{"id":10124,"date":"2022-07-01T08:35:37","date_gmt":"2022-07-01T06:35:37","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10124"},"modified":"2022-07-01T08:35:37","modified_gmt":"2022-07-01T06:35:37","slug":"die-beschraenkte-steuerpflicht-und-verpflichtung-zum-steuerabzug-bei-zeitlich-unbegrenzter-ueberlassung-von-know-how","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/07\/01\/die-beschraenkte-steuerpflicht-und-verpflichtung-zum-steuerabzug-bei-zeitlich-unbegrenzter-ueberlassung-von-know-how\/","title":{"rendered":"Die beschr\u00e4nkte Steuerpflicht und Verpflichtung zum Steuerabzug bei zeitlich unbegrenzter \u00dcberlassung von Know-how"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10123\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10123\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-10123\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/06\/Manthey_Johannes-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/06\/Manthey_Johannes-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/06\/Manthey_Johannes-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/06\/Manthey_Johannes-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/06\/Manthey_Johannes-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/06\/Manthey_Johannes-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/06\/Manthey_Johannes-450x300.jpg 450w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/06\/Manthey_Johannes.jpg 2000w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-10123\" class=\"wp-caption-text\">StB Dr. Johannes Manthey, Flick Gocke Schaumburg, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Mit Urteil vom 13.10.2021 (I R 18\/18, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1404829\">DB 2022 S.\u00a01234<\/a>) hat der BFH entschieden, dass die zeitlich unbegrenzte \u00dcberlassung von Know-how durch einen ausl\u00e4ndischen Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger zu beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Eink\u00fcnften i.S.d. \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG f\u00fchren kann. Dabei setzt das Tatbestandsmerkmal der tats\u00e4chlichen Nutzung des Know-how im Inland nicht voraus, dass das Know-how den vereinbarten Umfang und\/oder die vereinbarte Qualit\u00e4t hatte, um die im Inland verfolgten Zwecke zu erf\u00fcllen.<!--more--><\/p>\n<h1>Sachverhalt und Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h1>\n<p>Gegenstand des BFH-Urteils war der Transfer des Know-how zur Herstellung eines Wirkstoffes mittels eines Technologietransfervertrages. Die Kl\u00e4gerin im Inland zahlte an eine ungarische Kapitalgesellschaft f\u00fcr das exklusive Recht zur Herstellung des Wirkstoffes. Die Verg\u00fctung f\u00fcr die \u00dcbertragung des exklusiven Rechts zur Nutzung der Technologie erfolgte als Pauschale in verschiedenen Teilzahlungen. Strittig war, ob Abzugsteuer nach \u00a7 50a EStG auf die Zahlungen einzubehalten war.<\/p>\n<h1>1. Tatbestandsmerkmal \u201ezeitlich unbegrenzte \u00dcberlassung\u201c erf\u00fcllt<\/h1>\n<p>Der BFH f\u00fchrte in den Gr\u00fcnden aus, dass eine <em>zeitlich unbegrenzte \u00dcberlassung<\/em> von Know-how unter die \u00dcberlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und \u00e4hnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten nach \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG f\u00e4llt. Der BFH grenzte die vorstehend genannte Norm von \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG ab, die aufgrund des Verweises auf \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG nur die zeitlich begrenzte \u00dcberlassung von Rechten erfasst. Im Gegensatz zu \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfordert der Tatbestand von \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, dass ein Recht \u00fcberlassen wird. Eine zeitlich unbegrenzte \u00dcberlassung liegt dann nicht vor, wenn das Know-how ver\u00e4u\u00dfert wurde (zur Abgrenzung vgl. <em>Manthey\/Zettl<\/em>, IStR 2021 S.\u00a0449). Das ist von entscheidender Bedeutung, denn f\u00fcr eine Ver\u00e4u\u00dferung besteht keine Pflicht zum Steuerabzug. Im entschiedenen Sachverhalt stellte das FG fest, dass sich der Vertragspartner der Kl\u00e4gerin nicht <em>endg\u00fcltig <\/em>und <em>in seiner Substanz<\/em> von seinem Know-how entledigt hatte.<\/p>\n<h1>2. Nexus stellt auf beabsichtigte Verwendung im Inland ab<\/h1>\n<p>Das Tatbestandsmerkmal der Nutzung im Inland (\u201e<em>im Inland genutzt werden oder worden sind<\/em>\u201c \u2013 Wortlaut des \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG) sah der BFH als erf\u00fcllt an. Es kommt auf die <em>bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung<\/em> an, d.h. das Know-how muss durch den Verg\u00fctungsschuldner im Inland verwendet oder eingesetzt werden. Es <em>kommt <\/em>laut dem BFH <em>nicht darauf an<\/em>, dass die Verwendung des Know-how auch zu dem vom Verg\u00fctungsschuldner <em>beabsichtigten Erfolg<\/em> f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der BFH argumentiert, dass es f\u00fcr die Nutzung im Inland nach \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG <em>ausreicht<\/em>, wenn das Know-how im Inland <em>genutzt werden <u>soll.<\/u><\/em> Die Kl\u00e4gerin konnte nicht mit Erfolg geltend machen, dass es <em>nicht<\/em> zu einer<em> tats\u00e4chlichen Nutzung <\/em>gekommen sei, weil das Know-how \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nicht im vertraglichen Umfang existierte bzw. nicht dem vereinbarten Umfang oder Qualit\u00e4t entsprach. Grunds\u00e4tzlich gen\u00fcgt es laut dem BFH f\u00fcr eine tats\u00e4chliche Nutzung im Inland, wenn es zu einem Leistungsaustausch kommt. Laut dem BFH ist es <em>unerheblich<\/em>, ob der <em>Tatbestand <\/em>des \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG zum Zeitpunkt der streitigen <em>Zahlung <\/em>vollst\u00e4ndig <em>erf\u00fcllt <\/em>war.<\/p>\n<h1>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/h1>\n<p>Die Ankn\u00fcpfung an die beabsichtigte tats\u00e4chliche Nutzung im Inland ist f\u00fcr die Praxis von entscheidender Bedeutung. Der BFH f\u00fchrt in Rz. 28 des Urteils aus, dass es f\u00fcr die von \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG vorausgesetzte Nutzung im Inland grunds\u00e4tzlich ausreicht, wenn das \u00fcberlassene Know-how in einer inl\u00e4ndischen Betriebsst\u00e4tte genutzt werden <em><u>soll<\/u><\/em>. Durch das Abstellen auf die beabsichtigte Nutzung weitete der BFH das Tatbestandsmerkmal \u201e<em>genutzt werden\u201c <\/em>zu \u201e<em>genutzt werden k\u00f6nnen\u201c <\/em>aus (vgl. <em>Holthaus<\/em>, Ubg 2022 S.\u00a0322, 328).<\/p>\n<p>Die Steuer entsteht gem. \u00a7 50a Abs. 5 EStG grunds\u00e4tzlich mit dem Zufluss der Verg\u00fctung. Dies kann \u2013 wie es der BFH ausf\u00fchrt \u2013 dazu f\u00fchren, dass die Verpflichtung zum Steuerabzug bereits vor der tats\u00e4chlichen Nutzung des Know-how im Inland entsteht.<\/p>\n<p>Das Abstellen auf die beabsichtigte Nutzung ist eine Erweiterung des Tatbestands des \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Nach m.E. sollte sich jedoch an dem Grundsatz, dass der Inlandsbezug eine tats\u00e4chliche Nutzung voraussetzt (vgl. <em>Loschelder<\/em>, in: Schmidt, \u00a7 49 EStG, Rz. 125; <em>B\u00e4rsch et. al<\/em>., in: H\/H\/R, \u00a7 49 EStG, Rz. 53, 1101), nichts ge\u00e4ndert haben. Das Urteil sagt, dass sich Verg\u00fctung und Nutzung nicht zeitlich decken m\u00fcssen, was aber nicht bedeuten soll, dass eine Vorauszahlung ohne jede sp\u00e4tere Nutzung den Inlandsbezug erf\u00fcllt (vgl. <em>Dr\u00fcen<\/em>, DStR 2022 S.\u00a0822, 827). Dennoch ergibt sich zun\u00e4chst die Pflicht zum Einbehalt der Steuer in F\u00e4llen, in denen zuerst Zahlungen flie\u00dfen, anschlie\u00dfend jedoch entgegen der Planung keine Verwertung im Inland stattfindet.<\/p>\n<p>In manchen F\u00e4llen wird es sich nur um ein Liquidit\u00e4tsproblem handeln, da aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht im anderen Staat liegt und daher eine Erstattung der Abzugsteuer beantragt werden kann.<\/p>\n<p>Eine \u00c4nderung des Steuerabzugs sollte im Rahmen der Korrekturvorschriften der Abgabenordnung infrage kommen. Zum einen kommt eine Korrektur nach \u00a7 164 AO infrage, da eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichkommt (\u00a7\u00a7 164 Abs. 1, 168 Satz 1 AO). Zum anderen sollte ein r\u00fcckwirkendes Ereignis nach \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegen, wenn die urspr\u00fcnglich (unterstellte) beabsichtigte Verwendung doch nicht eintritt und somit eine \u00c4nderung des Sachverhalts vorliegt. M\u00f6glicherweise kann bewirkt werden, dass die Bescheide vorl\u00e4ufig ergehen (\u00a7 165 AO).<\/p>\n<p>Auch wird es nun \u00e4u\u00dfert schwierig Abgrenzungen zu treffen, wenn Know-how sowohl im Inland als auch im Ausland verwertet wird oder an weitere Gesellschaften im Konzern weiter\u00fcberlassen wird, da im hier diskutierten Urteil bereits die Absicht der Verwertung im Inland die Steuerpflicht begr\u00fcndet. Letztlich lie\u00df der BFH offen, ob es sich bei Know-how um ein Recht i.S.d. \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG handeln kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 13.10.2021 (I R 18\/18, DB 2022 S.\u00a01234) hat der BFH entschieden, dass die zeitlich unbegrenzte \u00dcberlassung von Know-how durch einen ausl\u00e4ndischen Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger zu beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Eink\u00fcnften i.S.d. \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG f\u00fchren kann. Dabei &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/07\/01\/die-beschraenkte-steuerpflicht-und-verpflichtung-zum-steuerabzug-bei-zeitlich-unbegrenzter-ueberlassung-von-know-how\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,60338],"tags":[60340,3548,18741,60339],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10124"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=10124"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10124\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":10127,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10124\/revisions\/10127"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=10124"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=10124"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=10124"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}