{"id":10041,"date":"2022-04-25T12:55:59","date_gmt":"2022-04-25T10:55:59","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10041"},"modified":"2022-04-25T12:55:59","modified_gmt":"2022-04-25T10:55:59","slug":"das-bmf-schreiben-vom-21-04-2022-zu-steuerneutralen-kapitalrueckzahlungen-durch-drittstaaten-kapitalgesellschaften-die-fortsetzung-einer-unendlichen-geschichte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/04\/25\/das-bmf-schreiben-vom-21-04-2022-zu-steuerneutralen-kapitalrueckzahlungen-durch-drittstaaten-kapitalgesellschaften-die-fortsetzung-einer-unendlichen-geschichte\/","title":{"rendered":"Das BMF-Schreiben vom 21.04.2022 zu steuerneutralen Kapitalr\u00fcckzahlungen durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften \u2013 Die Fortsetzung einer unendlichen Geschichte"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9561\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9561\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9561\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Baumgartner_Raphael_NEU-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Baumgartner_Raphael_NEU-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/04\/Baumgartner_Raphael_NEU.jpg 302w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9561\" class=\"wp-caption-text\">StB\/FBIntStR, Dipl. Fw. (FH), M.A. Taxation Raphael Baumgartner, Senior Associate bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Das BMF hat mit seinem langersehnten <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/BMF_Schreiben\/Steuerarten\/Koerperschaftsteuer_Umwandlungsteuer\/2022-04-21-einlagenrueckgewaehr-aus-drittstaaten-kapitalgesellschaften.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\">Schreiben vom 21.04.2022<\/a> endlich Stellung zur steuerlichen Behandlung von Kapitalr\u00fcckzahlungen durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften genommen. Das Schreiben ist als Reaktion auf die gefestigte BFH-Rechtsprechung zu werten und stellt die Auffassung der Finanzverwaltung dar. Zwar erkennt die Finanzverwaltung eine steuerneutrale Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr durch eine Drittstaaten-Kapitalgesellschaft nun grunds\u00e4tzlich an, wer aber darauf gehofft hat, dass durch das BMF-Schreiben alle Unklarheiten beseitigt werden, wird entt\u00e4uscht.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wieso war ein BMF-Schreiben erforderlich?<\/strong><\/p>\n<p>In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass Drittstaaten-Kapitalgesellschaften nicht dazu in der Lage seien, Kapitaleinlagen steuerneutral an ihre deutschen Anteilseigner zur\u00fcckzuzahlen. Als Begr\u00fcndung f\u00fchrte die Finanzverwaltung an, dass es sich daf\u00fcr um eine R\u00fcckzahlung aus dem sog. steuerlichen Einlagekonto handeln m\u00fcsse. Da eine Drittstaaten-Kapitalgesellschaft jedoch weder ein steuerliches Einlagekonto f\u00fchren, noch einen Antrag nach \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a08\u00a0KStG stellen kann, komme eine steuerneutrale Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr durch eine Drittstaaten-Kapitalgesellschaft nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe sich somit bewusst daf\u00fcr entschieden, dass s\u00e4mtliche Aussch\u00fcttungen durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften steuerpflichtig sein.<\/p>\n<p>Da diese Auffassung nicht akzeptabel war und auf extrem wackligen Beinen stand, kam es erwartungsgem\u00e4\u00df zu zahlreichen Finanzgerichtsverfahren, in denen der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung mit jedem Urteil eine deutliche Absage erteilte (u.a. BFH vom 10.04.2019 \u2013 I R 15\/16, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1315023\">DB 2019 S. 2052<\/a>, vgl. hierzu <em>Baumgartner<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2019\/09\/24\/alles-beim-alten-neues-zur-einlagenrueckgewaehr-von-drittstaatengesellschaften\/\">HB-Steuerboard vom 24.09.2019<\/a>). Danach k\u00f6nnen auch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften Einlagen steuerneutral an ihre deutschen Anteilseigner auskehren, sofern bestimmte Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Mit dem <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/BMF_Schreiben\/Steuerarten\/Koerperschaftsteuer_Umwandlungsteuer\/2022-04-21-einlagenrueckgewaehr-aus-drittstaaten-kapitalgesellschaften.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\">BMF-Schreiben vom 21.04.2022<\/a> erkennt die Finanzverwaltung die Urteile nun an und erl\u00e4utert, wie sie die Rechtsprechung versteht und wie diese in der Praxis anzuwenden ist.<\/p>\n<p><strong>Was das BMF-Schreiben regelt<\/strong><\/p>\n<p>Das BMF akzeptiert f\u00fcr alle noch offenen F\u00e4lle, dass eine steuerneutrale Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr durch eine Drittstaaten-Kapitalgesellschaft m\u00f6glich und ein Antrag nach \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a08\u00a0KStG nicht erforderlich ist. Die Frage, ob es sich um eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr handelt, muss daher im Festsetzungsverfahren der Gesellschafter gekl\u00e4rt werden. Sofern an der Drittstaatengesellschaft eine Personengesellschaft beteiligt ist, was insbesondere bei Private Equity Strukturen regelm\u00e4\u00dfig der Fall ist, sollte die Frage bereits im Feststellungsverfahren auf Ebene der Personengesellschaft zu kl\u00e4ren sein. Diese auf den ersten Blick sehr erfreuliche Aussage, ist auf den zweiten Blick problematisch. So stellt sich noch immer die extrem wichtige Praxisfrage, ob die erforderlichen Nachweise aus Sicht des Gesellschafters oder aus Sicht der Gesellschaft zu erbringen sind. W\u00e4hrend im erstgenannten Fall nur der Teil der Einlagen und Leistungen, die den einzelnen Gesellschafter betreffen, anhand von geeigneten Unterlagen nachgewiesen werden m\u00fcssen, m\u00fcssten im zweitgenannten Fall auch die Einlagen und Leistungen aller anderen, auch ausl\u00e4ndischer Gesellschafter, nachgewiesen werden. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Finanzverwaltung der erstgenannten Auffassung anschlie\u00dft oder zumindest keine nicht erf\u00fcllbaren Anforderungen an die Nachweise im Falle der zweitgenannten Auffassung stellt.<\/p>\n<p>Das BMF definiert Drittstaaten-Kapitalgesellschaften als K\u00f6rperschaften oder Personenvereinigungen, die im Zeitpunkt der Leistung nicht in Deutschland, einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht unterliegen. Diese Aussage d\u00fcrfte so zu verstehen sein, dass die jeweilige K\u00f6rperschaft oder Personenvereinigung in einem Drittsaat, wie zum Beispiel den USA oder in Gro\u00dfbritannien unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sein muss. EWR-Gesellschaften hingegen konnten in der Vergangenheit bereits einen Antrag nach \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a08\u00a0KStG stellen, wenngleich der Wortlaut der Norm dies nicht hergab. Das BMF wendet die Grunds\u00e4tze des Schreibens vom 21.04.2022 daher auch auf EWR-Gesellschaften an, falls diese keinen Antrag gestellt haben. Dies steht faktisch einem Wahlrecht gleich. F\u00fcr EU-Gesellschaften bedeutet dies, dass im Falle einer Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr weiterhin ein Antrag nach \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a08\u00a0KStG gestellt werden muss, um eine steuerneutrale Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr zu erreichen. Insoweit \u00e4u\u00dferte der BFH aber bereits Zweifel, ob die Vorschrift mit den europ\u00e4ischen Grundfreiheiten vereinbar ist (BFH vom 27.10.2020 \u2013 VIII R 18\/17, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1357418\">DB 2021 S.\u00a0261<\/a> und vom 04.05.2021 \u2013 VIII R 14\/20, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1388671\">DB 2021 S. 2468<\/a>, vgl. hierzu <em>Baumgartner<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/04\/13\/einlagenrueckgewaehr-auslaendischer-kapitalgesellschaften-eine-unendliche-geschichte\/\">HB-Steuerboard vom 13.04.2021<\/a> bzw. <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/11\/23\/ausschuettungen-aus-eu-gesellschaften-einlagenrueckgewaehr-auch-ohne-antrag-nach-%c2%a7-27-abs-8-kstg\/\">vom 23.11.2021<\/a>).<\/p>\n<p>Zur Behandlung einer Nennkapitalr\u00fcckzahlung merkt das BMF an, dass \u00a7\u00a07\u00a0Abs.\u00a02\u00a0KapErhStG zu beachten ist. Diese Vorschrift erfasst F\u00e4lle, in denen eine Kapitalerh\u00f6hung aus Gesellschaftsmitteln erfolgte und die Gesellschaft innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach Ausgabe der Anteilsrechte eine Nennkapitalherabsetzung t\u00e4tigt. Entsprechende Nennkapitalr\u00fcckzahlungen innerhalb der f\u00fcnf Jahre qualifizieren als steuerpflichtige Dividende, egal ob es sich bei den umgewandelten Gesellschaftsmitteln um Teile des steuerlichen Einlagekontos oder um einen Gewinnvortrag handelte. Nicht nachvollziehbar ist, wieso sich das BMF nicht auch zur Anwendung des \u00a7\u00a028\u00a0KStG \u00e4u\u00dfert, welcher ebenfalls F\u00e4lle betrifft, in denen Nennkapital aus der Umwandlung von Gesellschaftsmitteln entsteht. Da die Norm auf deutsche Kapitalgesellschaften anwendbar ist, sollte sie auch f\u00fcr Drittstaaten-Kapitalgesellschaften Anwendung finden, weshalb in der Praxis sowohl \u00a7\u00a07\u00a0Abs.\u00a02\u00a0KapErhStG, als auch \u00a7\u00a028\u00a0KStG ber\u00fccksichtigt werden sollte. Zum Nachweis einer steuerneutralen Nennkapitalr\u00fcckzahlung verlangt das BMF insbesondere den Beschluss \u00fcber die Nennkapitalherabsetzung und -r\u00fcckzahlung. In der Praxis d\u00fcrfte die Finanzverwaltung dar\u00fcber hinaus auch Beschl\u00fcsse \u00fcber die Nennkapitalerh\u00f6hung sowie entsprechende Nachweise der Leistung der Einlage bzw. R\u00fcckzahlung \u2013 z.B. Kontoausz\u00fcge \u2013 verlangen.<\/p>\n<p>Auch zur R\u00fcckzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen nimmt das BMF Stellung. So habe die Ermittlung der Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr der H\u00f6he nach unter Beachtung der sog. Verwendungsreihenfolge nach \u00a7\u00a027\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Satz\u00a03\u00a0und\u00a05\u00a0KStG zu erfolgen. Somit gelten zun\u00e4chst Gewinne der Gesellschaft als ausgesch\u00fcttet, die auf Ebene der Gesellschafter zu steuerpflichtigen Dividenden f\u00fchren. Nur soweit die Leistungen den aussch\u00fcttbaren Gewinn \u00fcbersteigen, liegt eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr vor. Ob es sich nach ausl\u00e4ndischem Gesellschaftsrecht um eine R\u00fcckzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen handelt, ist f\u00fcr das deutsche Steuerrecht daher irrelevant. Ausgangspunkt f\u00fcr die Berechnung der Verwendungsreihenfolge ist die ausl\u00e4ndische Handelsbilanz, die dem Jahr der Leistung vorausgeht. Zwischen Einlage und Leistung muss daher immer das Ende eines Wirtschaftsjahres liegen. Nach Auffassung des BMF ist eine \u00dcberleitung der ausl\u00e4ndischen Handelsbilanz in eine deutsche Steuerbilanz nicht erforderlich. F\u00fcr die Praxis bleibt jedoch zu hoffen, dass eine solche \u00dcberleitung zumindest m\u00f6glich ist, da ansonsten auch noch nicht realisierte Gewinne den aussch\u00fcttbaren Gewinn beeinflussen w\u00fcrden. Zur Dokumentation fordert das BMF unter anderem einen Nachweis \u00fcber die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht der Drittstaaten-Kapitalgesellschaft sowie deren ausl\u00e4ndische Bilanz, die H\u00f6he der Beteiligung des Anteilseigners und entsprechende Beschl\u00fcsse sowie Nachweise \u00fcber die geleistete Aussch\u00fcttung. Auch hier sollten zus\u00e4tzlich Beschl\u00fcsse und Kontoausz\u00fcge zu den geleisteten Einlagen aufbewahrt werden, da diese Unterlagen in der Praxis regelm\u00e4\u00dfig angefordert werden.<\/p>\n<p>Sofern die Drittstaaten-Kapitalgesellschaft nicht in Euro bilanziert, hat die Umrechnung zum Zeitpunkt der Aussch\u00fcttung zu erfolgen. Als Umrechnungskurs ist der Mittelwert des Devisengeldkurses auf den jeweiligen Stichtag zu ber\u00fccksichtigen. Zwar bezieht sich diese Aussage des BMF nur auf die R\u00fcckzahlung von nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen, jedoch sollte sie auch auf die Nennkapitalr\u00fcckzahlung Anwendung finden.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem BMF-Schreiben erkennt die Finanzverwaltung endlich die M\u00f6glichkeit einer steuerneutralen Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr durch eine Drittstaaten-Kapitalgesellschaft an. In der Praxis kann die Finanzverwaltung eine Steuerneutralit\u00e4t daher nicht mehr einfach mit dem Argument ablehnen, dass Drittstaaten-Gesellschaften nicht zu einer steuerneutralen Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr in der Lage w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Wer aber gehofft hat, dass das BMF-Schreiben alle Unklarheiten beseitigen und f\u00fcr die Praxis handhabbare und rechtssichere Aussagen treffen w\u00fcrde, der wird entt\u00e4uscht. Insbesondere die Nachweiserfordernisse werden auch weiterhin zu Diskussionen im Rahmen von Betriebspr\u00fcfungen und anschlie\u00dfenden Finanzgerichtsverfahren f\u00fchren, sollte die Finanzverwaltung keinen angemessenen Pr\u00fcfungsma\u00dfstab anwenden. Es bleibt deswegen nur abzuwarten, wie die Finanzverwaltung das BMF-Schreiben anwenden wird. Das letzte Kapitel in dieser Geschichte scheint noch nicht geschrieben zu sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BMF hat mit seinem langersehnten Schreiben vom 21.04.2022 endlich Stellung zur steuerlichen Behandlung von Kapitalr\u00fcckzahlungen durch Drittstaaten-Kapitalgesellschaften genommen. Das Schreiben ist als Reaktion auf die gefestigte BFH-Rechtsprechung zu werten und stellt die Auffassung der Finanzverwaltung dar. 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