{"id":10131,"date":"2022-07-19T16:50:35","date_gmt":"2022-07-19T14:50:35","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10131"},"modified":"2022-07-19T16:50:35","modified_gmt":"2022-07-19T14:50:35","slug":"anwendungsfragen-zu-den-gleichlautenden-erlassen-zu-den-unschaedlichkeitsgrenzen-bei-der-erweiterten-gewerbesteuerkuerzung-vom-17-06-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/07\/19\/anwendungsfragen-zu-den-gleichlautenden-erlassen-zu-den-unschaedlichkeitsgrenzen-bei-der-erweiterten-gewerbesteuerkuerzung-vom-17-06-2022\/","title":{"rendered":"Anwendungsfragen zu den gleichlautenden Erlassen zu den Unsch\u00e4dlichkeitsgrenzen bei der erweiterten Gewerbesteuerk\u00fcrzung vom 17.06.2022"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9485\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9485\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9485\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Maerker_Elisabeth_Neu-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Maerker_Elisabeth_Neu-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Maerker_Elisabeth_Neu-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Maerker_Elisabeth_Neu-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Maerker_Elisabeth_Neu-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Maerker_Elisabeth_Neu-450x300.jpg 450w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Maerker_Elisabeth_Neu.jpg 1433w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9485\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Elisabeth M\u00e4rker, Senior Associate bei POELLATH, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Wenn ein gewerbesteuerpflichtiges Unternehmen lediglich eigenes Grundverm\u00f6gen verwaltet und nutzt, kann es den hieraus resultierenden Ertrag aus dem Gewerbeertrag herausk\u00fcrzen und spart so die grunds\u00e4tzlich hierauf anfallende Gewerbesteuer. Ab dem Erhebungszeitraum 2021 k\u00f6nnen Immobilienunternehmen neben der ausschlie\u00dflichen Vermietung nunmehr im Rahmen eng gefasster Bagatell- bzw. Unsch\u00e4dlichkeitsgrenzen Mietnebenleistungen anbieten. Am 20.06.2022 haben die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder hierzu <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1412058\">gleichlautende Erlasse zu Anwendungsfragen der erweiterten Gewerbesteuerk\u00fcrzung<\/a> vom 17.06.2022 ver\u00f6ffentlicht.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerk\u00fcrzung <\/strong><\/p>\n<p>Auf Antrag kann ein Immobilienunternehmen statt der einfachen Grundst\u00fccksk\u00fcrzung (1,2% des Einheitswerts) die sogenannte erweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2\u00a0ff. GewStG geltend machen. So kann ein gewerbliches Unternehmen, das ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder gleichzeitig Kapitalverm\u00f6gen verwaltet und nutzt, den Gewerbeertrag aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes herausk\u00fcrzen und muss hierauf keine Gewerbesteuer zahlen.<\/p>\n<p><strong>Unsch\u00e4dlichkeitsgrenzen f\u00fcr Mietnebenleistungen<\/strong><\/p>\n<p>Bisher wurde die erweiterte K\u00fcrzung schon beim Angebot geringf\u00fcgiger Mietnebenleistungen (wie z.B. der Mitvermietung einzelnen Betriebsvorrichtungen) in Abrede gestellt. Seit dem Erhebungszeitraum 2021 stehen zwei Bagatellgrenzen zur Verf\u00fcgung, in deren Anwendungsbereich Mietnebenleistungen zul\u00e4ssig und damit unsch\u00e4dlich f\u00fcr die erweiterte Gewerbesteuerk\u00fcrzung sind:<\/p>\n<ul>\n<li>10\u00a0%-Grenze f\u00fcr Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien oder dem Betrieb von E-Ladestationen auf dem Grundbesitz; und<\/li>\n<li>5\u00a0%-Grenze f\u00fcr Einnahmen aus Mietnebenleistungen (z.B. Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen oder mieterspezifische Bewachungsdienstleistungen).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Vergleichswert f\u00fcr die relativen Bagatellgrenzen sind jeweils die Einnahmen aus der Gebrauchs\u00fcbermittlung des Grundbesitzes. Die Einnahmen aus den Nebenleistungen sind zwar selbst gewerbesteuerpflichtig, infizieren aber bei Einhaltung der Voraussetzungen nicht die reinen Immobilienertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Voraussetzung der Bagatellgrenzen ist allerdings, dass die Einnahmen aus den vorgenannten T\u00e4tigkeiten separat erfasst und in der Gewerbesteuererkl\u00e4rung angegeben werden. Hierf\u00fcr ist notwendig, dass der diesbez\u00fcgliche Einnahmenanteil vom Mietzinsanteil separiert wird.<\/p>\n<p><strong>Die gleichlautenden Erlasse der Finanzverwaltung vom 17.06.2022<\/strong><\/p>\n<p>Nunmehr nimmt die Finanzverwaltung in den <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1412058\">gleichlautenden Erlassen vom 17.06.2022<\/a> Stellung zu Ihrem Verst\u00e4ndnis der vorgenannten Unsch\u00e4dlichkeitsgrenzen.<\/p>\n<p>Folgende Kernaussagen sind besonders hervorzuheben:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Ver\u00e4u\u00dferung von Betriebsvorrichtungen ist nicht per se sch\u00e4dlich, unterf\u00e4llt jedoch der 5 %-Grenze.<\/li>\n<li>Einnahmen aus der Vermietung fremden Grundbesitzes an Mieter unterfallen der 5 %-Grenze. Bei einer Vermietung fremden Grundbesitzes an Dritte bleibt es hingegen bei dem Risiko der Versagung der erweiterten K\u00fcrzung, wenn diese nicht als zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten \u00dcberlassung des eigenen Grundbesitzes qualifiziert und nur einen geringf\u00fcgigen Umfang hat.<\/li>\n<li>Die Schwellenwerte sind im Organkreis je Organgesellschaft anzuwenden.<\/li>\n<li>Eine Stromlieferung aus einem Blockheizkraftwerk kann im Rahmen der 10 %-Grenze unsch\u00e4dlich sein, wenn die Lieferung des Stroms f\u00fcr den Betrieb von E-Lades\u00e4ulen erfolgt. Wird der Strom aus einem Blockheizkraftwerk unmittelbar an die Mieter des Objektes geliefert, kann die 5 %-Grenze Anwendung finden.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Berechnung der Schwellenwerte sind die gesamten Einnahmen des Steuerpflichtigen aus der Gebrauchs\u00fcberlassung des (gesamten) eigenen Grundbesitzes ma\u00dfgeblich.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Ermittlung der Einnahmen aus der Gebrauchs\u00fcberlassung des Grundbesitzes sollen die vereinbarten Mieten (Soll-Mieten) ma\u00dfgeblich sein. Bei Leerstandszeiten in einem Erhebungszeitraum liegen keine vereinbarten Mieten vor. Hier sollen sich die verminderten Einnahmen unmittelbar auf die prozentualen Unsch\u00e4dlichkeitsgrenzen auswirken.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die finale Fassung des Erlasses beseitigt einige Unklarheiten in Bezug auf die Auslegung der neuen Unsch\u00e4dlichkeitsgrenzen. Seit Einf\u00fchrung der Bagatellgrenze besteht insbesondere mehr Rechtssicherheit bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen. Die Mitvermietung einer einzigen Betriebsvorrichtung ist nunmehr nicht mehr sch\u00e4dlich, insofern die hieraus resultierenden Einnahmen sich innerhalb der 5%-Grenze bewegen und separat erkl\u00e4rt und erfasst werden. Begr\u00fc\u00dfenswert ist au\u00dferdem, dass auch die Ver\u00e4u\u00dferung der Betriebsvorrichtungen nicht per se sch\u00e4dlich ist, sondern von der 5 %-Grenze erfasst wird. In der Praxis d\u00fcrfte die Ver\u00e4u\u00dferung der Betriebsvorrichtungen h\u00e4ufig dennoch zur Versagung der erweiterten K\u00fcrzung f\u00fchren, da die 5 %-Schwelle durch die Ver\u00e4u\u00dferung regelm\u00e4\u00dfig betraglich \u00fcberschritten sein wird. Ein sorgf\u00e4ltiges Monitoring der in einer Immobilie vorhandenen Betriebsvorrichtungen ist vor dem Hintergrund der 5%-Grenze zur Sicherstellung der Voraussetzungen der erweiterten K\u00fcrzung zu empfehlen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein gewerbesteuerpflichtiges Unternehmen lediglich eigenes Grundverm\u00f6gen verwaltet und nutzt, kann es den hieraus resultierenden Ertrag aus dem Gewerbeertrag herausk\u00fcrzen und spart so die grunds\u00e4tzlich hierauf anfallende Gewerbesteuer. 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