{"id":10092,"date":"2022-05-31T17:08:38","date_gmt":"2022-05-31T15:08:38","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10092"},"modified":"2022-05-31T17:08:38","modified_gmt":"2022-05-31T15:08:38","slug":"steuerberatungskosten-als-nachlassregelungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/05\/31\/steuerberatungskosten-als-nachlassregelungskosten\/","title":{"rendered":"Steuerberatungskosten als Nachlassregelungskosten"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10091\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10091\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-10091\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/05\/Armansperg_Dominik_NEU-168x112.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/05\/Armansperg_Dominik_NEU-168x112.png 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/05\/Armansperg_Dominik_NEU-440x293.png 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/05\/Armansperg_Dominik_NEU-755x503.png 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/05\/Armansperg_Dominik_NEU-768x512.png 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/05\/Armansperg_Dominik_NEU-1536x1024.png 1536w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/05\/Armansperg_Dominik_NEU-450x300.png 450w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/05\/Armansperg_Dominik_NEU.png 1585w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-10091\" class=\"wp-caption-text\">RA Dominik Graf von Armansperg, Associate bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die Abzugsf\u00e4higkeit von Kosten als Nachlassverbindlichkeiten sind im Rahmen der steuerlichen Betreuung von Nachlassabwicklungen stets von Relevanz und aufgrund des relativ offen formulierten Gesetzeswortlauts immer wieder Thema f\u00fcr Entscheidungen der Finanzgerichte. In einem aktuelleren Urteil hat sich der BFH insbesondere mit der Abzugsf\u00e4higkeit von Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit Nacherkl\u00e4rungen f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume des Erblassers besch\u00e4ftigt (Urteil vom 14.10.2020 \u2013 II R 30\/19, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1361421\">DB 2021 S.\u00a0715<\/a>). Danach sind Steuerberatungskosten des Erben f\u00fcr die Nacherkl\u00e4rung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, als Nachlassregelungskosten abzugsf\u00e4hig. In Abkehr von der bisherigen Auffassung wurde diese Entscheidung im Rahmen von gleichlautenden L\u00e4ndererlassen vom 09.02.2022 nunmehr auch von der Finanzverwaltung anerkannt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Steuerberatungskosten als Nachlassregelungskosten<\/strong><\/p>\n<p>Ganz allgemein sind Nachlassregelungskosten alle Kosten, die einem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs von Todes wegen entstehen. Davon sind schon nach dem Gesetzeswortlaut streng die nicht abzugsf\u00e4higen Kosten f\u00fcr die Verwaltung des Nachlasses abzugrenzen.<\/p>\n<p>Mittlerweile hat sich zwar durchgesetzt, dass jedenfalls die Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Erstellung einer Erbschaftsteuererkl\u00e4rung als Nachlassregelungskosten abzugsf\u00e4hig sind. Jedoch wurde dies bis zur Entscheidung des BFH vom 14.10.2020 f\u00fcr Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Einkommensteuerschuld des Erblassers abgelehnt. Nach der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung k\u00f6nnen hierin allenfalls Erblasserschulden gesehen werden, wenn die Beauftragung des Steuerberaters bereits durch den Erblasser erfolgte und daher im Sinne des Verursacherprinzips die Kosten vom Erblasser herr\u00fchren (\u00a7\u00a010 Abs.\u00a05 Nr.\u00a01 ErbStG). Soweit demnach die Steuerberatungskosten, insbesondere im Zusammenhang mit Nacherkl\u00e4rungen, erst durch den Erben begr\u00fcndet werden, sollen keine Erblasserschulden mehr gegeben sein und ein Abzug ausscheiden.<\/p>\n<p>Die wohl herrschende Literatur hat dies dem Grunde nach sehr \u00e4hnlich beurteilt und Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit Steuerschulden des Erblassers ebenso unter die Erblasserschulden gefasst. Im Ergebnis sind die Vertreter der Literatur jedoch weniger restriktiv als die Finanzverwaltung, da auch eine Beauftragung durch den Erben unsch\u00e4dlich sein sollte. Begr\u00fcndet wird dies mit dem Argument, dass die Steuerschulden und eine etwaige origin\u00e4re Erkl\u00e4rungspflicht vom Erblasser herr\u00fchrt und die Erf\u00fcllung dieser Verpflichtung und die dabei entstehenden Kosten daher ebenso vom Erblasser ausgehen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt der BFH-Entscheidung vom 14.10.2020<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH-Entscheidung vom 14.10.2020 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kl\u00e4gerin war Alleinerbin des im Jahr 2013 verstorbenen Erblassers, der in den Jahren 2002 bis 2012 Kapitalertr\u00e4ge in der Schweiz erzielte, diese jedoch im Rahmen der inl\u00e4ndischen Einkommensteuer nicht erkl\u00e4rt hatte. Die Kl\u00e4gerin hat diese Kapitalertr\u00e4ge nacherkl\u00e4rt und die dabei entstandenen Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung in Abzug gebracht.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt hat in der Folge einen Erbschaftsteuerbescheid erlassen und dabei die geltend gemachten Steuerberatungskosten im Einklang mit der bisherigen Verwaltungsansicht nicht ber\u00fccksichtigt. Das FG Baden-W\u00fcrttemberg \u00a0hat der gegen den Erbschaftsteuerbescheid eingereichten Klage insoweit stattgegeben (Urteil vom 15.05.2019 \u2013 7 K 2712\/18). Hiergegen richtete sich die zur\u00fcckgewiesene Revision der Finanzverwaltung.<\/p>\n<p><strong>Abzugsf\u00e4higkeit von Steuerberatungskosten f\u00fcr einkommensteuerrechtliche Nacherkl\u00e4rungen<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH stellt sich in dieser Entscheidung auf den Standpunkt, dass die geltend gemachten Steuerberatungskosten zumindest als Nachlassregelungskosten abziehbar sind. Ob daneben dem Grunde nach Erblasserschulden i.S.d. \u00a7\u00a010 Abs.\u00a05 Nr.\u00a01 ErbStG vorliegen k\u00f6nnten, bleibt offen. Der BFH hat der herrschenden Lehre damit in der Rechtsfolge zugestimmt, jedoch einen abweichenden Begr\u00fcndungsweg beschritten.<\/p>\n<p>Dabei geht der BFH fast schulbuchm\u00e4\u00dfig vor und subsumiert die f\u00fcr die einkommensteuerlichen Nacherkl\u00e4rungen veranlassten Steuerberatungskosten \u00fcberzeugend unter \u00a7\u00a010 Abs.\u00a05 Nr.\u00a03 Satz\u00a01 ErbStG. Im Verlauf der Entscheidung pr\u00e4zisiert der BFH die Voraussetzungen der Nachlassregelungskosten, insbesondere auch durch Abgrenzung von den nicht abzugsf\u00e4higen Nachlassverwaltungskosten. Einerseits ist es unsch\u00e4dlich, wenn die jeweiligen Kosten durch den Erben selbst ausgel\u00f6st werden und wenn es unter Umst\u00e4nden eine kosteng\u00fcnstigere Alternative gegeben h\u00e4tte. Andererseits m\u00fcssen die jeweiligen Kosten jedoch in der Auslegung des Begriffs \u201eunmittelbar\u201c in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen stehen und d\u00fcrfen entsprechend nicht Teil der sp\u00e4teren Verwaltung des Nachlasses sein. Welche Voraussetzungen hierf\u00fcr im Detail erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, l\u00e4sst der BFH offen, da sich dies nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls richtet.<\/p>\n<p>In jedem Fall sind jedoch Kosten, die dem Erben zum Zwecke der Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassverm\u00f6gens entstehen, keine Nachlassverbindlichkeiten, da diese Kosten ebenso entstehen w\u00fcrden, wenn der jeweilige Gegenstand nicht (mehr) Teil des Nachlasses w\u00e4re. Eine Grenze ist zu ziehen, wenn Gewissheit \u00fcber den Umfang und die Zusammensetzung des Nachlasses, insbesondere auch der Nachlassverbindlichkeiten besteht.<\/p>\n<p>Im Ergebnis sind damit die geltend gemachten Steuerberatungskosten als Nachlassregelungskosten abzugsf\u00e4hig, da sie dazu dienen, den Umfang der Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeit zu kl\u00e4ren. Die zugrunde liegenden Einkommensteuerschulden r\u00fchren noch vom Erblasser her und sind damit eindeutig Nachlassverbindlichkeiten.<\/p>\n<p><strong>Gleichlautende L\u00e4ndererlasse vom 09.02.2022<\/strong><\/p>\n<p>Mit etwas Verz\u00f6gerung setzen die Finanzbeh\u00f6rden in gleichlautenden L\u00e4ndererlassen vom 09.02.2022 die Entscheidung des BFH vom 14.10.2020 um. Diese L\u00e4ndererlasse beschr\u00e4nken sich dabei jedoch ausschlie\u00dflich auf die Einzelfallentscheidung des BFH und halten im \u00dcbrigen an der bisherigen Einsch\u00e4tzung fest. Nach wie vor sollen daher keine Erblasserschulden vorliegen, wenn der Erbe erst nach dem Tod des Erblassers einen Steuerberater f\u00fcr die Steuerangelegenheiten des Erblassers beauftragt. Gleichwohl sollen Nachlassregelungskosten, zumindest wenn man sich streng an den Wortlaut der L\u00e4ndererlasse h\u00e4lt, nur bei Steuerberatungskosten vorliegen, <em>\u201edie dem Erben anl\u00e4sslich einer Berichtigung f\u00fcr urspr\u00fcnglich vom Erblasser abgegebene Steuererkl\u00e4rungen oder f\u00fcr die Nacherkl\u00e4rung von Steuern entstehen, die der Erblasser hinterzogen hat\u201c<\/em>.<\/p>\n<p>Keine ausdr\u00fcckliche Aussage treffen die L\u00e4ndererlasse demnach dar\u00fcber, ob abzugsf\u00e4hige Nachlassregelungskosten auch dann gegeben sind, wenn der Erbe f\u00fcr noch offene Veranlagungszeitr\u00e4ume des Erblassers erstmals f\u00fcr die Abgabe der entsprechenden Steuererkl\u00e4rungen einen Steuerberater beauftragt. Es ist daher nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Finanzverwaltung diese Kosten nach wie vor nicht als abzugsf\u00e4hige Nachlassregelungskosten anerkennen m\u00f6chte. Auf Grundlage der BFH-Entscheidung vom 14.10.2020 ist die gegenteilige Auffassung m.E. jedoch zwingend. Die zugrundeliegenden Steuerschulden stellen unproblematisch eine Nachlassverbindlichkeit dar und der Erbe kann zur Ermittlung dieser Nachlassverbindlichkeit einen Steuerberater beauftragen. Dies muss vor dem Hintergrund der BFH-Entscheidung unabh\u00e4ngig davon gelten, ob die Kosten durch den Erben selbst ausgel\u00f6st wurden und die Steuerschuld ggf. auch ohne Steuerberatung, also kosteng\u00fcnstiger, h\u00e4tte ermittelt werden k\u00f6nnen. Dessen ungeachtet muss der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen gewahrt werden.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass die BFH-Entscheidung vom 14.10.2020 die Voraussetzungen von Nachlassregelungskosten in begr\u00fc\u00dfenswerter Weise weiter pr\u00e4zisiert hat. Es hat sich gezeigt, dass f\u00fcr die Geltendmachung von Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten nicht nur Erblasserschulden in Betracht kommen, sondern wie der BFH \u00fcberzeugend darlegt, im Regelfall abzugsf\u00e4hige Nachlassregelungskosten vorliegen. Die Finanzverwaltung hat sich leider f\u00fcr eine begrenzte Umsetzung dieses Urteils entschieden und damit eine m\u00f6gliche Klarstellung \u00fcber die entschiedene Konstellation hinaus verpasst.<\/p>\n<p>\u00dcber die Abzugsm\u00f6glichkeit von Steuerberatungskosten hinaus sollte noch Folgendes mitgenommen werden: Der Umstand, dass der Erbe aus eigenem Entschluss Kosten im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung ausl\u00f6st, l\u00e4sst keinen R\u00fcckschluss auf nicht abzugsf\u00e4hige Kosten der Nachlassverwaltung zu, sondern ist in Bezug auf Nachlassregelungskosten unsch\u00e4dlich. Ferner ist die H\u00f6he von Nachlassregelungskosten nicht auf deren Angemessenheit zu pr\u00fcfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Abzugsf\u00e4higkeit von Kosten als Nachlassverbindlichkeiten sind im Rahmen der steuerlichen Betreuung von Nachlassabwicklungen stets von Relevanz und aufgrund des relativ offen formulierten Gesetzeswortlauts immer wieder Thema f\u00fcr Entscheidungen der Finanzgerichte. 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