{"id":10058,"date":"2022-05-04T14:23:56","date_gmt":"2022-05-04T12:23:56","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10058"},"modified":"2022-05-04T14:23:56","modified_gmt":"2022-05-04T12:23:56","slug":"auswirkung-auslaendischer-erbschaftsannahmen-auf-den-erbschaftsteuerstichtag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/05\/04\/auswirkung-auslaendischer-erbschaftsannahmen-auf-den-erbschaftsteuerstichtag\/","title":{"rendered":"Auswirkung ausl\u00e4ndischer Erbschaftsannahmen auf den Erbschaftsteuerstichtag"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10057\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10057\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-10057\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/05\/Ruschen_Caroline-168x112.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/05\/Ruschen_Caroline-168x112.png 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/05\/Ruschen_Caroline-440x293.png 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/05\/Ruschen_Caroline-755x503.png 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/05\/Ruschen_Caroline-768x511.png 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/05\/Ruschen_Caroline-451x300.png 451w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/05\/Ruschen_Caroline.png 1188w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-10057\" class=\"wp-caption-text\">RAin Caroline Ruschen, Associate bei POELLATH, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Grenz\u00fcberschreitende Erbf\u00e4lle werfen nicht nur die Frage des anwendbaren Erbrechtsstatuts auf, sondern stellen die Beteiligten auch vor steuerliche Herausforderungen. Insbesondere wegen des weiten Anwendungsbereichs des ErbStG unterliegen grenz\u00fcberschreitende Vorg\u00e4nge schnell der inl\u00e4ndischen Erbschaftsteuer, sobald z.B. \u00fcber den Wohnsitz oder den gew\u00f6hnlichen Aufenthalt von Erblasser oder Erwerber ein deutscher Ankn\u00fcpfungspunkt vorhanden ist. In diesem Zusammenhang setzte sich der BFH in seinem Urteil vom 17.11.2021 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/196f2584-1d33-4357-a2a1-3308e57f1bb5\">II R 39\/19<\/a>) mit der Frage auseinander, welche Auswirkungen die erbrechtlichen Besonderheiten eines ausl\u00e4ndischen Erbrechtsstatuts auf den Steuerentstehungszeitpunkt in Deutschland haben.<!--more--><\/p>\n<h1>Hintergrund<\/h1>\n<p>Die deutsche unbeschr\u00e4nkte Erbschaftsteuerpflicht tritt grunds\u00e4tzlich f\u00fcr den gesamten Verm\u00f6gensanfall ein, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber im Steuerentstehungszeitpunkt Inl\u00e4nder waren (\u00a7\u00a02 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ErbStG). Inl\u00e4nder sind f\u00fcr diese Zwecke Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben. Die Erbschaftsteuer entsteht grunds\u00e4tzlich mit dem Tod des Erblassers (\u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ErbStG). Ausnahmen sieht das Gesetz etwa f\u00fcr den Erwerb unter einer aufschiebenden Bedingung vor. In diesem Fall entsteht die Erbschaftsteuerpflicht erst mit dem Eintritt der Bedingung. Angelehnt ist dieses System an Erwerbsvorg\u00e4nge von Todes wegen, die das deutsche Erbrecht vorsieht (\u00a7\u00a03 ErbStG).<\/p>\n<p>Richtet sich der Erbfall zivilrechtlich nach einem ausl\u00e4ndischen Erbrechtsstatut, sind zur Bestimmung des deutschen Steuerentstehungszeitpunkts die ausl\u00e4ndischen Erbrechtsregelungen den entsprechenden deutschen Regelungen zuzuordnen. Sofern dies nicht m\u00f6glich ist, ist anhand der Gegebenheiten zu entscheiden, ob es abweichend von dem Zeitpunkt des Erbfalls zu einer Verschiebung des Steuerentstehungszeitpunktes kommt.<\/p>\n<p>Im hier streitgegenst\u00e4ndlichen italienischen Erbrecht f\u00e4llt das Erbe nicht kraft Gesetzes dem Erben zu, sondern erst mit dessen konstitutiver Erbschaftsannahme. Insofern stellte sich die Frage, ob und wie sich diese Gegens\u00e4tze in der Erbrechtssystematik auf den deutschen Steuerentstehungszeitpunkt auswirkten.<\/p>\n<p>In diesem Spannungsfeld erging nun das Urteil des BFH vom 17.11.2021.<\/p>\n<h1>Sachverhalt<\/h1>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist italienische Staatsb\u00fcrgerin und hatte bis Mitte 2016 ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland. Ihr Vater (der Erblasser) war ebenfalls italienischer Staatsb\u00fcrger und lebte bis zu seinem Tod in Italien. Als der Erblasser 2015 in Italien verstarb, hinterlie\u00df er einen dort belegenen Nachlass, an welchem die Kl\u00e4gerin aufgrund (italienischer) gesetzlicher Erbfolge zu 1\/3 als Miterbin berufen war. Die zu diesem Zeitpunkt noch in Deutschland lebende Kl\u00e4gerin teilte den Sachverhalt gegen\u00fcber dem Finanzamt mit und wies darauf hin, dass sie die nach italienischem Erbrecht erforderliche Erbschaftsannahme noch nicht erkl\u00e4rt habe. Anfang Juli 2016 gab die Kl\u00e4gerin ihren Wohnsitz in Deutschland auf, zog nach Italien zur\u00fcck und nahm dort schlie\u00dflich die Erbschaft an. Das Finanzamt setzte daraufhin deutsche Erbschaftsteuer fest.<\/p>\n<p>Ihren Einspruch begr\u00fcndete die Kl\u00e4gerin damit, dass sie im Zeitpunkt der Erbschaftsannahme keinen deutschen Wohnsitz mehr gehabt habe und der Erbfall daher nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen k\u00f6nne. Auf den Todeszeitpunkt des Erblassers komme es nicht an, da die Rechtsnachfolge italienischem Recht unterlegen habe und nach diesem bis zur Erbschaftsannahme kein Erwerb, sondern nur eine Erwerbschance vorgelegen habe.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch hatte auch die Klage vor dem FG nur teilweise Erfolg (FG Hessen vom 22.08.2019 \u2013 10 K 1539\/17). Das FG bejahte zwar die Reduzierung der anfallenden Steuer durch Anrechnung der in Italien gezahlten Erbschaftsteuer. Im \u00dcbrigen wies es die Klage als unbegr\u00fcndet ab, da die Kl\u00e4gerin im Steuerentstehungszeitpunkt einen inl\u00e4ndischen Wohnsitz gehabt habe. Das FG lie\u00df die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Sache zu.<\/p>\n<h1>Entscheidung des BFH<\/h1>\n<p>Der BFH wies die Revision der Kl\u00e4gerin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und bejahte die Entstehung der deutschen Erbschaftsteuer im Todeszeitpunkt des Erblassers.<\/p>\n<h2>1. Begriff des Erwerbs unter aufschiebender Bedingung<\/h2>\n<p>Da bei Qualifizierung der Erbschaftsannahme als Erwerb unter aufschiebender Bedingung die Steuer grunds\u00e4tzlich erst mit Bedingungseintritt entstanden w\u00e4re, hatte sich der BFH mit \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Buchst\u00a0a ErbStG zu befassen. Dieser kn\u00fcpfe an den zivilrechtlichen Begriff des \u00a7\u00a0158 Abs.\u00a01 BGB an. Bei der Bedingung handele es sich um eine Bestimmung, wonach die Wirkung des betroffenen Rechtsgesch\u00e4fts von dem Eintritt eines ungewissen Rechtsgesch\u00e4fts abh\u00e4nge und bis zu diesem Zeitpunkt \u201eschwebe\u201c.<\/p>\n<h2>2. Ma\u00dfstab f\u00fcr die Vergleichbarkeit des ausl\u00e4ndischen Erbrechtsstatus<\/h2>\n<p>F\u00fcr die Einordnung des Bedeutungsgehalts der italienischen Erbschaftsannahme musste sich der BFH sodann mit dem anzuwendenden Vergleichsma\u00dfstab auseinandersetzen. Die Kl\u00e4gerin vertrat an dieser Stelle die Ansicht, der Ma\u00dfstab sei allein auf tatbestandlicher Ebene anzusetzen, nicht jedoch hinsichtlich der Rechtsfolgenseite. Diese Ansicht lehnte der BFH ab.<\/p>\n<p>Zu pr\u00fcfen sei anhand des deutschen Rechts, welche Bedeutung den ausl\u00e4ndischen Rechtsvorg\u00e4ngen bei der deutschen Besteuerung beizumessen sei. Dabei sei neben der tatbestandlichen Ausgestaltung auch die Rechtsfolgenseite sowie das wirtschaftliche Ergebnis heranzuziehen. Anzuwenden seien diese Grunds\u00e4tze nicht nur f\u00fcr die Frage, ob ein Erwerbstatbestand i.S.d. deutschen ErbStG vorliege, sondern auch f\u00fcr die Frage des Steuerentstehungszeitpunktes.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei der BFH als Revisionsgericht auch nicht hinsichtlich der Vergleichbarkeit an die Vorinstanz gebunden. Das FG habe lediglich \u00fcber das Bestehen und den Inhalt des ausl\u00e4ndischen Rechts revisionsrechtlich bindende Feststellungen getroffen. Die dar\u00fcberhinausgehende Frage der Vergleichbarkeit sei eine darauf aufbauende Rechtsanwendung und von der Revisionsinstanz selbst durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<h2>3. Einordnung der italienischen Erbschaftsannahme<\/h2>\n<p>Der BFH ordnete den Erbfall mit Annahme nach italienischem Recht zun\u00e4chst als eine dem Erbanfall entsprechende Verm\u00f6gensnachfolge ein. Die Annahme sei insbesondere nicht als eine Art des rechtsgesch\u00e4ftlichen Erwerbs zu qualifizieren.<\/p>\n<p>Sodann erl\u00e4utert der BFH die fehlende Vergleichbarkeit zur aufschiebenden Bedingung. Allein der Schwebezustand bis zur Aus\u00fcbung der Annahme k\u00f6nne keine Vergleichbarkeit rechtfertigen. Ausschlaggebendes Wesensmerkmal und \u201einnerer Grund\u201c f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Steueraufschubs nach \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 Buchst.\u00a0a ErbStG sei, dass sich die Wirkung stets <em>ex nunc<\/em>, d.h. erst im Zeitpunkt des Bedingungseintritts, entfaltet. Wesensmerkmal der italienischen Erbrechtsannahme sei hingegen, dass diese <em>ex tunc<\/em>, d.h. auf den Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung der Erbfolge im Todeszeitpunkt des Erblassers, zur\u00fcckwirkt.<\/p>\n<p>Es handele sich daher bei der Annahme durch den Erben nicht um eine aufschiebende Bedingung, sodass die Steuer im Zeitpunkt des Erbfalls entstanden sei. Da die Kl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz im Inland hatte, habe ihr Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer unterlegen.<\/p>\n<h1>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h1>\n<p>Da auch andere Rechtsordnungen die Annahme der Erbschaft durch den Erben voraussetzen (z.B. Griechenland, Spanien), beschr\u00e4nkt sich die praktische Bedeutung der BFH-Entscheidung nicht nur auf den deutsch\u2013italienischen Erbfall.<\/p>\n<p>F\u00fcr die zivilrechtliche Ebene des grenz\u00fcberschreitenden Erbfalls ist zwar durch die Einf\u00fchrung der EU-ErbVO die Ermittlung des anwendbaren Erbrechtsstatuts in mancher Hinsicht vereinfacht worden. So ist grunds\u00e4tzlich der gew\u00f6hnliche Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes ma\u00dfgeblich. Au\u00dferdem kann dieser durch letztwillige Verf\u00fcgung f\u00fcr seine gesamte Rechtsnachfolge das Recht des Staates w\u00e4hlen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Da Deutschland bislang jedoch nur wenig Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer abgeschlossen hat, bereitet insbesondere die steuerrechtliche Ebene des grenz\u00fcberschreitenden Erbfalls weiterhin Schwierigkeiten, wie die zugrundeliegende BFH-Entscheidung veranschaulicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grenz\u00fcberschreitende Erbf\u00e4lle werfen nicht nur die Frage des anwendbaren Erbrechtsstatuts auf, sondern stellen die Beteiligten auch vor steuerliche Herausforderungen. 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