{"id":10097,"date":"2022-06-08T18:27:19","date_gmt":"2022-06-08T16:27:19","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10097"},"modified":"2022-06-08T18:27:19","modified_gmt":"2022-06-08T16:27:19","slug":"einziehung-von-gesellschaftsanteilen-schenkungsteuer-beachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/06\/08\/einziehung-von-gesellschaftsanteilen-schenkungsteuer-beachten\/","title":{"rendered":"Einziehung von Gesellschaftsanteilen: Schenkungsteuer beachten!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10096\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10096\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-10096\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/06\/Duplois_Marcel_NEU-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/06\/Duplois_Marcel_NEU-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/06\/Duplois_Marcel_NEU-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/06\/Duplois_Marcel_NEU-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/06\/Duplois_Marcel_NEU-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/06\/Duplois_Marcel_NEU-450x300.jpg 450w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/06\/Duplois_Marcel_NEU.jpg 1355w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-10096\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Marcel Duplois, Senior Associate bei POELLATH, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>In einer k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Entscheidung hatte sich der BFH intensiv mit der Vorschrift des \u00a7 7 Abs.\u00a07 ErbStG befasst, die bestimmte gesellschaftsrechtlich veranlasste Wertverschiebungen bei Ausscheiden eines Gesellschafters den Schenkungen gleichstellt (BFH vom 17.11.2021 \u2013 II R 21\/20, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1407747\">DB 2022 S. 1366<\/a>). Dabei bezieht sich Satz 1 auf Wertverschiebungen, die durch den \u00dcbergang des Anteils auf die Gesellschaft oder die Gesellschafter veranlasst sind, und Satz 2 auf solche, die bei Einziehung des Anteils und der damit verbundenen Werterh\u00f6hung der anderen Anteile entstehen. Die Werterh\u00f6hung der Anteile einer GmbH, die dadurch entsteht, dass <em>aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag<\/em> einer GmbH der Gesch\u00e4ftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen wird und der nach dem ErbStG\/BewG ermittelte Wert den Abfindungsanspruch \u00fcbersteigt, gilt nach \u00a7\u00a07 Abs.\u00a07 Satz\u00a02 ErbStG als Schenkung des ausscheidenden Gesellschafters an die verbleibenden Gesellschafter.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Ausgangslage<\/strong><\/p>\n<p>Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden. Den Grundtatbestand der Schenkung bildet die sog. freigebige Zuwendung, die weitgehend dem entspricht, was der allgemeine Sprachgebrauch unter einer Schenkung versteht. Eine Schenkung liegt danach bei jeder freigebigen Zuwendung vor, durch die der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Der Tatbestand verlangt in objektiver Hinsicht eine Verm\u00f6gensverschiebung, d.h. eine Verm\u00f6gensminderung aufseiten des Zuwendenden und eine Verm\u00f6gensmehrung aufseiten des Bedachten. In subjektiver Hinsicht muss dies mit dem Bewusstsein geschehen, die Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Dass das ErbStG in \u00a7 7 ErbStG auch weitere Vorg\u00e4nge als Schenkung i.S.d. ErbStG fingiert, wird gerne \u00fcbersehen, insbesondere weil oftmals nicht vorausgesetzt wird, dass der entsprechende Vorgang mit Zuwendungsabsicht erfolgt. Die Tatbest\u00e4nde erfassen unterschiedlichste gesellschaftsrechtliche Vorg\u00e4nge, wie sie bei Personen- und Kapitalgesellschaften jeder Art und Gr\u00f6\u00dfe vorkommen k\u00f6nnen. Nach dem Gesetzeswortlaut liegt vereinfacht gesprochen eine Schenkung vor, wenn<\/p>\n<ul>\n<li>ein Personengesellschaftsanteil mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet wird, welcher die Kapitaleinlage oder den sonstigen Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft nicht entspricht (sog. \u00dcberma\u00dfschenkung), \u00a7\u00a07 Abs.\u00a06 ErbStG;<\/li>\n<li>ein Gesellschafter unter Wert aus einer Gesellschaft ausscheidet, \u00a7\u00a07 Abs.\u00a07 ErbStG;<\/li>\n<li>ein Gesellschafter in eine Kapitalgesellschaft eine \u00fcberquotale Einlage leistet, \u00a7\u00a07 Abs.\u00a08 Satz\u00a01 ErbStG; sowie<\/li>\n<li>Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften in der Absicht get\u00e4tigt werden, die Gesellschafter zu bereichern, \u00a7\u00a07 Abs.\u00a08 Satz\u00a02 ErbStG.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>In dem vorliegenden Fall hatte der BFH zu entscheiden, ob die Regelung des \u00a7\u00a07 Abs.\u00a07 Satz\u00a02 ErbStG allein F\u00e4lle der Zwangseinziehung umfasst oder auch F\u00e4lle der einvernehmlichen Einziehung. Im Streitfall waren insgesamt vier Personen jeweils mit einer Stammeinlage von 81.000 \u20ac an einer GmbH beteiligt. Die Gesellschafter beschlossen einstimmig, den Gesch\u00e4ftsanteil des A einzuziehen, was nach dem Gesellschaftsvertrag einvernehmlich jederzeit m\u00f6glich war. Als Abfindung erhielt der A eine Verg\u00fctung von 75.000 \u20ac. Die Nennbetr\u00e4ge der verbleibenden Gesellschafter wurden jeweils um 27.000 \u20ac auf 108.000 \u20ac aufgestockt.<\/p>\n<p>Das Finanzamt sah darin einen schenkungsteuerlich relevanten Sachverhalt und erlie\u00df einen entsprechenden Schenkungsteuerbescheid. Der Kl\u00e4ger wehrte sich dagegen und f\u00fchrte aus, mangels Freigebigkeit liege keine freigebige Zuwendung i.S.d. \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ErbStG vor. \u00a7\u00a07 Abs.\u00a07 Satz\u00a02 ErbStG scheide aus, da die Vorschrift allein Zwangseinziehungen erfasse, nicht aber die vorliegende einvernehmliche Einziehung. Dies zeige auch ein Blick auf die Parallelvorschrift des \u00a7\u00a03 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ErbStG, die ihrer Natur nach nur die Zwangseinziehung erfasse. Das FG Th\u00fcringen (Urteil vom 23.10.2019 \u2013 4 K 72\/18) sah die einvernehmliche Einziehung von \u00a7\u00a07 Abs.\u00a07 Satz\u00a02 ErbStG erfasst und wies die Klage ab.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH stimmte dem vorinstanzlichen Urteil zu. Das FG habe zu Recht erkannt, dass die Einziehung des Gesch\u00e4ftsanteils des A nach \u00a7\u00a07 Abs.\u00a07 Satz\u00a02 ErbStG der Schenkungsteuer unterliege.<\/p>\n<p>Der BFH f\u00fchrte zun\u00e4chst in \u00dcbereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung aus, dass die Vorschrift kein subjektives Tatbestandsmerkmal enthalte, mithin ein Bewusstsein der Unentgeltlichkeit nicht erforderlich sei.<\/p>\n<p>Anschlie\u00dfend \u00e4u\u00dferste er sich dahingehend, dass die Vorschrift beide Formen der Einziehung umfasse, die Zwangseinziehung sowie die einvernehmliche. Die Vorschrift kn\u00fcpfe mit dem Merkmal \u201eeingezogen\u201c an die gesellschaftsrechtliche Norm des \u00a7 34 GmbHG an. Nach dieser darf eine Einziehung nur erfolgen, wenn dies im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist, \u00a7 34 Abs.\u00a01 GmbHG. F\u00fcr die Zwangseinziehung ist dar\u00fcber hinaus erforderlich, dass deren Voraussetzungen im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren, bevor der Gesellschafter seinen Anteil erworben hat. Vor diesem Hintergrund erkl\u00e4re sich, dass der Wortlaut \u201eauf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag\u201c nicht die Reichweite der Vorschrift einschr\u00e4nken, sondern vielmehr auf die Einziehungsvoraussetzungen des \u00a7\u00a034 Abs. 1 GmbHG und \u00a7\u00a034 Abs.\u00a02 GmbHG hinweisen wolle. Auch verbliebe bei einem engeren Verst\u00e4ndnis die Gesetzesl\u00fccke, welche \u00a7 7 Abs. 7 ErbStG f\u00fcr Wertverschiebungen durch Ausscheiden eines Gesellschafters gerade schlie\u00dfe wolle. Denn auch bei einer einvernehmlichen Einziehung fehle es an einem derivaten (rechtsgesch\u00e4ftlichen) Erwerb des Anteils. Der betroffene Anteil wird nicht an die verbleibenden Gesellschafter \u00fcbertragen, sondern geht durch die Einziehung unter. Die verbleibenden Gesellschafter profitieren allein durch die entsprechende Werterh\u00f6hung ihrer Anteile.<\/p>\n<p><strong>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn in der Literatur teilweise unter Verweis auf die Parallelvorschrift des \u00a7 3 Abs. 1 Nr.\u00a02 Satz 3 ErbStG vertreten wird, \u00a7 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG erfasse nur den Fall der Zwangseinziehung, kommt die Entscheidung des BFH nicht \u00fcberraschend. Denn auch im Falle der einvernehmlichen Einziehung und Abfindung unter Wert profitieren die verbleibenden Gesellschafter von dem Ausscheiden durch eine Werterh\u00f6hung ihrer eigenen Anteile. Da eine freigebige Zuwendung mangels Verschiebung der Verm\u00f6genssubstanz ausscheidet, entst\u00fcnde bei anderer Auffassung eine Gesetzesl\u00fccke, die durch die Einf\u00fchrung der \u00a7\u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Nr. 2 Satz 3, 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG gerade geschlossen werden sollte.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des BFH zeigt aber einmal mehr die nicht zu untersch\u00e4tzende Bedeutung der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei gesellschaftsrechtlichen Vorg\u00e4ngen. Da ein subjektives Tatbestandsmerkmal im Rahmen der entsprechenden Fiktionen des \u00a7 7 ErbStG zumeist nicht vorgesehen ist, werden Schenkungen h\u00e4ufig verwirklicht, ohne dass die ausscheidenden Gesellschafter die Intention haben, den Verbleibenden etwas zuzuwenden. Im Gegenteil geht dem Ausscheiden oftmals ein Streit zwischen den Gesellschaftern voraus. Dass allein die Umsetzung gesellschaftsvertraglicher Regelungen, die zum Schutze des Unternehmens im K\u00fcndigungsfall eine Abfindung mit Wertabschlag vorsehen, aufgrund des fehlenden subjektiven Tatbestandsmerkmals eine Schenkungsteuer ausl\u00f6sen k\u00f6nnen, ist misslich, aber auch durch den BFH in der hiesigen Entscheidung nochmals best\u00e4tigt. Vor diesem Hintergrund ist das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bereits bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsvertr\u00e4ge zu beachten, z.B. dadurch, dass statt der Einziehung auch eine Abtretung des betroffenen GmbH-Gesch\u00e4ftsanteils an die Mitgesellschafter verlangt werden kann. Denn anders als der Fall der Einziehung kann die durch die Abtretung unter Wert fingierte Schenkung den Beg\u00fcnstigungen f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen unterliegen. F\u00fcr die Einziehung lehnt die Finanzverwaltung eine entsprechende Beg\u00fcnstigung ab, da die Gesellschafter selbst keine Anteile erwerben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einer k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Entscheidung hatte sich der BFH intensiv mit der Vorschrift des \u00a7 7 Abs.\u00a07 ErbStG befasst, die bestimmte gesellschaftsrechtlich veranlasste Wertverschiebungen bei Ausscheiden eines Gesellschafters den Schenkungen gleichstellt (BFH vom 17.11.2021 \u2013 II R 21\/20, DB 2022 &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/06\/08\/einziehung-von-gesellschaftsanteilen-schenkungsteuer-beachten\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[60022,2241],"tags":[60327,50904,60330,60328,7812,60329],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10097"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=10097"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10097\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":10099,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10097\/revisions\/10099"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=10097"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=10097"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=10097"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}