{"id":10085,"date":"2022-05-23T17:55:05","date_gmt":"2022-05-23T15:55:05","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10085"},"modified":"2022-05-23T17:55:05","modified_gmt":"2022-05-23T15:55:05","slug":"eu-kommission-richtlinienvorschlag-fuer-fiktiven-zinsabzug-auf-neues-eigenkapital","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/05\/23\/eu-kommission-richtlinienvorschlag-fuer-fiktiven-zinsabzug-auf-neues-eigenkapital\/","title":{"rendered":"EU-Kommission: Richtlinienvorschlag f\u00fcr fiktiven Zinsabzug auf neues Eigenkapital"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10084\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10084\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-10084\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/05\/Hasenberg_Rudi-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/05\/Hasenberg_Rudi-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/05\/Hasenberg_Rudi-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/05\/Hasenberg_Rudi-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/05\/Hasenberg_Rudi-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/05\/Hasenberg_Rudi-300x300.jpg 300w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/05\/Hasenberg_Rudi.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-10084\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Rudi Hasenberg,Salary Partner bei Taylor Wessing, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Am 11.05.2022 hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag ver\u00f6ffentlicht, der eine steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit fiktiver Zinsen auf den Eigenkapitalzuwachs in Verbindung mit einer Beschr\u00e4nkung der steuerlichen Abzugsf\u00e4higkeit von Fremdkapitalzinsen vorsieht, um dadurch ein \u00dcbergewicht von Fremdkapitalfinanzierungsanteilen bei Unternehmen zu vermindern (sog. Debt-Equity Bias Reduction Allowance-Richtlinie &#8211;<a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/taxation_customs\/system\/files\/2022-05\/COM_2022_216_1_EN_ACT_part1_v6.pdf\">\u201e<strong>DEBRA-Richtlinie<\/strong>\u201c<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Welchen Zweck verfolgt die DEBRA-Richtlinie?<\/strong><\/p>\n<p>Die DEBRA-Richtlinie zielt darauf ab, die Asymmetrie bei der steuerlichen Behandlung von Fremd- und Eigenkapital zu beseitigen, indem zur Verbesserung der Finanzierungsstruktur Anreize geschaffen werden, Eigenkapital anstelle von Fremdkapital aufzunehmen. Der Vorschlag geht auf die Agenda der EU-Kommission f\u00fcr die Unternehmensbesteuerung im 21. Jahrhundert zur\u00fcck, die mittel- und langfristige Vorhaben zur Ertragsteuerharmonisierung skizziert. Varianten einer \u201eNotional Interest Deduction\u201c sind derzeit in sechs EU-Mitgliedstaaten in Kraft (Belgien, Italien, Malta, Polen, Portugal und Zypern).<\/p>\n<p><strong>Wen wird die DEBRA-Richtlinie betreffen?<\/strong><\/p>\n<p>Die DEBRA-Richtlinie soll f\u00fcr alle Steuerpflichtigen gelten, die in einem EU-Mitgliedstaat der K\u00f6rperschaftsteuer unterliegen, und damit auch Nicht-EU-Gesellschaften mit Betriebsst\u00e4tten in der EU erfassen. Finanzinstitute wie Kredit- und Wertpapierinstitute, Zahlungsdienstleister, AIF, OGAW, Versicherungsunternehmen sowie Pensionseinrichtungen sollen aufgrund ihrer speziellen Refinanzierungsstruktur vom Anwendungsbereich der DEBRA-Richtlinie ausgenommen sein, zumal sie h\u00e4ufig bereits aufsichtsrechtlichen Mindesteigenmittelanforderungen unterliegen.<\/p>\n<p><strong>Wie wird der fiktive Zinsabzug ermittelt?<\/strong><\/p>\n<p>Ausgangsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Abzugsf\u00e4higkeit von Eigenkapitalzinsen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Eigenkapital zum Abschlussstichtag des abgelaufenen Wirtschaftsjahres und dem vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig ist nur das Nettoeigenkapital nach Abzug des steuerlichen Buchwerts eigener und der Anteile an verbundenen Unternehmen. Auf den j\u00e4hrlichen Nettoeigenkapitalzuwachs wird ein Referenzzinssatz zuz\u00fcglich eines Risikoaufschlags angewandt.<\/p>\n<p>Der Referenzzinssatz entspricht dem risikofreien 10-Jahres-Zinssatz f\u00fcr die W\u00e4hrung des betreffenden Mitgliedsstaats zum 31. Dezember Vorjahres. Der risikofreie Zinssatz erh\u00f6ht sich um einen Risikoaufschlag von 1% bzw. 1,5% bei kleinen und mittleren Unternehmen. Ausgehend von der Umlaufrendite deutscher Staatsanleihen mit 10-j\u00e4hriger Restlaufzeit zum 31.12.2021 erg\u00e4be sich z.B. f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2022 ein risikofreier Zinssatz von 0,31% p.a., so dass sich der f\u00fcr den Abzug ma\u00dfgebliche Zinssatz auf 1,31% (KMU: 1,81%) beliefe. Zudem soll die EU-Kommission erm\u00e4chtigt werden, den Risikoaufschlag im Wege einer Delegierten Verordnung anzupassen, wenn sich bestimmte wirtschaftliche Parameter \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Der Zinsabzug f\u00fcr den Eigenkapitalzuwachs wird f\u00fcr das Ausgangsjahr und die neun nachfolgenden Wirtschaftsjahre jeweils begrenzt auf 30% des steuerlichen EBITDA gew\u00e4hrt. Ein in Ermangelung eines ausreichend hohen steuerlichen Einkommens ungenutzt bleibender Zinsabzug kann unbegrenzt auf k\u00fcnftige Wirtschaftsjahre vorgetragen werden, wohingegen der 30% des steuerlichen EBITDA \u00fcbersteigende Zinsabzug nur f\u00fcr maximal f\u00fcnf Jahre vorgetragen werden darf.<\/p>\n<p>Kommt es in einem Jahr w\u00e4hrend des zehnj\u00e4hrigen Zinsabzugszeitraums zu einer Verminderung des Eigenkapitals gegen\u00fcber dem Ausgangsjahr, wird der Fehlbetrag dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass die Verminderung ausschlie\u00dflich auf Verluste des abgelaufenen Jahres oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Kapitalherabsetzung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p><strong>Wie sehen die Vorschriften zur Missbrauchsbek\u00e4mpfung aus?<\/strong><\/p>\n<p>Die DEBRA-Richtlinie sieht drei Kategorien von Ma\u00dfnahmen zur Missbrauchsbek\u00e4mpfung vor:<\/p>\n<ul>\n<li>Nichtber\u00fccksichtigung von Eigenkapitalerh\u00f6hungen, die aus gruppeninternen Transaktionen wie z.B. Bareinlagen, Darlehen und Umh\u00e4ngung von Beteiligungen stammen;<\/li>\n<li>Festlegung spezifischer Voraussetzungen f\u00fcr die Anerkennung von Eigenkapitalzuw\u00e4chsen aufgrund von Sacheinlagen und anderweitigen Investitionen und<\/li>\n<li>Nichtber\u00fccksichtigung von Eigenkapitalzuw\u00e4chsen aus Umstrukturierungsma\u00dfnahmen, die zu einer Reklassifizierung bestehenden Eigenkapitals in neues Eigenkapital f\u00fchren, z.B. im Zuge der Liquidation bestehender und Gr\u00fcndung neuer Gruppengesellschaften.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Welche Beschr\u00e4nkungen der Abzugsf\u00e4higkeit von Fremdkapitalzinsen sind vorgesehen?<\/strong><\/p>\n<p>Als Teil des zweigleisigen Ansatzes der EU-Kommission, Anreize f\u00fcr Eigenkapitalwachstum zu schaffen und gleichzeitig Fehlanreize bei der Fremdfinanzierung zu beseitigen, sieht die DEBRA-Richtlinie eine Begrenzung der steuerlichen Abzugsf\u00e4higkeit auf 85% der Nettozinsaufwendungen vor. Der danach noch verbleibende Zinsabzug unterliegt den nach Ma\u00dfgabe der ATAD-Richtlinie (Bek\u00e4mpfung von Steuervermeidungspraktiken) bestehenden Zinsschrankenregelungen der Mitgliedstaaten. Abzugsf\u00e4hig soll letztlich nur der sich aus der Anwendung der DEBRA-Richtlinie und der ATAD-Richtlinie ergebende niedrigere Zinsbetrag sein, wobei der nicht abzugsf\u00e4hige Teil gem\u00e4\u00df den nationalen Zinsschrankenvorschriften vorgetragen werden kann.<\/p>\n<p><strong>Wie sieht der weitere Zeitplan aus?<\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst stehen \u2013 nach derzeitigem Erkenntnisstand ergebnisoffene \u2013 Verhandlungen der Mitgliedsstaaten \u00fcber den Richtlinienvorschlag an. Im Fall der Annahme der DEBRA-Richtlinie durch den Europ\u00e4ischen Rat mit Zustimmung aller 27 Mitgliedstaaten soll diese bis zum 31.12.2023 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden und am 01.01.2024 in Kraft treten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 11.05.2022 hat die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag ver\u00f6ffentlicht, der eine steuerliche Abzugsf\u00e4higkeit fiktiver Zinsen auf den Eigenkapitalzuwachs in Verbindung mit einer Beschr\u00e4nkung der steuerlichen Abzugsf\u00e4higkeit von Fremdkapitalzinsen vorsieht, um dadurch ein \u00dcbergewicht von Fremdkapitalfinanzierungsanteilen bei Unternehmen zu vermindern (sog. 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