrund der in \u00a7 20 Abs. 6 EStG f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen vorgesehenen Schedulenbesteuerung gilt allerdings, dass Verluste aus Kapitalverm\u00f6gen grunds\u00e4tzlich nicht mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden d\u00fcrfen, sondern nur mit positiven Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen. Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt \u00a7 20 Abs. 6 EStG weitere Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Verrechnung von Verlusten aus Kapitalverm\u00f6gen. Dies f\u00fchrt dazu, dass diese Verluste nur mit bestimmten Eink\u00fcnften und bei Anwendung der sog. zeitlich gestreckten Verlustverrechnung lediglich i.H.v. 20.000 \u20ac p.a. verrechnet werden k\u00f6nnen. F\u00fcr die betroffenen Anleger eine sehr unbefriedigende Situation. Der Beschluss des BFH vom 17.11.2020 bringt hier etwas Hoffnung (VIII R 11\/18, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1368719\">DB 2021 S. 1309<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p><strong>BVerfG-Vorlage zur Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Beschr\u00e4nkung des Verlustausgleichs <\/strong><\/p>\n<p>So hat der BFH dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob es mit dem\u00a0Grundgesetz\u00a0vereinbar ist, dass nach\u00a0\u00a7\u00a020 Abs.\u00a06 Satz\u00a05 EStG\u00a0\u00a0i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (heutiger Satz 4 der Regelung)\u00a0Verluste\u00a0aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Eink\u00fcnften aus\u00a0Kapitalverm\u00f6gen\u00a0verrechnet werden d\u00fcrfen. Dabei sieht der BFH selbst die Beschr\u00e4nkung nach \u00a7 20 Abs. 6 Satz 4 EStG als verfassungswidrig an. Dar\u00fcber hinaus wird aus Sicht der Praxis die Entscheidung des BVerfG auch deshalb mit Spannung erwartet, weil auch die Verfassungswidrigkeit der zeitlich gestreckten Verlustnutzung nach \u00a7 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG in Frage steht. Im besten Fall l\u00e4sst die Entscheidung des BVerfG auch R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen zu, die beide noch \u00fcber die Beschr\u00e4nkung des \u00a7 20 Abs. 6 Satz 4 EStG hinausgehen. Da die Regelungen der zeitlich gestreckten Verlustnutzung deutlich \u00fcber die Einschr\u00e4nkung f\u00fcr Aktienverluste hinausgehen, bestehen gute Chancen, dass diese Regelungen als nicht verfassungskonform eingestuft werden.<\/p>\n<p><strong>Beschr\u00e4nkung der Verrechnung der Verluste aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fcr Privatanleger<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gelten seit der <strong>Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer<\/strong> einige Besonderheiten. Dem Grundsatz nach soll der Kapitalertragsteuerabzug (25% zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer) abgeltende Wirkung haben und eine Veranlagung der Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen entbehrlich machen (vgl. \u00a7 43 EStG). Ausnahmen gelten z.B., wenn der Steuerabzug nicht erfolgte, der Sparerpauschbetrag nicht ausgesch\u00f6pft oder Verluste nicht ber\u00fccksichtigt wurden (vgl. \u00a7 32d Abs. 4 EStG), oder im Falle der sog. G\u00fcnstigerpr\u00fcfung (vgl. \u00a7 32d Abs. 6 EStG). Dabei unterliegen die Eink\u00fcnfte der sog. <strong>Schedulenbesteuerung<\/strong>. So k\u00f6nnen Verluste aus Kapitalverm\u00f6gen grunds\u00e4tzlich nicht mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten (wie z.B. Gewinnen aus Gewerbebetrieb, Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (Arbeitnehmer)) verrechnet werden. Sie mindern jedoch die Eink\u00fcnfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeitr\u00e4umen aus\u00a0Kapitalverm\u00f6gen\u00a0erzielt. \u00a7\u00a010d Abs.\u00a04 EStG\u00a0findet sinngem\u00e4\u00df Anwendung. F\u00fcr bestimmte Verluste sieht die Regelung des \u00a7 20 Abs. 6 EStG weitere Einschr\u00e4nkungen vor. So d\u00fcrfen Verluste aus der\u00a0<strong>Ver\u00e4u\u00dferung von Aktien i.S.des\u00a0<\/strong><strong>\u00a7\u00a020 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 EStG<\/strong>\u00a0lediglich mit Gewinnen i.S.\u00a0der Vorschrift\u00a0aus Aktienverk\u00e4ufen verrechnet werden. Dar\u00fcber hinaus unterliegen bestimmte Verluste der sog. <strong>zeitlich gestreckten Verlustverrechnung<\/strong>. Verluste aus Termingesch\u00e4ften i.S.d.\u00a0\u00a7\u00a020 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a03 EStG\u00a0(insbesondere Optionsgesch\u00e4fte, vgl. BT-Drucks. 19\/15876 S.\u00a061) k\u00f6nnen seit 2021 nach \u00a7 20 Abs. 6 Satz 5 EStG nur mit Gewinnen i.S..s\u00a0\u00a7\u00a020 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a03 EStG\u00a0(Termingesch\u00e4fte) und mit Ertr\u00e4gen aus sog. Stillhaltergesch\u00e4ften i.S..d\u00a0\u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 Nr.\u00a011 EStG\u00a0(Stillhalterpr\u00e4mien) beschr\u00e4nkt auf 20.000 \u20ac p.a. verrechnet werden. Eine entsprechende Beschr\u00e4nkung sieht\u00a0\u00a7\u00a020 Abs.\u00a06 Satz\u00a06 EStG seit 2020 auch\u00a0f\u00fcr Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung oder \u00dcbertragung wertloser Wirtschaftsg\u00fcter i.S.d.\u00a0\u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 EStG\u00a0auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsg\u00fctern i.S.d.\u00a0\u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 EStG\u00a0(z.B. Aktien, Anleihen, Forderungen) vor. Mit der Einf\u00fchrung der zeitlich gestreckten Verlustverrechnung reagierte der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des BFH, welcher wiederholt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden hatte und die M\u00f6glichkeit einer Verlustber\u00fccksichtigung z.B. bei Totalausfall einer Forderung bejahte (vgl.\u00a0z.B. BFH vom\u00a020.11.2018 \u2013 VIII R 37\/15, = <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1298392\">DB 2019 S. 582<\/a>); vom 06.08.2019 \u2013 VIII R 18\/16, BStBl. II 2020 S. 833).<\/p>\n<p>Die Auswirkungen der sog. zeitlich gestreckten Verlustnutzung nach \u00a7 20 Abs. 6 S\u00e4tze 5 und 6 EStG verdeutlichen folgende <strong>Beispiele<\/strong>:<\/p>\n<ul>\n<li>A hat im Jahr 2021 Gewinne aus Termingesch\u00e4ften i.H.v. 1 Mio. \u20ac erzielt und auch Verluste (mehr als 20.000\u00a0\u20ac) erlitten. Aufgrund der Verlustbeschr\u00e4nkung nach \u00a7 20 Abs. 6 Satz 6 EStG muss er jedenfalls 980.000\u00a0\u20ac besteuern und zwar letztlich unabh\u00e4ngig von der konkreten H\u00f6he seiner Eink\u00fcnfte. Zu einer Besteuerung kommt es also selbst dann, wenn er aus den Termingesch\u00e4ften insgesamt keinen Gewinn, sondern einen Verlust erzielt hat.<\/li>\n<li>B hat ein Darlehen i.H.v. 1 Mio. \u20ac vergeben, das ausf\u00e4llt. Aufgrund der Beschr\u00e4nkung in \u00a7 20 Abs. 6 Satz 6 EStG w\u00fcrde eine Verrechnung dieses Verlustes von 1 Mio. \u20ac jedenfalls 50 Jahre dauern, sofern der Steuerpflichtige entsprechende Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in jedem Jahr i.H.v. mindestens 20.000 \u20ac erzielt. Sollte ihm das zu Lebzeiten nicht gelingen, geht der Verlust unter, er kann nicht vererbt werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Reaktionsm\u00f6glichkeit: Einspruch gegen fehlende Ber\u00fccksichtigung der Verluste einlegen!<\/strong><\/p>\n<p>Die Verlustbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen im Privatverm\u00f6gen der \u00a7 20 Abs. 6 S\u00e4tze 4, 5, und 6 EStG stehen zu Recht in der Kritik. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Regelung zur zeitlich gestreckten Verlustverrechnung nach \u00a7 20 Abs. 6 S\u00e4tze 5 und 6 EStG, da hier das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit keine ausreichende Ber\u00fccksichtigung findet, weswegen die Literatur die Regelung als verfassungswidrig einsch\u00e4tzt. Gleichwohl finden diese Regelungen Anwendung und werden bei der Besteuerung der Anleger ber\u00fccksichtigt. Erfreulich ist insoweit, dass jedenfalls der BFH die Beschr\u00e4nkung, nach welcher\u00a0Verluste aus Aktien lediglich mit Gewinnen aus Aktienver\u00e4u\u00dferungen\u00a0verrechnet werden d\u00fcrfen, f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (vgl. <strong>Verfahren mit Az. VIII R 11\/18<\/strong>). Sollte das Verfassungsgericht die Auffassung des BFH best\u00e4tigen, sollten Verluste aus Aktien auch mit anderen Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen (wie z.B. Dividenden und Zinsen) verrechnet werden k\u00f6nnen. F\u00fcr private Anleger w\u00e4ren dies erfreuliche Nachrichten, wenn gleich es dabei bleiben wird, dass aufgrund der angesprochenen Schedulenbesteuerung die Verluste aus Aktien privater Anleger nicht mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Gewerbebetrieb oder Arbeitnehmert\u00e4tigkeit) verrechnet werden k\u00f6nnen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen (konkret die Eink\u00fcnfte, welche in den Verlustausgleich einbezogen werden sollen) in die <strong>Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen werden m\u00fcssen <\/strong>(sog. Veranlagungsoption nach \u00a7 32d Abs. 4 EStG). Aufgrund der grunds\u00e4tzlichen Abgeltungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs kann sich nur bei Veranlagung der Eink\u00fcnfte der f\u00fcr den Steuerbescheid bestehende Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk auch auf diese Eink\u00fcnfte beziehen, ansonsten w\u00fcrde dieser Vermerk ins Leere laufen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist zu bef\u00fcrchten, dass die begehrte Verlustverrechnung im Rahmen der Veranlagung eine Bescheinigung der Bank \u00fcber die Verluste voraussetzt (vgl. \u00a7 20 Abs. 6 Satz 7 EStG). Diese muss jedoch stets bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der auszahlenden Stelle (z.B. Bank) beantragt werden. Soweit dies noch nicht erfolgt ist, sollte dies im laufenden Jahr nachgeholt werden. Sofern entsprechende Eink\u00fcnfte dann vorhanden sind, w\u00e4re die Verlustverrechnung dann auch m\u00f6glich, sofern das BVerfG eine entsprechende Entscheidung trifft. Zu beachten ist, dass mit der Ausstellung der Bescheinigung die Verluste nicht mehr automatisch von der Bank im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, sondern die Ber\u00fccksichtigung der Verluste im Rahmen der Veranlagung erfolgen muss.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Verluste, welche der zeitlich gestreckten Verlustverrechnung unterfallen (wie z.B. Termingesch\u00e4fte, Ausfall von Darlehen, Ausbuchung von Aktien), sollte ebenfalls Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch sollte unter Hinweis auf das beim BVerfG anh\u00e4ngige Verfahren VIII R 11\/18 begr\u00fcndet werden. Denn sollte die Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung \u00fcber die Verluste aus Aktien (\u00a7 20 Abs. 6 Satz 4 EStG) verfassungswidrig sein, d\u00fcrfte entsprechendes f\u00fcr die zeitlich gestreckte Verlustverrechnung gelten; jedenfalls bleibt dies zu hoffen. Im Ergebnis m\u00fcssen Anleger die weiteren Entwicklungen abwarten, sofern der Gesetzgeber die Regelungen der \u00a7 20 Abs. 6 S\u00e4tze 4, 5 und 6 EStG nicht anpasst.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erzielen private Anleger aus ihrem Kapitalverm\u00f6gen Verluste, m\u00f6chten sie diese steuerlich geltend machen. 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