{"id":10118,"date":"2022-06-23T19:47:24","date_gmt":"2022-06-23T17:47:24","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10118"},"modified":"2022-06-23T19:47:24","modified_gmt":"2022-06-23T17:47:24","slug":"neue-moeglichkeiten-im-scheidungsfolgenrecht-durch-die-bedarfsabfindung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/06\/23\/neue-moeglichkeiten-im-scheidungsfolgenrecht-durch-die-bedarfsabfindung\/","title":{"rendered":"Neue M\u00f6glichkeiten im Scheidungsfolgenrecht durch die Bedarfsabfindung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10117\" style=\"width: 172px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10117\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-10117\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/06\/Roggemaier_Tegge.jpg\" alt=\"\" width=\"162\" height=\"103\" \/><p id=\"caption-attachment-10117\" class=\"wp-caption-text\">RAin Hannah Roggermaier und RA Dr. Alexander Tegge sind Associates bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Beim Abschluss eines Ehevertrags zwischen (zuk\u00fcnftigen) Ehegatten spielt die Wahl des G\u00fcterstands eine wichtige Rolle. Ehegatten k\u00f6nnen insbesondere zwischen der Vereinbarung einer (modifizierten) Zugewinngemeinschaft und der G\u00fctertrennung (mit Kompensationszahlung) w\u00e4hlen. Dabei d\u00fcrfen die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Auswirkungen der Wahl des G\u00fcterstands nicht au\u00dfer Acht gelassen werden. Zu den schenkungsteuerlichen Auswirkungen der G\u00fctertrennung mit Kompensationszahlung hat der BFH mit Urteil vom 01.09.2021 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1397569\">II R 40\/19<\/a>) Stellung genommen.<!--more--><\/p>\n<h1>\u00dcberblick<\/h1>\n<p>Obwohl der G\u00fcterstand der G\u00fctertrennung den Ehegatten die M\u00f6glichkeit des steuerfreien Zugewinnausgleichs (\u00a7\u00a05 ErbStG) nimmt, entscheiden sich Ehegatten nach wie vor h\u00e4ufig f\u00fcr diesen G\u00fcterstand. Motive f\u00fcr die Wahl der G\u00fctertrennung k\u00f6nnen famili\u00e4re oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen als auch die Vermeidung der f\u00fcr die Berechnung des Zugewinns erforderlichen komplexen Bewertungen von Immobilien oder Unternehmen sein. Auch bei internationalen Ehen wird regelm\u00e4\u00dfig der G\u00fcterstand der G\u00fctertrennung gew\u00e4hlt, um im Scheidungsfalle etwaige Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.<\/p>\n<p>Bei der Vereinbarung einer G\u00fctertrennung ohne jegliche Kompensationsleistung zugunsten des (finanziell) unterlegenen Ehegatten ist aufgrund der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zur Wirksamkeits- und Aus\u00fcbungskontrolle von Ehevertr\u00e4gen nicht auszuschlie\u00dfen, dass ein Familiengericht den Ehevertrag f\u00fcr nichtig befindet. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Ehevertrag eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt. Die Vereinbarung einer Kompensationszahlung kann daher durchaus der zivilrechtlichen Wirksamkeit dienen. Gleichwohl kann eine solche Kompensationszahlung schenkungsteuerliche Risiken mit sich bringen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Kompensationszahlung erst nach Rechtskraft der Scheidung erfolgen soll. Denn mit Rechtskraft der Scheidung fallen die Ehegatten von Steuerklasse I in Steuerklasse II und der pers\u00f6nliche Freibetrag reduziert sich von 500.000\u00a0\u20ac auf 20.000\u00a0\u20ac.<\/p>\n<h1>Erste BFH-Entscheidung zur Bedarfsabfindung<\/h1>\n<p>Der II.\u00a0Senat des BFH hat bislang zweimal zu ehevertraglichen Kompensationszahlungen Stellung genommen (Urteil vom 17.10.2007 \u2013 II R 53\/05, BStBl. II 2008 S.\u00a0256 = <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0284687\">DB 2008 S. 564<\/a>; vom 28.6.2007 \u2013 II R 12\/06, BStBl. II 2007 S. 785). In beiden F\u00e4llen wertete der BFH die Kompensationszahlungen als schenkungsteuerbare freigebige Zuwendungen i.S.d. \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.<\/p>\n<p>Mit dem Urteil vom 01.09.2021 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1397569\">II R 40\/19<\/a>) nahm der II. Senat des BFH nach fast 14 Jahren erneut Stellung zu einem Ehevertrag mit Kompensationszahlung.<\/p>\n<h2>Sachverhalt des BFH-Urteils vom 01.09.2021<\/h2>\n<p>Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die zuk\u00fcnftigen Ehegatten vereinbarten ehevertraglich den Ausschluss des gesetzlichen Versorgungsausgleichs, die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts und die G\u00fctertrennung. Im Falle der Scheidung sollte die Kl\u00e4gerin einen indexierten Zahlungsanspruch erhalten. Dieser Zahlungsanspruch sollte sich bei 15 vollen Ehejahren auf den Betrag von 2 Mio.\u00a0DM belaufen und bei vorzeitiger Ehescheidung <em>pro rata temporis <\/em>abschmelzen. Nach Rechtskraft der Scheidung zahlte der Ehemann nach mehr als 15 Ehejahren den vereinbarten Betrag i.H.v. 2 Mio.\u00a0DM. Das FG M\u00fcnchen und das Finanzamt erkannten hierin eine steuerpflichtige unentgeltliche Zuwendung.<\/p>\n<h2>Grunds\u00e4tze der schenkungsteuerpflichtigen Pauschalabfindung<\/h2>\n<p>Bevor sich der BFH in seinen Entscheidungsgr\u00fcnden der Bedarfsabfindung zuwandte, wiederholte er die Grunds\u00e4tze zur Pauschalabfindung. Eine Pauschalabfindung l\u00e4ge bei einer Zahlung unter Verzicht eines (m\u00f6glicherweise) k\u00fcnftig entstehenden Zugewinnausgleichs vor Eingehung der Ehe vor und erf\u00fclle den Tatbestand des \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 ErbStG, da sie weder zur Befriedigung eines (au\u00dfervertraglichen) Anspruchs des Verzichtenden noch als Gegenleistung f\u00fcr einen Verzicht get\u00e4tigt werde. Ein die Pauschalabfindung rechtfertigender Anspruch best\u00fcnde in diesen F\u00e4llen nicht, da der Zugewinnausgleichsanspruch des Verzichtenden erst mit Ende der Zugewinngemeinschaft entsteht.<\/p>\n<h2>Grunds\u00e4tze der schenkungsteuerfreien Bedarfsabfindung<\/h2>\n<p>Im Anschluss legte der II.\u00a0Senat die Grunds\u00e4tze der Bedarfsabfindung fest: Eine Bedarfsabfindung liege vor, \u201e<em>wenn die zuk\u00fcnftigen Ehegatten die Rechtsfolgen ihrer Eheschlie\u00dfung \u2013 abweichend von den gesetzlichen Leitbildern \u2013 umfassend individuell regeln und f\u00fcr den Fall der Beendigung der Ehe \u2013 z.B. durch Scheidung \u2013 Zahlungen eines Ehepartners an den anderen in einer bestimmten H\u00f6he vorsehen, die erst zu diesem Zeitpunkt zu leisten sind (\u201eBedarfsabfindung\u201c).\u201c<\/em> Bei einer Bedarfsabfindung werde keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht. Vielmehr w\u00fcrden durch umfangreiche Modifikation gesetzliche Anspr\u00fcche f\u00fcr den Fall der Scheidung neu austariert. Ein solches Gesamtpaket, das alle Scheidungsfolgen regelt, k\u00f6nne nicht in Einzelleistungen aufgeteilt und einzeln der Schenkungsbesteuerung unterworfen werden. Anders als bei der Pauschalabfindung zu Beginn der Ehe, bei der die Verpflichtung zum Zugewinnausgleich noch nicht absehbar und deshalb nicht bewertbar ist, sei bei der Bedarfsabfindung die Kompensationszahlung an die aufschiebende Bedingung der Scheidung gekn\u00fcpft. Somit erf\u00fclle eine Bedarfsabfindung nicht den objektiven Tatbestand einer freigebigen Zuwendung. Auch der subjektive Tatbestand einer freigiebigen Zuwendung sei nicht erf\u00fcllt, da der Ehemann die Abfindung gezahlt h\u00e4tte, um sein Verm\u00f6gen vor den unw\u00e4gbaren finanziellen Folgen einer Scheidung zu sch\u00fctzen (eingehend zur Frage der Entgeltlichkeit vgl. <em>Tischendorf, <\/em><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/02\/16\/nanos-gigantum-umeris-insidentes-drei-corollarien-zum-begriff-der-entgeltlichkeit\/\">HB Steuerboard vom 16.02.2022<\/a>).<\/p>\n<h1>Praxishinweise<\/h1>\n<p>Die Kriterien einer schenkungsteuerfreien Bedarfsabfindung lassen sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<ul>\n<li>Umfassende individuelle Regelung der Scheidungsfolgen in einem Gesamtpaket,<\/li>\n<li>Vereinbarung einer Zahlung f\u00fcr den Scheidungsfall,<\/li>\n<li>Ehescheidung als aufschiebende Bedingung des Anspruchs und<\/li>\n<li>bestimmte H\u00f6he der Zahlung, ggfs. unter Ber\u00fccksichtigung der Ehejahre.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Es ist sicherlich empfehlenswert, sich bei der Formulierung einer Bedarfsabfindung in Ehevertr\u00e4gen an diesen Kriterien zu orientieren und die Bedarfsabfindung ausdr\u00fccklich als solche zu bezeichnen. Die aufgez\u00e4hlten Kriterien d\u00fcrften jedoch nicht abschlie\u00dfend sein. Es bleibt offen, wie sich die Kriterien auf andere Sachverhalte \u00fcbertragen lassen:<\/p>\n<p>Unklar ist zun\u00e4chst, inwiefern der Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags f\u00fcr das Vorliegen einer Bedarfsabfindung entscheidend ist. In dem vom BFH entschiedenen Fall wurde der Ehevertrag vor Eingehung der Ehe geschlossen. Zur Relevanz des Zeitpunkts des Vertragsschlusses \u00e4u\u00dferte sich der BFH nicht weiter. Daher ist unklar, ob die vom BFH entschiedenen Grunds\u00e4tze zur Bedarfsabfindung auch gelten, wenn der Ehevertrag w\u00e4hrend der Ehe geschlossen wird.<\/p>\n<p>Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig ist au\u00dferdem, was der BFH meint, wenn er den Abschluss eines Ehevertrages verlangt, \u201e<em>der nach Art eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen regelt<\/em>\u201c. Nach Auffassung des BFH muss die Abfindungszahlung in ein Vertragskonvolut eingebettet sein, das sich nicht in Einzelleistungen aufteilen l\u00e4sst. Im Ausgangsfall wurde unter anderem der gesetzliche Versorgungsausgleich ausgeschlossen, der nacheheliche Unterhalt begrenzt und die G\u00fctertrennung vereinbart. Daher stellt sich die Frage, ob eine steuerfreie Bedarfsabfindung ebenfalls angenommen werden kann, wenn die Ehegatten zwar G\u00fctertrennung mit Abfindung im Scheidungsfall vereinbaren, hinsichtlich des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts jedoch nicht vom Gesetz abweichen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem dr\u00e4ngt sich auch die Frage auf, ob die Ehegatten bei der H\u00f6he der Bedarfsabfindung vollkommen frei sind. Der BFH hat sich nicht dazu ge\u00e4u\u00dfert, ob sich eine Bedarfsabfindung der H\u00f6he nach an einer potentiellen Zugewinnausgleichsforderung orientieren muss. Jedenfalls kommt es wohl nicht auf einen etwaigen Bedarf (im unterhaltsrechtlichen Sinne) des ausgleichsberechtigten Ehegatten an. Ma\u00dfgeblich ist offenbar allein eine (irgendwie geartete) Ankn\u00fcpfung der Leistungsh\u00f6he an die Ehe (z.B. Anzahl der Ehejahre).<\/p>\n<p>Letztlich ist ungekl\u00e4rt, inwieweit der Zeitpunkt der aufschiebenden Bedingung des Anspruchs auf Bedarfsabfindung (\u201e<em>Zeitpunkt der Ehescheidung<\/em>\u201c) vor die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gezogen werden kann. Der BFH kn\u00fcpft lediglich \u201ean die Beendigung der Ehe \u2013 z.\u00a0B. durch Ehescheidung \u2013\u201c an. F\u00fcr ein Abstellen auf den vorgelagerten Zeitpunkt der Rechtsh\u00e4ngigkeit des Scheidungsantrags spricht, dass f\u00fcr die Berechnung des Zugewinnausgleichs ebenfalls auf diesen Zeitpunkt (\u00a7\u00a01384 BGB) abgestellt wird. Unabdingbar ist jedoch, dass es tats\u00e4chlich zur Scheidung kommt.<\/p>\n<h1>Fazit<\/h1>\n<p>Die Entscheidung des BFH ist zu begr\u00fc\u00dfen. Sie erm\u00f6glicht es Ehegatten, eine G\u00fctertrennung mit Abfindungszahlung zu vereinbaren, ohne schenkungsteuerliche Nachteile bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen und schafft damit einen Gleichklang zu \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 ErbStG. Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft k\u00f6nnen die Ehegatten bei Vereinbarung einer G\u00fctertrennung mit Bedarfsabfindung den finanziellen Ausgleich im Scheidungsfall vorab beziffern, was oftmals dem Wunsch der Ehegatten entspricht. Zu beachten ist jedoch, dass es sich noch nicht um eine gefestigte Rechtsprechung handelt. Die Entscheidung wurde bisher auch nicht im BStBl. II ver\u00f6ffentlicht. Es bleibt daher abzuwarten, wie der BFH seine Rechtsprechung zur Bedarfsabfindung weiterentwickeln wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beim Abschluss eines Ehevertrags zwischen (zuk\u00fcnftigen) Ehegatten spielt die Wahl des G\u00fcterstands eine wichtige Rolle. Ehegatten k\u00f6nnen insbesondere zwischen der Vereinbarung einer (modifizierten) Zugewinngemeinschaft und der G\u00fctertrennung (mit Kompensationszahlung) w\u00e4hlen. 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