{"id":10113,"date":"2022-06-17T16:45:27","date_gmt":"2022-06-17T14:45:27","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10113"},"modified":"2022-06-17T16:45:27","modified_gmt":"2022-06-17T14:45:27","slug":"konkretisierung-der-feststellung-der-satzungsmaessigen-voraussetzungen-der-gemeinnuetzigkeit-keine-beruecksichtigung-von-vertrauensschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/06\/17\/konkretisierung-der-feststellung-der-satzungsmaessigen-voraussetzungen-der-gemeinnuetzigkeit-keine-beruecksichtigung-von-vertrauensschutz\/","title":{"rendered":"Konkretisierung der Feststellung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen der Gemeinn\u00fctzigkeit \u2013 keine Ber\u00fccksichtigung von Vertrauensschutz"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10112\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10112\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-10112\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/06\/Van_Lueck_Nicola-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/06\/Van_Lueck_Nicola-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/06\/Van_Lueck_Nicola-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/06\/Van_Lueck_Nicola-755x504.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/06\/Van_Lueck_Nicola-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/06\/Van_Lueck_Nicola-450x300.jpg 450w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/06\/Van_Lueck_Nicola.jpg 1063w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-10112\" class=\"wp-caption-text\">RAin Dr. Nicola van L\u00fcck, Associate bei Taylor Wessing, D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<p>Nach \u00a7\u00a060a AO werden die satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen der Gemeinn\u00fctzigkeit, namentlich die Einhaltung der \u00a7\u00a7\u00a051, 59, 60 und 61 AO (sog. formelle Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit), in dem besonderen Feststellungverfahren verbindlich attestiert. Durch die Feststellung der formellen Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit wird Klarheit \u00fcber den Status der K\u00f6rperschaft geschaffen: dies ist vor allem relevant f\u00fcr die Ausstellung von Zuwendungsbest\u00e4tigungen (vgl. \u00a7\u00a063 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO); zudem dient die Feststellung als Grundlagenbescheid f\u00fcr die K\u00f6rperschaftsteuerfestsetzung (\u00a7\u00a060a Abs. 1 Satz 2 AO). Mit Urteil vom 26.08.2021 (V R 11\/20, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1398326\">DB 2022 S.\u00a0366<\/a>) hat sich der BFH zu den Anforderungen an die satzungsm\u00e4\u00dfige Verm\u00f6gensbindung nach \u00a7\u00a7 61 Abs. 1, 55 Abs.\u00a01 Nr. 4 AO ge\u00e4u\u00dfert und nimmt Stellung zur Nichtber\u00fccksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten bei einer erstmaligen negativen Feststellung gem. \u00a7\u00a060a Abs. 1 AO. Insbesondere eine Satzungs\u00e4nderung birgt insoweit besondere Brisanz, da sich hieraus die Verpflichtung zur \u00dcbernahme der Regelungen Mustersatzung nach Anlage 1 zu \u00a7 60 AO ergeben kann; erfolgt dann keine korrekte Festlegung der Verm\u00f6gensbindung in der Satzung der K\u00f6rperschaft, kann der Status der Gemeinn\u00fctzigkeit aberkannt werden \u2013 und dies bis zu zehn Jahre r\u00fcckwirkend (\u00a7 61 Abs. 3 AO). Mit Vorliegen von M\u00e4ngeln in der Satzung ginge zudem die regul\u00e4re Besteuerung der K\u00f6rperschaft einher.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BFH vom 26.08.2021<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen eingehalten werden, wenn die satzungsm\u00e4\u00dfige Verm\u00f6gensbindung nach \u00a7\u00a7\u00a061 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 AO die in \u00a7\u00a052 Abs. 2 AO genannten gemeinn\u00fctzigen Zwecke nicht selbstst\u00e4ndig und ausdr\u00fccklich festschreibt. Der BFH urteilte, dass ein Gesellschaftsvertrag nicht den Anforderungen an die satzungsm\u00e4\u00dfige Verm\u00f6gensbindung gen\u00fcge, wenn ausdr\u00fcckliche Bestimmungen der Verm\u00f6gensbindung f\u00fcr den Wegfall des bisherigen Zwecks der K\u00f6rperschaft fehlen.<\/p>\n<p>Eine steuerlich ausreichende Verm\u00f6gensbindung erfordere, dass der Zweck, f\u00fcr den das Verm\u00f6gen bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der K\u00f6rperschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung \u201eso genau bestimmt ist\u201c, dass aufgrund der Satzung gepr\u00fcft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbeg\u00fcnstigt ist (Anforderungen aus \u00a7\u00a061 Abs. 1 AO).<\/p>\n<p>Au\u00dferhalb der Satzung liegende Erw\u00e4gungen seien zur Auslegung nicht heranzuziehen, da die Regelung \u00fcber die Verm\u00f6gensbindung bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks in der Satzung selbst getroffen werden m\u00fcsse. Telos von \u00a7\u00a061 AO sei, dass die Pr\u00fcfung, ob ein steuerbeg\u00fcnstigter Zweck vorliegt, ausschlie\u00dflich aufgrund der Satzung m\u00f6glich sein m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Auf die Frage der \u00dcbernahme der gesamten Mustersatzung nach Art. 97 \u00a7 1f Abs. 2 EGAO bei nur teilweisen Satzungs\u00e4nderungen komme es nicht an. Die Regelung zur Verm\u00f6gensbindung sei bereits vor dem 01.01.2009 verbindlich gewesen.<\/p>\n<p>Die Berufung auf Vertrauensschutz scheide aus, da erstmals eine (negative) Feststellung nach \u00a7\u00a060a AO durch das Finanzamt erlassen wurde. \u00a7\u00a060a Abs. 3 \u2013 5 AO setzen einen bereits erlassenen Feststellungsbescheid voraus und seien f\u00fcr einen Erstbescheid nicht anwendbar. Freistellungsbescheide f\u00fcr vorangegangene Veranlagungszeitr\u00e4ume begr\u00fcndeten keinen schutzw\u00fcrdigen Vertrauenstatbestand. Dies gelte auch dann, wenn das Finanzamt bei gr\u00fcndlicher Pr\u00fcfung bereits f\u00fcr fr\u00fchere Veranlagungszeitr\u00e4ume zum Nichtvorliegen der Freistellungsvoraussetzungen h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen. Eine Bindungswirkung aus Vertrauensschutzgesichtspunkten trete nach erstmaligem Erlass des Feststellungsbescheids ein.<\/p>\n<p><strong>Anforderung an die Satzung im Feststellungsverfahren nach \u00a7\u00a060a AO<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung unterstreicht einmal mehr, dass eine \u00dcbernahme der Regelungen der Mustersatzung nach Anlage 1 zu \u00a7\u00a060 AO in die Satzung der jeweiligen K\u00f6rperschaft einen i.d.R. problemlosen Durchgang im Feststellungsverfahren sichert. Die Mustersatzung sieht in \u00a7\u00a05 vor, dass bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der K\u00f6rperschaft oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke das Verm\u00f6gen der K\u00f6rperschaft an eine bestimmt zu bezeichnende K\u00f6rperschaft f\u00e4llt und diese die Mittel f\u00fcr einen nach \u00a7\u00a7\u00a052 \u2013 53 AO beg\u00fcnstigten Zweck zu verwenden hat oder zu einem bestimmten steuerbeg\u00fcnstigten Zweck einer nicht benannten K\u00f6rperschaft \u00fcbertragen wird. Zu beachten ist, dass bei einem Versto\u00df gegen die satzungsm\u00e4\u00dfige Verm\u00f6gensbindung bei einer beg\u00fcnstigten Empf\u00e4ngerk\u00f6rperschaft (im Falle der Aufl\u00f6sung oder Aufhebung einer beg\u00fcnstigenden K\u00f6rperschaft), die Satzung der beg\u00fcnstigenden K\u00f6rperschaft unverz\u00fcglich anzupassen und die Verm\u00f6gensbindung abzusichern ist.<\/p>\n<p>Weiterhin ungekl\u00e4rt bleibt die Frage, in welchem Detailgrad eine Satzung an die Mustersatzung angepasste werden muss. Entschieden wurde instanzgerichtlich, dass die Mustersatzung nicht \u201eWort f\u00fcr Wort\u201c \u00fcbernommen werden muss (FG Hessen vom 28.06.2017 \u2013 4 K 917\/16), was insbesondere f\u00fcr ausl\u00e4ndische K\u00f6rperschaften ansonsten eine gr\u00f6\u00dfere B\u00fcrde darstellen d\u00fcrfte.<\/p>\n<p><strong>Anpassung an die Mustersatzung \u2013 Bestandsschutz nur f\u00fcr Altf\u00e4lle ohne Satzungs\u00e4nderung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Altsatzungen vor Bekanntgabe der Mustersatzung besteht ein Bestandsschutz dahingehend, dass diese keine Anpassung an die Mustersatzung ben\u00f6tigen. Stichtag zur Einstufung einer Satzung als alt oder neu ist die Verk\u00fcndung der Mustersatzung am 01.01.2009 nach Art. 97 \u00a7 1f Abs. 2 EGAO, wonach die Mustersatzung f\u00fcr alle Neugr\u00fcndungen und Satzungs\u00e4nderungen gilt, die nach dem 31.12.2008 wirksam werden. Neu errichtete K\u00f6rperschaften haben die Vorgaben der Mustersatzung s\u00e4mtlich zu beachten. Deutlich hervorgehoben werden muss, dass eine Anpassung an die Mustersatzung zudem vorzunehmen ist, wenn die Satzung einer bestehenden K\u00f6rperschaft ge\u00e4ndert wird. Bei Satzungs\u00e4nderungen sind die Vorgaben aus der Mustersatzung strikt zu beachten. Die eng an der Mustersatzung vorzunehmende Anpassung zeigt sich auch im entschiedenen Fall des BFH, der deutlich macht, dass nur das geschrieben Wort in der Satzung (von Reiner Fu, HFR 2022 S.\u00a0508, 519 als \u201eGebot des Buchnachweises\u201c bezeichnet) Beachtung findet und keine dar\u00fcberhinausgehenden \u00e4u\u00dferen Umst\u00e4nde.<\/p>\n<p>Eine daran ankn\u00fcpfende Frage ist, wann eine Satzungs\u00e4nderung \u00fcberhaupt anzunehmen ist, d.h. ob auch bei kleinsten Ver\u00e4nderungen beispielsweise der Zeichensetzung eine \u00c4nderung angenommen wird. Dies ist weiterhin nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt und wird auch vom BFH ausdr\u00fccklich offengelassen. In der Praxis empfiehlt es sich, Satzungen im Vorfeld mit dem Finanzamt abzustimmen und hierbei im Fall von Altsatzungen auch abzukl\u00e4ren, ob aus Sicht des Finanzamts weitgehende Anpassungen an die Mustersatzung vorgenommen werden m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach \u00a7\u00a060a AO werden die satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen der Gemeinn\u00fctzigkeit, namentlich die Einhaltung der \u00a7\u00a7\u00a051, 59, 60 und 61 AO (sog. formelle Satzungsm\u00e4\u00dfigkeit), in dem besonderen Feststellungverfahren verbindlich attestiert. 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