{"id":10074,"date":"2022-05-12T11:04:56","date_gmt":"2022-05-12T09:04:56","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10074"},"modified":"2022-05-12T11:04:56","modified_gmt":"2022-05-12T09:04:56","slug":"nach-13-jahren-das-bmf-schreiben-zur-besteuerung-von-krypto-assets-ist-da","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/05\/12\/nach-13-jahren-das-bmf-schreiben-zur-besteuerung-von-krypto-assets-ist-da\/","title":{"rendered":"Nach 13 Jahren: Das BMF-Schreiben zur Besteuerung von Krypto Assets ist da!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9337\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9337\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9337\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-131x168.jpg\" alt=\"David H\u00f6tzel\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-768x988.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-755x971.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2020\/10\/Hoetzel_David_Neu-233x300.jpg 233w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><p id=\"caption-attachment-9337\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. David H\u00f6tzel, LL.M., Counsel bei POELLATH, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Das BMF hat am 11.05.2022 das lang erwartete <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/BMF_Schreiben\/Steuerarten\/Einkommensteuer\/2022-05-09-einzelfragen-zur-ertragsteuerrechtlichen-behandlung-von-virtuellen-waehrungen-und-von-sonstigen-token.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\">Schreiben \u201e<em>zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen W\u00e4hrungen und von sonstigen\u00a0<\/em><em>Token<\/em>\u201d<\/a> ver\u00f6ffentlicht. Nach einem Entwurf im Juni 2021 und einer nachfolgenden Anh\u00f6rung verschiedener Verb\u00e4nde der Krypto-Community wird das finale Schreiben nun \u2013 13 Jahre nach dem Start des Bitcoin 2009 \u2013 mehr Rechtssicherheit f\u00fcr die Besteuerung diverser Krypto-Eink\u00fcnfte bringen (zur unsicheren Rechtslage bisher siehe zuletzt <em>Wintermeier<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/04\/27\/besteuerung-von-kryptowaehrungen-im-privatvermoegen-die-neuesten-entwicklungen-im-ertragsteuerrecht\/\">HB Steuerboard vom 27.04.2022<\/a>). Allerdings hat das BMF mit diesem Schreiben noch nicht alle in der Praxis aufgeworfenen Themen erfasst; das betrifft insbesondere Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen. Hierf\u00fcr sind weitere Erlasse angek\u00fcndigt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Definitionen<\/strong><\/p>\n<p>Das BMF-Schreiben erl\u00e4utert zun\u00e4chst in 29 der 90 Randziffern ausf\u00fchrlich die wesentlichen Grundlagen und Begriffe der Krypto-Welt. Neben Definitionen f\u00fcr virtuelle W\u00e4hrungen und Token (hier zusammengefasst als Krypto Assets) werden auch die Begriffe Mining, Staking, Lending, Airdrops, Wallets, Masternodes, Forks und ICOs eingef\u00fchrt und erl\u00e4utert. Dieser Ansatz, begriffliche Klarheit zu schaffen ist sehr begr\u00fc\u00dfenswert und wird die Diskussionen zwischen Steuerberatern und Veranlagungspl\u00e4tzen \u00fcber kurze Zeit hoffentlich erleichtern. Zugleich werden Sonderf\u00e4lle und neue Innovationen auch k\u00fcnftig Anlass f\u00fcr Erl\u00e4uterungsbedarf bzgl. der technischen Vorg\u00e4nge bieten. Das BMF wird die Entwicklung kontinuierlich begleiten und ggf. mit Aktualisierungen reagieren m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Krypto Assets stets Wirtschaftsgut<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht des BMF stellt jede Einheit eines Krypto Assets ein Wirtschafsgut dar, das regelm\u00e4\u00dfig dem Inhaber des \u201ePrivate Key\u201c zuzurechnen ist. Ob diese \u2013 in der Literatur mit teilweise beachtlichen Argumenten bestrittene \u2013 Auffassung Bestand haben wird, wird der BFH in einem aktuell anh\u00e4ngigen Revisionsverfahren (Az.\u00a0IX R 3\/22) entscheiden.<\/p>\n<p>Folgt man der Ansicht des BMF, ist jede Ver\u00e4u\u00dferung bzw. jeder Tausch \u2013 nicht nur in Fiat-W\u00e4hrung, sondern auch in eine andere Kryptow\u00e4hrung \u2013 stets ein steuerlich realisierender Vorgang. Das BMF h\u00e4lt damit an der Besteuerung des Tausches von Krypto Asset zu Krypto Asset fest. Damit geht Deutschland einen Weg, der in anderen EU-L\u00e4ndern wie z.B. \u00d6sterreich oder Frankreich nicht geteilt wird; dort wird erst bei R\u00fccktausch in eine Fiat-W\u00e4hrung besteuert. Die angestrebte pr\u00e4zisere Besteuerung und theoretisch gr\u00f6\u00dfere Steuergerechtigkeit stellt jedoch ein praktisches Erhebungsproblem f\u00fcr die Finanz\u00e4mter dar, die \u00fcber den Handel von Krypto-zu-Krypto in vielen F\u00e4llen keine Erkenntnisse erlangen werden.<\/p>\n<p><strong>Abgrenzung von betrieblichem zu privatem Krypto-Verm\u00f6gen bleibt unpr\u00e4zise<\/strong><\/p>\n<p>Das BMF-Schreiben konnte die Hoffnungen bzgl. einer m\u00f6glichst greifbaren Abgrenzung zwischen gewerblichem Handel mit Krypto Assets und privater Verm\u00f6gensverwaltung nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllen. Es verweist im Kern auf die Abgrenzung f\u00fcr gewerbliche Wertpapierh\u00e4ndler. Danach ist der An- und Verkauf von Krypto Assets f\u00fcr sich allein, auch wenn er einen erheblichen Umfang annimmt und sich \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum erstreckt, noch nicht ausreichend f\u00fcr die Annahme von Gewerblichkeit, <em>\u201esolange er sich in den gew\u00f6hnlichen Formen, wie sie bei Privatleuten die Regel bilden, abspielt.\u201c<\/em> Diese aus dem Wertpapierhandel entnommene Abgrenzung hilft beim Krypto-Handel, dem naturgem\u00e4\u00df eine andere Geschwindigkeit anhaftet und f\u00fcr den eine \u00dcblichkeit unter Privatleuten noch gar nicht besteht, in den kritischen Abgrenzungsf\u00e4llen nicht weiter. Das gilt entsprechend bei Beimischung von Krypto Assets in Fonds-Strukturen.<\/p>\n<p>Ordnet man Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne dem Privatverm\u00f6gen zu, ist der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus Krypto Assets nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei. Eine zun\u00e4chst im Juni 2021 vom BMF zirkulierte Auffassung, dass es bei bestimmten in der Branche typischen Handlungen (dem sog. Staking bzw. sog. Lending) zu einer Verl\u00e4ngerung der Haltefrist auf zehn Jahre kommen k\u00f6nnte (\u00a7\u00a023 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 Satz\u00a04 EStG), wurde nun ausdr\u00fccklich aufgegeben.<\/p>\n<p><strong>Ermittlung der Haltedauer und des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcberraschend f\u00fcr die Branche: W\u00e4hrend das BMF im urspr\u00fcnglichen Entwurf f\u00fcr die Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns die First-in-First-out Methode (FiFo) zur Bestimmung der Verbrauchsreihenfolge vorsah, d\u00fcrfen Steuerpflichtige nun nach eigener Wahl alternativ auch die Durchschnittsmethode anwenden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen enth\u00e4lt das BMF-Schreiben weitere Hinweise zur Ermittlung der Haltedauer sowie des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns in Einzelf\u00e4llen. Insbesondere muss der Steuerpflichtige nicht mehr, wie urspr\u00fcnglich vom BMF gefordert, den <em>\u201eDurchschnittswert von drei Exchanges\u201c<\/em> ermitteln, sondern es gen\u00fcgt die Angabe des Kurses auf einer Handelsplattform. Das vereinfacht den Dokumentationsaufwand. Das BMF statuiert weitere Pr\u00e4zisierungen zu besonderen Anschaffungsvorg\u00e4ngen (etwa durch sog. Hard Forks, oder sog. Airdrops). Die Auffassung des BMF ist f\u00fcr die Veranlagung zu beachten. Zugleich bietet es sich hier an die Steuerbescheide offen zu halten, da eine finanzgerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung dieser im Schrifttum oft anders beurteilten Sonderf\u00e4lle sicherlich zu erwarten ist.<\/p>\n<p><strong>Krypto Assets als Arbeitslohn<\/strong><\/p>\n<p>Schlie\u00dflich \u00e4u\u00dfert sich das BMF zur Besteuerung von Krypto-Einheiten, die als Bestandteil der Verg\u00fctung an Arbeitnehmer gezahlt werden bzw. verbilligt erworben werden k\u00f6nnen. Hier kommt grunds\u00e4tzlich eine Besteuerung als geldwerter Vorteil in Betracht. Das BMF stellt klar, dass nach seiner Auffassung die Einbuchung in die Wallet des Arbeitnehmers der ma\u00dfgebliche Zufluss- und Bewertungszeitpunkt ist, es sei denn die versprochenen Krypto Assets k\u00f6nnen schon vor Einbuchung in die Wallet gehandelt oder abgetreten werden. Eine urspr\u00fcnglich vom BMF geforderte Listung der ausgezahlten Einheiten an Krypto Exchanges wurde nunmehr aufgegeben.<\/p>\n<p><strong>Mining und Staking<\/strong><\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werden auch die f\u00fcr Krypto Assets so pr\u00e4genden Vorg\u00e4nge der Blockerstellung n\u00e4her behandelt.<\/p>\n<p>Bei der Erzielung von Eink\u00fcnften aus der Blockerstellung im sog. Proof-of-Work Verfahren (oft als \u201eMining\u201c bezeichnet) geht das BMF grunds\u00e4tzlich von einer gewerblichen T\u00e4tigkeit der hier t\u00e4tigen Steuerpflichtigen aus. Dabei gelten neu erstellte Einheiten nach Ansicht des BMF als \u201eangeschafft\u201c und sind entsprechend zu bilanzieren. Die Einordnung als \u201eAnschaffung\u201c wird von den Finanzgerichten zu pr\u00fcfen sein, da es bei der Erstellung neuer Einheiten an einem derivativen Erwerb von einem Dritten fehlt, der eine Anschaffung charakterisiert.<\/p>\n<p>Bei der Blockerstellung im sog. Proof-of-Stake Verfahren vertritt das BMF folgende Abgrenzung: Sog. Validatoren (in der Diktion des BMF: \u201eForging\u201c) seien aktiv am Markt t\u00e4tig und erzielen daher grunds\u00e4tzlich Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Anders soll es f\u00fcr die sog. Delegatoren sein (in der Diktion des BMF: \u201eStaking\u201c), die Eink\u00fcnfte aus sonstigen Leistungen erzielen. Der praktische Unterschied zwischen diesen T\u00e4tigkeiten kann im Einzelfall gering sein; unter Umst\u00e4nden sind beide T\u00e4tigkeiten mit wenigen Minuten Aufwand im Jahr initiiert. Der steuerliche Unterschied ist jedoch signifikant, da im erstgenannten Fall die eingesetzten sowie die erzielten Krypto Assets gewerblich verstrickt werden.<\/p>\n<p><strong>Einordnung<\/strong><\/p>\n<p>Insbesondere f\u00fcr private (passive) Investoren ist das Schreiben sehr erfreulich. Die Steuerfreiheit f\u00fcr ein Investitionsobjekt nach einem Jahr Haltedauer d\u00fcrfte Krypto Assets im Vergleich zu traditionellen Anlageg\u00fctern steuerlich sehr attraktiv machen. Zugleich wird das BMF-Schreiben nicht als Motor f\u00fcr Innovationen der Branche angesehen werden k\u00f6nnen. Neuere Entwicklungen wie beispielsweise die zuletzt viel beleuchteten Non-Fungible-Token (NFTs) wurden nicht behandelt (siehe dazu <em>H\u00f6tzel<\/em>,<a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/05\/20\/nfts-neuer-hype-neue-steuerrisiken\/\"> HB-Steuerboard vom 20.05.2021<\/a>).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BMF hat am 11.05.2022 das lang erwartete Schreiben \u201ezur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen W\u00e4hrungen und von sonstigen\u00a0Token\u201d ver\u00f6ffentlicht. 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