{"id":10045,"date":"2022-04-27T12:09:45","date_gmt":"2022-04-27T10:09:45","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10045"},"modified":"2022-04-28T07:48:33","modified_gmt":"2022-04-28T05:48:33","slug":"besteuerung-von-kryptowaehrungen-im-privatvermoegen-die-neuesten-entwicklungen-im-ertragsteuerrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/04\/27\/besteuerung-von-kryptowaehrungen-im-privatvermoegen-die-neuesten-entwicklungen-im-ertragsteuerrecht\/","title":{"rendered":"Besteuerung von Kryptow\u00e4hrungen im Privatverm\u00f6gen \u2013 die neuesten Entwicklungen im Ertragsteuerrecht"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9405\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9405\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9405\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Wintermeier_Korbinian-131x168.jpg\" alt=\"\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Wintermeier_Korbinian-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Wintermeier_Korbinian-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Wintermeier_Korbinian-768x987.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Wintermeier_Korbinian-755x971.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/12\/Wintermeier_Korbinian-233x300.jpg 233w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><p id=\"caption-attachment-9405\" class=\"wp-caption-text\">StB Korbinian Wintermeier, LL.M., Counsel bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Kryptow\u00e4hrungen haben in den letzten Jahren eine erstaunliche Entwicklung erfahren und genie\u00dfen insbesondere seit der Einf\u00fchrung der sog. Bitcoins im Jahr 2009 eine hohe Publizit\u00e4t. Insbesondere die vielf\u00e4ltigen Ausgestaltungsm\u00f6glichkeiten der Kryptow\u00e4hrungen sowie der Umstand, dass diese gro\u00dfen Wertschwankungen unterliegen, erschweren die steuerliche Beurteilung. In Fortf\u00fchrung an einen fr\u00fcheren Beitrag in diesem Zusammenhang (vgl. <em>H\u00f6tzel<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/05\/20\/nfts-neuer-hype-neue-steuerrisiken\/\">HB Steuerboard vom 20.05.2021<\/a>) zeigt dieser Beitrag, was sich aus steuerlicher Sicht (zumindest) im Hinblick auf die herk\u00f6mmlichen Kryptotoken wie z.B. Bitcoins seitdem getan hat, insbesondere wie sich die Auffassung der Finanzverwaltung bzw. der Literatur zu diesem Thema entwickelt hat.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Bestandsaufnahme zur ertragsteuerlichen Behandlung durch die Finanzverwaltung <\/strong><\/p>\n<p>Bereits in fr\u00fcheren Erlassen bzw. Beschl\u00fcssen (vgl. OFD Nordrhein-Westfalen vom 20.04.2018, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1269856\">DB 2018 S. 1185<\/a>; FG Berlin-Brandenburg vom 20.06.2019, BB 2020 S. 176) hat die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass es sich bei Kryptow\u00e4hrungen um eigenst\u00e4ndige Wirtschaftsg\u00fcter handelt und demzufolge Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus dem privaten Handel hieraus den sog. (steuerpflichtigen) privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.S.v. \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zugerechnet werden m\u00fcssen, soweit die \u00fcbrigen Voraussetzungen der Norm vorliegen. Diese Einordnung beruht auf dem Verst\u00e4ndnis, dass die BaFin Bitcoins und (herk\u00f6mmliche) Kryptotoken (Token ist ein Oberbegriff f\u00fcr virtuelle Werteinheiten) als Rechnungseinheit i.S.d. \u00a7\u00a01 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 KWG qualifiziert hat. Da diese Recheneinheiten mit Devisen vergleichbar sind, gelten f\u00fcr den Kauf und Verkauf von (herk\u00f6mmlichen) Kryptow\u00e4hrungen dieselben Grunds\u00e4tze, die auch f\u00fcr den Handel von Fremdw\u00e4hrungsgesch\u00e4ften ma\u00dfgeblich sind.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass die Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung von Bitcoins und (herk\u00f6mmlichen) Kryptow\u00e4hrungen (Bitcoins, Token) ein steuerpflichtiges privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft i.S.v. \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als ein Jahr betr\u00e4gt.<\/p>\n<p><strong>Verl\u00e4ngerung der Spekulationsfrist<\/strong><\/p>\n<p>Kontrovers wurde in der Literatur in diesem Zusammenhang diskutiert, ob sich die Frist auf zehn Jahre verl\u00e4ngert, wenn Kryptow\u00e4hrungen u.a. entgeltlich verliehen werden (sog. Lending). F\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter i.S.d. \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Eink\u00fcnfte erzielt werden, erh\u00f6ht sich die Spekulationsfrist gem. \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG von einem auf zehn Jahre. Ma\u00dfgeblich ist also die \u00dcberlegung, ob mit der entsprechenden Kryptow\u00e4hrung Eink\u00fcnfte erzielt werden.<\/p>\n<p>Die wohl \u00fcberwiegende Meinung in der Literatur ist aber der Auffassung, dass es hierbei nicht zu einer Verl\u00e4ngerung der Haltefrist kommt. Beim sog. Lending werden regelm\u00e4\u00dfig keine Eink\u00fcnfte aus der Kryptow\u00e4hrung selbst erzielt, sondern aus dem separat zu betrachtenden Verleihgesch\u00e4ft. Als Argumentationsgrundlage wird hier gerne die Verf\u00fcgung des Bayerischen Landesamts f\u00fcr Steuern herangezogen, wonach bei verzinslich angelegen Fremdw\u00e4hrungsguthaben eine Verl\u00e4ngerung der Spekulationsfrist nicht eingreift, weil die erzielten Zinsen nicht Ausfluss des Wirtschaftsguts \u201eFremdw\u00e4hrungsguthaben\u201c sind, sondern aus der entgeltlichen Kapitalforderung resultieren (vgl. LfSt Bayern vom 10.03.2016 \u2013 S 2256.1.1 \u2013 6\/6 St 32).<\/p>\n<p>Da Kryptow\u00e4hrungen lt. Finanzverwaltung und der BaFin den Devisen vergleichbar sind, kann diese Fundstelle sicherlich als valides Argument gegen eine Verl\u00e4ngerung der Spekulationsfrist herangezogen werden (vgl. auch <em>Heuel\/Matthey<\/em>, NWB 2018 S.\u00a01042 f;).<\/p>\n<p><strong>Fehlender Anschaffungsvorgang<\/strong><\/p>\n<p>Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass es an einer Anschaffung fehlt, wenn die (herk\u00f6mmlichen) Kryptow\u00e4hrungen durch sog. Mining selbst erzeugt wurden. D.h. in diesem Fall unterliegen sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferungen nicht den Regelungen des \u00a7 23 EStG, da kein vorgelagerter Anschaffungsvorgang vorliegt.<\/p>\n<p><strong>Einsatz von Kryptow\u00e4hrung<\/strong><\/p>\n<p>Sofern erworbene Kryptotoken als Zahlungsmittel eingesetzt werden (z.B. Tausch in andere Kryptow\u00e4hrung, Umtausch in Euro oder Einkauf im Internet) liegen lt. Auffassung der Finanzverwaltung regelm\u00e4\u00dfig, unter Ber\u00fccksichtigung der zeitlichen Komponente, die Voraussetzungen f\u00fcr ein privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft i.S.v. \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor (vgl. auch FinMin. Hamburg vom 11.12.2017 \u2013 S 2256 \u2013 2017\/003-52, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1260076\">DB 2018 S. 159<\/a>).<\/p>\n<p><strong>Fehlen einer qualifizierten Beantwortung durch die Finanzgerichtsbarkeit bzw. den BFH<\/strong><\/p>\n<p>W\u00e4hrend das BMF f\u00fcr die umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoins und anderen sog. virtuellen W\u00e4hrungen nach dem Urteil des EuGH vom 22.10.2015 \u2013 Rs. C-264\/14, Hedqvist, das BMF-Schreiben vom 27.02.2018 erlassen hat und damit eine gewisse Rechtssicherheit im Hinblick auf die Umsatzsteuer eingetreten ist, gab es f\u00fcr Fragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen W\u00e4hrungen lange keine neueren Ausf\u00fchrungen des BMF. Diese Unsicherheit f\u00fchrte dazu, dass die Frage zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptow\u00e4hrungen schlussendlich die Finanzgerichte erreichte.<\/p>\n<p>Hierzu hatte unter anderem f\u00fcr die Frage der Steuerbarkeit bei Ver\u00e4u\u00dferung von Bitcoins das FG Berlin-Brandenburg entschieden (vgl. FG Berlin-Brandenburg vom 20.06.2019 \u2013 13 V 13100\/19, DStRE 2019 S.\u00a01329), dass Bitcoins als (immaterielle) Wirtschaftsg\u00fcter einzuordnen sind und die Ver\u00e4u\u00dferung ein steuerpflichtiges privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft unter den genannten Voraussetzungen i.S.v. \u00a7 23 EStG ausl\u00f6sen kann. Demgegen\u00fcber hatte das FG N\u00fcrnberg erhebliche Zweifel an der Steuerpflicht von Kryptow\u00e4hrungen (vgl. FG N\u00fcrnberg vom 08.04.2020 \u2013 3 V 1239\/19, DStRE 2020 S. 758), da insbesondere durch den BFH nicht gekl\u00e4rt ist, ob eine konkrete Kryptow\u00e4hrung ein (immaterielles) Wirtschaftsgut darstellen und mithin ihr An- und Verkauf nach \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG einen Besteuerungstatbestand erf\u00fcllen kann. Im Wesentlichen verlangt das FG f\u00fcr die Frage der Steuerbarkeit eine exakte Einordnung\/Qualifizierung der Kryptow\u00e4hrung, da man nicht per se die Eigenschaft als (immaterielles) Wirtschaftsgut bei mehr als 5.000 existenten Kryptow\u00e4hrungen bejahen kann.<\/p>\n<p><strong>Entwurf zu einem BMF-Schreiben vom 17.06.2021<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem vorgenannten Entwurf versucht das BMF die vielen (steuerlichen) Einzelfragen, die sich im Zusammenhang mit Kryptow\u00e4hrungen ergeben, auf Basis bisher gewonnener Erkenntnisse im ersten Schritt (technisch) zu klassifizieren bzw. einzuordnen (d.h. insbesondere Erl\u00e4uterung von virtueller W\u00e4hrung, Token, Blockchain sowie Erwerb von Einheiten einer virtuellen W\u00e4hrung durch Mining oder Tausch), um im zweiten Schritt dann ausf\u00fchrlich eine entsprechende ertragsteuerliche Beurteilung vorzunehmen.<\/p>\n<p>Nach dem Entwurf des vorgenannten BMF-Schreibens beschr\u00e4nkt die Finanzverwaltung die Einkunftserzielungsm\u00f6glichkeiten auf Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb (\u00a7 15 EStG), Eink\u00fcnfte aus nichtselbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit (\u00a7 19 EStG), Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen (\u00a7 20 EStG) und den sonstigen Eink\u00fcnften, hier insbesondere die Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften, auf welche in diesem Beitrag das Hauptaugenmerk liegen soll.<\/p>\n<p><strong>Ertragsteuerliche Behandlung aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften <\/strong><\/p>\n<p>In dem Entwurfschreiben best\u00e4tigt das BMF die herrschende Auffassung in der Literatur \/ \u00fcberwiegend bis dato ergangene Rechtsprechung, wonach Einheiten einer virtuellen W\u00e4hrung als \u201eanderes Wirtschaftsgut\u201c i.S.v. \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen sind. Begr\u00fcndet wird dies damit, dass sich der Erwerber zur Erlangung der Kryptow\u00e4hrung etwas kosten l\u00e4sst und die Kryptow\u00e4hrung demzufolge mittels eines \u00fcber B\u00f6rsen ermittelbaren Marktpreises einer selbstst\u00e4ndigen Bewertung zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>Daraus folgt aber auch, dass die Ver\u00e4u\u00dferung von Einheiten einer virtuellen W\u00e4hrung als Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften qualifiziert, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als ein Jahr betr\u00e4gt. Auf Anfrage der FDP (BT-Drucks. 19\/28573 vom 15.04.2021) wird auch von der Bundesregierung insoweit keine andere Auffassung vertreten bzw. eine \u00c4nderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen angestrebt.<\/p>\n<p>Anders als bisher \u00fcberwiegend in der Literatur vertreten, verl\u00e4ngert sich lt. BMF die Ver\u00e4u\u00dferungsfrist auf zehn Jahre, wenn Einheiten einer virtuellen W\u00e4hrung als Einkunftsquelle genutzt werden und zumindest in einem Kalenderjahr hieraus Eink\u00fcnfte erzielt worden sind. Eine Nutzung als Einkunftsquelle ist demnach anzunehmen, wenn Einheiten einer virtuellen W\u00e4hrung im Wege des sog. Lending gegen Entgelt \u00fcberlassen werden.<\/p>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Angesichts der Vielfalt an Kryptow\u00e4hrungen und deren unterschiedliche technische Ausgestaltung (jede Kryptow\u00e4hrung kann in ihrer Programmierung und Wirkungsweise unterschiedlich aufgebaut sein) kann eine \u201epauschale\u201c steuerliche Beurteilung m.E. nicht vorgenommen werden. In jedem Fall sollte sich die jeweilige Kryptow\u00e4hrung im Einzelnen angeschaut werden und davon die steuerliche Beurteilung abh\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n<p>Der vorgenannte Entwurf des BMF ist eine (erste) hilfreiche Anleitung f\u00fcr den Steuerpflichtigen bzw. die steuerberatenden Berufe, um den Erwerb, den Handel und die Ver\u00e4u\u00dferung von Kryptow\u00e4hrungen steuerlich greifbarer zu machen.<\/p>\n<p>Da sich das besagte BMF-Schreiben aber immer noch im Entwurf befindet und derzeit die steuerliche Behandlung von Kryptow\u00e4hrungen noch nicht h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt ist, wird die Diskussion \u00fcber eine Steuerbarkeit bzw. Nichtsteuerbarkeit von Kryptow\u00e4hrungen nicht beendet sein.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend sollte zumindest das endg\u00fcltige Schreiben des BMF abgewartet werden, da nur dieses Bindungswirkung f\u00fcr die Finanzverwaltung entfaltet<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kryptow\u00e4hrungen haben in den letzten Jahren eine erstaunliche Entwicklung erfahren und genie\u00dfen insbesondere seit der Einf\u00fchrung der sog. Bitcoins im Jahr 2009 eine hohe Publizit\u00e4t. 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