{"id":10128,"date":"2022-07-14T13:53:03","date_gmt":"2022-07-14T11:53:03","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10128"},"modified":"2022-07-15T10:03:08","modified_gmt":"2022-07-15T08:03:08","slug":"erbschaftsteuerliche-befreiung-des-sog-familienheims","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/07\/14\/erbschaftsteuerliche-befreiung-des-sog-familienheims\/","title":{"rendered":"Neues vom Familienheim: BFH entscheidet zugunsten des Erwerbers \u00fcber zwingende Gr\u00fcnde des Auszugs"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9785\" style=\"width: 235px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9785\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\" wp-image-9785\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/09\/Hemmen_Katharina_NEU-440x283.png\" alt=\"\" width=\"225\" height=\"148\" \/><p id=\"caption-attachment-9785\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Katharina Hemmen, Counsel bei POELLATH, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Beim BFH ist erneut ein Urteil \u00fcber die erbschaftsteuerrechtliche Befreiung des sog. Familienheims ergangen (BFH vom 01.12.2021 \u2013 II R 18\/20). Der f\u00fcr die Erbschaftsteuer zust\u00e4ndige II. Senat hob das vorinstanzliche Urteil des FG D\u00fcsseldorf (vom 08.01.2020 \u2013 4 K 3120\/18 Erb) aufgrund seiner abweichenden Rechtsauffassung auf und verwies die Sache zur Nachholung der relevanten Tatsachenfeststellungen an das FG zur\u00fcck.<!--more--><\/p>\n<p>Inhaltlich ging es in dem Urteil um die Frage, wann der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich beg\u00fcnstigten Familienheims sich auf zwingende Gr\u00fcnde f\u00fcr seinen Auszug berufen kann, um einer Nachversteuerung zu entgehen. Denn grunds\u00e4tzlich f\u00e4llt die Steuerbefreiung mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit weg (\u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO), wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG).<\/p>\n<p><strong>Der Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt musste die Kl\u00e4gerin, die das Familienheim von ihrem Vater geerbt hatte, sieben Jahre nach dem Erwerb aus diesem ausziehen. Als aus ihrer Sicht zwingende Gr\u00fcnde f\u00fcr den Auszug f\u00fchrte sie an, das Haus sei aufgrund baulicher M\u00e4ngel nicht mehr bewohnbar gewesen. Zudem habe sie sich aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden (Bandscheibenvorf\u00e4lle und ein nicht operabler H\u00fcftschaden) nicht mehr allein in dem Haus, in dem sie das Obergeschoss bewohnte, bewegen k\u00f6nnen. Das FG lehnte die Klage gegen den daraufhin ergangenen Festsetzungsbescheid \u00fcber die Erbschaftsteuer ohne die Steuerbefreiung f\u00fcr das Familienheim ab. Die vom Gesetz geforderten zwingenden Gr\u00fcnde f\u00fcr die Beendigung der Selbstnutzung m\u00fcssten objektive Gr\u00fcnde sein, die die Haushaltsf\u00fchrung in dem betroffenen Familienheim unm\u00f6glich machten wie zum Beispiel Pflegebed\u00fcrftigkeit oder Tod.<\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Wie auch in den vergangenen Urteilen zum Familienheim war Ma\u00dfstab der Entscheidung des BFH eine enge Auslegung, die f\u00fcr Steuerbefreiungsvorschriften und damit entsprechend f\u00fcr die Ausnahme von der Nachversteuerung verfassungsrechtlich geboten ist. Auslegungsbed\u00fcrftig war insofern, ob sich in dem Merkmal \u201eaus zwingenden Gr\u00fcnden an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert\u201c die Hinderungsgr\u00fcnde auf die Selbstnutzung des beg\u00fcnstigten Familienheims beziehen m\u00fcssen oder ob der Erwerber generell zur F\u00fchrung eines eigenen Haushalts nicht mehr in der Lage sein m\u00fcsse.<\/p>\n<p><strong>Hinderung muss sich auf das betreffende Familienheim beziehen<\/strong><\/p>\n<p>Trotz der verfassungsrechtlich gebotenen engen Auslegung vertritt der BFH eine von der Vorinstanz und anderen FG-Urteilen zum Familienheim abweichende Rechtsauffassung, die sich insbesondere an der in der Gesetzesbegr\u00fcndung niedergelegten Zielrichtung der Vorschrift orientiert. Zweck der Beg\u00fcnstigung sei es u.a., das Familiengebrauchsverm\u00f6gen zu erhalten und den gemeinsamen famili\u00e4ren Lebensraum zu sch\u00fctzen. Beende ein Erwerber die Selbstnutzung, falle dieses Schutzziel fort. Die R\u00fcckausnahme von der Nachversteuerung aus Billigkeitsgr\u00fcnden wegen einer Zwangslage k\u00f6nne sich sinnvollerweise nur auf dieses Schutzziel beziehen, also die Selbstnutzung des Familienheims mit dem famili\u00e4ren Lebensraum. Denn auch das verfassungsrechtliche Gebot enger Auslegung verm\u00f6ge keine zweckwidrige Auslegung zu rechtfertigen, so das Gericht. Demnach h\u00e4lt es der BFH nicht f\u00fcr erforderlich, dass der Erwerber generell nicht mehr zur F\u00fchrung eines eigenen Haushalts in der Lage ist.<\/p>\n<p>Zudem st\u00fctzt der Senat seine Ansicht auch auf den Wortlaut des gesetzlichen Nachversteuerungstatbestandes. Die Formulierung der Ausnahme \u201ean einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert\u201c, die dem Tatbestand \u201eder Erwerber das Familienheim \u2026 nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt\u201c unmittelbar folge, k\u00f6nne nur die Selbstnutzung des betreffenden Familienheims meinen. Eine Hinderung zu jeglicher Haushaltsf\u00fchrung auch an anderen Orten w\u00e4re eine ungeschriebene Voraussetzung, die zudem im Widerspruch zur Zweckrichtung der Beg\u00fcnstigung stehe.<\/p>\n<p><strong>Objektive Unm\u00f6glichkeit oder Unzumutbarkeit statt pers\u00f6nlicher Zweckm\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen<\/strong><\/p>\n<p>Laut BFH ist es f\u00fcr das Vorliegen zwingender Gr\u00fcnde erforderlich, dass dem Erwerber die Selbstnutzung des Familienheims aus zwingenden Gr\u00fcnden unter den konkreten Umst\u00e4nden objektiv unm\u00f6glich oder unzumutbar ist. Grunds\u00e4tzlich sei auch die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes in dem beg\u00fcnstigt erworbenen Familienheim zumutbar. Eine Abgrenzung nimmt der BFH zur Hinderung aus pers\u00f6nlichen oder wirtschaftlichen Zweckm\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen vor. Solange die Beendigung Gegenstand der freien Entscheidung des Erwerbers sei, k\u00f6nne sie, auch wenn sie nachvollziehbar und verst\u00e4ndig erscheine, nicht \u201ezwingend\u201c im Sinne der gesetzlichen Vorschrift sein. Unter Zweckm\u00e4\u00dfigkeitsgesichtspunkte falle im \u00dcbrigen auch der bauliche Zustand des Geb\u00e4udes, weil dieser ver\u00e4nderten Lebensumst\u00e4nden angepasst werden k\u00f6nne und daher allein kein zwingender Grund f\u00fcr einen Auszug sei. Der BFH betont, dass es auf eine Gesamtw\u00fcrdigung aller Tatsachen des Einzelfalls ankommt. Der Erwerber trage die Feststellungslast f\u00fcr die Tatsachen, auf die er die objektive Unm\u00f6glichkeit oder Unzumutbarkeit st\u00fctze.<\/p>\n<p><strong>Bei Vorliegen zwingender Gr\u00fcnde ist sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferung oder Abriss unsch\u00e4dlich<\/strong><\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend h\u00e4lt der BFH fest, dass eine sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferung oder ein Abriss, wie ihn die Kl\u00e4gerin nach ihrem Auszug aus dem Familienheim veranlasste, unsch\u00e4dlich ist, wenn der Erwerber aus zwingenden Gr\u00fcnden an einer weiteren Selbstnutzung gehindert ist. Wenn schon die Beendigung der Selbstnutzung erbschaftsteuerrechtlich unsch\u00e4dlich sei, m\u00fcsse dies ebenso f\u00fcr eine sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferung oder einen sp\u00e4teren Abriss gelten.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung reiht sich in mehrere BFH-Urteile ein, in denen der Senat stets die verfassungsrechtlich gebotene enge Auslegung betont. Auch wenn die Aufhebung der vorinstanzlichen Klageabweisung f\u00fcr den Steuerpflichtigen zun\u00e4chst positiv erscheint, d\u00fcrfte der vom BFH niedergelegte strenge Ma\u00dfstab bei der Darlegung der objektiven Unm\u00f6glichkeit oder Unzumutbarkeit im Einzelfall doch eine hohe H\u00fcrde darstellen. Diese d\u00fcrfte entsprechend f\u00fcr Erwerb von Todes wegen des Familienheims durch den Ehegatten gelten (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 5 ErbStG). Im Rahmen der Nachfolgeplanung und Versorgung des Ehegatten ist es erbschaft- und schenkungsteuerlich regelm\u00e4\u00dfig empfehlenswert, das Familienheim unter Lebenden auf den Ehegatten zu \u00fcbertragen, weil es f\u00fcr diesen Fall der schenkungsteuerlichen Beg\u00fcnstigung keine Pflicht zur zehnj\u00e4hrigen Selbstnutzung nach \u00dcbertragung gibt (\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Beim BFH ist erneut ein Urteil \u00fcber die erbschaftsteuerrechtliche Befreiung des sog. 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