{"id":10135,"date":"2022-07-27T18:39:37","date_gmt":"2022-07-27T16:39:37","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10135"},"modified":"2022-07-27T18:39:37","modified_gmt":"2022-07-27T16:39:37","slug":"die-vermoegensverwaltende-stiftung-co-kg-ist-keine-gewerblich-gepraegte-personengesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/07\/27\/die-vermoegensverwaltende-stiftung-co-kg-ist-keine-gewerblich-gepraegte-personengesellschaft\/","title":{"rendered":"Die verm\u00f6gensverwaltende Stiftung &amp; Co. KG ist keine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9438\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9438\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9438\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Schick_Julian-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Schick_Julian-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Schick_Julian-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Schick_Julian-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Schick_Julian-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Schick_Julian-450x300.jpg 450w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Schick_Julian.jpg 1455w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9438\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Julian Schick, Associate bei POELLATH, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Die Stiftung &amp; Co. KG gilt noch heute als Exotin unter den Rechtsformen, deren zivilrechtliche Zul\u00e4ssigkeit nicht unumstritten ist (vgl. <em>Theuffel-Wehrhahn<\/em>, ZStV 2022 S.\u00a043 ff.). Dagegen schaffte der BFH nun durch sein Urteil vom 27.04.2022 (<a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/791c141e-0aa6-466a-afcf-f76fe8f5cd6f\">II R 9\/20<\/a>) ein St\u00fcck mehr Rechtssicherheit im Umgang mit dieser Rechtsform f\u00fcr Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer. \u201eEine verm\u00f6gensverwaltende Stiftung &amp; Co. KG ist keine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft.\u201c Mit dieser Klarstellung best\u00e4tigt der BFH die Entscheidung des FG M\u00fcnster in der Vorinstanz (dazu bereits: <em>Weiten<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2020\/05\/20\/gewerbliche-praegung-einer-stiftung-co-kg\/\">HB Steuerboard vom 20.05.2020<\/a>) sowie die nahezu einhellige Auffassung zum Ertragsteuerrecht. Daneben stellte der BFH auch klar, welches Finanzamt dar\u00fcber entscheidet, ob ein gesondertes Wertfeststellungsverfahren erfolgt sowie dar\u00fcber, wie die Feststellungsgegenst\u00e4nde zu qualifizieren sind.<!--more--><\/p>\n<h1>Zusammenspiel von Wertfeststellungs- und Steuerfestsetzungsverfahren f\u00fcr Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer<\/h1>\n<p>Die f\u00fcr die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mter sind typischerweise mangels Sachn\u00e4he in vielen F\u00e4llen nicht in der Lage, vererbtes oder verschenktes Verm\u00f6gen zutreffend zu bewerten. Der Gesetzgeber sieht daher ein gesondertes Wertfeststellungsverfahren hinsichtlich bestimmter Verm\u00f6gensarten vor, das dann zwingend durchzuf\u00fchren ist, wenn die Werte f\u00fcr die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung sind (\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 BewG). Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Wertfeststellung sind \u2013 in Abh\u00e4ngigkeit von Lage bzw. Sitz der zu bewertenden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde \u2013 die jeweiligen Lage- bzw. Betriebsst\u00e4ttenfinanz\u00e4mter. Der von den zur Wertfeststellung berufenen Finanz\u00e4mtern zu erlassende Feststellungsbescheid hat dann bindende Wirkung f\u00fcr den sp\u00e4teren Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheid.<\/p>\n<p>Die Verm\u00f6gensarten, deren Wert gesondert zu festzustellen ist, umfassen Grundbesitz (\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 BewG), Betriebsverm\u00f6gen oder Anteile an Betriebsverm\u00f6gen (\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 BewG), Anteile an Kapitalgesellschaften i.S.d. \u00a7\u00a011\u00a0Abs.\u00a02\u00a0BewG (\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a01 Nr.\u00a03 BewG) sowie Anteile am Wert von anderen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden und Schulden, die mehreren Personen zustehen (\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 BewG). Die gesonderte Feststellung nimmt das zust\u00e4ndige Finanzamt dann vor, wenn das f\u00fcr die Erbschafts- und Schenkungssteuer zust\u00e4ndige Finanzamt eine Feststellung angefordert hat.<\/p>\n<h1>Sachverhalt<\/h1>\n<p>Der Entscheidung des BFH lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 3. ist eine Stiftung\u00a0&amp;\u00a0Co.\u00a0KG, welche die Verwaltung eigenen und fremden Verm\u00f6gens zum Gegenstand hat. Alleinige Komplement\u00e4rin und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsberechtigte ist eine rechtsf\u00e4hige Familienstiftung nach deutschem Stiftungsrechtsstatut. Bis zu seinem Tod im Jahr 2013 war der Erblasser alleiniger Kommanditist. Im Rahmen der Sondererbfolge nahmen die Kl\u00e4ger zu 1. und 2. die Stellung als Kommanditisten ein und begehrten, diesen Erwerb dem beg\u00fcnstigungsf\u00e4higen Betriebsverm\u00f6gen (\u00a7\u00a013a\u00a0ErbStG) zuzuordnen. Das Erbschaftsteuerfinanzamt hatte auf Grundlage der von der Stiftung\u00a0&amp;\u00a0Co.\u00a0KG f\u00fcr die Erbschaftsteuer erstellten Feststellungserkl\u00e4rung f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen (\u00a7\u00a0151\u00a0Abs.\u00a01\u00a0S.\u00a01\u00a0Nr.\u00a02\u00a0BewG) das Feststellungsfinanzamt aufgefordert, den Wert des \u00fcbertragenen Betriebsverm\u00f6gens festzustellen. Im Jahr 2015 erging ein Bescheid des Feststellungsfinanzamts, der jedoch eine Wertfeststellung f\u00fcr andere Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, die mehreren Personen zustehen (\u00a7\u00a0151\u00a0Abs.\u00a01 S.\u00a01\u00a0Nr.\u00a04 BewG) enthielt. Trotz Aufforderung durch das Feststellungsfinanzamt hatte die Stiftung\u00a0&amp;\u00a0Co.\u00a0KG zuvor eine entsprechende Feststellungserkl\u00e4rung nicht abgegeben.<\/p>\n<p>Dagegen richtete sich die Klage der Stiftung &amp;\u00a0Co. KG. Sie war der Ansicht, dass eine Feststellung f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen (\u00a7\u00a0151\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Satz1\u00a0Nr.\u00a02 BewG) h\u00e4tte erfolgen m\u00fcssen und, dass der Feststellungsbescheid sowohl formelles als auch materielles Recht verletze. Das Feststellungsfinanzamt sei zum einen sachlich unzust\u00e4ndig gewesen. Denn es sei an die Aufforderung des Erbschaftsteuerfinanzamtes gebunden gewesen, wonach eine Wertfeststellung bez\u00fcglich Betriebsverm\u00f6gens h\u00e4tte erfolgen sollen. Dies ergebe sich auch daraus, dass das Feststellungsfinanzamt gerade keine gr\u00f6\u00dfere Sachn\u00e4he zu der \u00fcbertragenen wirtschaftlichen Einheit aufweise, soweit es um die Beurteilung von Typisierungsmuster gehe, welche die Entscheidung \u00fcber eine etwaige Gewerbesteuerpflicht der Stiftung &amp; Co. KG pr\u00e4gten. Zum anderen habe auch in der Sache der Wert des Betriebsverm\u00f6gens erfolgen m\u00fcssen, da die Kl\u00e4gerin auch in der Vergangenheit stets Eink\u00fcnfte aus Gewerbetrieb erkl\u00e4rt habe. Sowohl Beschwerde als auch Klage gegen den Feststellungsbescheid blieben erfolglos.<\/p>\n<h1>Entscheidung des BFH<\/h1>\n<p>Der BFH lehnte zun\u00e4chst die Bindung des zur Wertfeststellung berufenen Finanzamts an die Qualifizierung des Feststellungsgegenstands durch das Erbschaftsteuerfinanzamt ab und bejahte insoweit zugleich die sachliche Zust\u00e4ndigkeit des Feststellungsfinanzamts. Zwar beurteile das Erbschaftsteuerfinanzamt <em>dem Grunde nach<\/em>, ob eine gesonderte Feststellung zu erfolgen habe, die <em>konkrete Qualifikation und Rechtsgrundlage<\/em> obliege aber dem sachn\u00e4heren Feststellungsfinanzamt (\u00a7\u00a0151 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 BewG). Die gr\u00f6\u00dfere Sachn\u00e4he des Feststellungsfinanzamtes bestehe nicht nur zu den tats\u00e4chlichen Bewertungsgrundlagen, sondern entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin auch zu den Umst\u00e4nden, welche die Rechtsnatur der zu bewertenden Verm\u00f6genseinheit bestimmten. Diese Zust\u00e4ndigkeitsverteilung entspreche insbesondere dem Vereinfachungszweck des gesonderten Feststellungsverfahrens, so dass ein gegenteiliges Auslegungsergebnis ausscheide (Rz.\u00a011\u00a0ff.).<\/p>\n<p>In materiell-rechtlicher Hinsicht best\u00e4tigte der BFH dann die Qualifizierung der verm\u00f6gensverwaltenden Stiftung\u00a0&amp;\u00a0Co.\u00a0KG des FG M\u00fcnster in der Vorinstanz und zwar im Kern anhand von Gesetzessystematik und Gesetzgebungsgeschichte (Rz. 20 ff.): Eine Wertfeststellung des Betriebsverm\u00f6gens nach \u00a7\u00a0151\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Satz\u00a01\u00a0Nr.\u00a02\u00a0BewG setze einen Gewerbebetrieb voraus, welcher bei einer verm\u00f6gensverwaltenden Stiftung\u00a0&amp;\u00a0Co.\u00a0KG nicht vorliege. Denn sie sei keine sog. gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft i.S.v. \u00a7\u00a015\u00a0Abs.\u00a03\u00a0Nr.\u00a02\u00a0EStG. Nicht origin\u00e4r gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaften erlangten die Gewerblichkeit nur durch die ausschlie\u00dfliche pers\u00f6nliche Haftung einer oder mehrerer Kapitalgesellschaften i.S.d.\u00a0\u00a7\u00a01\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Nr.\u00a01\u00a0KStG. Eine rechtsf\u00e4hige (Familien)Stiftung k\u00f6nne aber nicht als Kapitalgesellschaft in diesem Sinne eingeordnet werden. Als Kapitalgesellschaften nenne das Gesetz ausdr\u00fccklich nur Europ\u00e4ische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung. Der Wortlaut dieser Auflistung (\u201einsbesondere\u201c) deute zwar eine Offenheit gegen\u00fcber weiteren Rechtsfiguren an. Doch gehe aus der Gesetzesbegr\u00fcndung hervor, dass sich der Gesetzgeber hierunter Gesellschaften ohne deutsches bzw. europ\u00e4isches Gr\u00fcndungsstatut vorgestellt habe, die aber wegen eines Typenvergleichs einer deutschen Kapitalgesellschaft entsprechen. Zum anderen stehe einer Einbeziehung von Stiftungen unter den Begriff der Kapitalgesellschaft in Nr.\u00a01 entgegen, dass Stiftungen in einer eigenen Nr.\u00a05 desselben Absatzes genannt seien (Rz. 22). Auch die Gesetzgebungsgeschichte des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a02 EStG spreche schlie\u00dflich gegen die Qualifizierung der verm\u00f6gensverwaltenden Stiftung\u00a0&amp;\u00a0Co.\u00a0KG als gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft. Denn hiermit habe die vormalige sog. Gepr\u00e4ge-Rechtsprechung aus den 1960er Jahren gesetzlich verankert werden sollen, die auf der Pr\u00e4misse fu\u00dfte, dass Kapitalgesellschaften gerade <em>kraft ihrer Rechtsform<\/em> Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielten (vgl. \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 KStG). Diese Pr\u00e4misse treffe auf Stiftungen jedoch nicht zu. Dieser Umstand spreche auch entscheidend gegen eine analoge Anwendung des \u00a7\u00a015 Abs.\u00a03 Nr.\u00a02 EStG, da er (Gewerblichkeit kraft Rechtsform) den Vergleichsma\u00dfstab ausmache und entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht etwaige \u00fcbereinstimmende Typisierungsmuster bzw. Strukturmerkmale von Kapitalgesellschaft und Stiftung (Rz. 26).<\/p>\n<h1>Fazit<\/h1>\n<p>Der BFH bleibt seiner bereits im Ertragsteuerrecht etablierten Rechtsprechungslinie treu und best\u00e4tigt die Charakterisierung der verm\u00f6gensverwaltenden Stiftung\u00a0&amp;\u00a0Co.\u00a0KG durch das FG M\u00fcnster als nicht gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft. Positiv hervorzuheben ist die \u00fcberzeugende Argumentation des BFH, der unter Auswertung der Gesetzgebungsgeschichte explizit auf die dort enthaltenen Kriterien zur\u00fcckgreift und sich nicht \u2013 was nahe gelegen h\u00e4tte \u2013 auf die Strukturunterschiede zwischen Stiftung und Kapitalgesellschaft zur\u00fcckzieht. In der Praxis die wohl wichtigste Konsequenz dieser Einordnung d\u00fcrfte sein, dass damit der verm\u00f6gensverwaltenden Stiftung\u00a0&amp;\u00a0Co.\u00a0KG zugleich die Inanspruchnahme steuerlicher Beg\u00fcnstigungen f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen (\u00a7\u00a7\u00a013a ff., 28a ErbStG) verwehrt wird. Zu begr\u00fc\u00dfen ist zudem die verfahrensrechtliche Klarstellung der Kompetenzverteilung zwischen Erbschaftssteuerfinanzamt und Feststellungsfinanzamt. Letzteres ist sachlich zust\u00e4ndig f\u00fcr die konkrete Qualifizierung der Verm\u00f6gensart der wirtschaftlichen Einheit, deren Wert festzustellen ist. Eine gr\u00f6\u00dfere Sachn\u00e4he des Erbschaftsteuerfinanzamtes zu dieser Pr\u00fcfung ist dagegen nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>In der Praxis taugt die Stiftung\u00a0&amp;\u00a0Co.\u00a0KG insbesondere als interessante Gestaltungsvariante, um die Nachfolge und das unternehmerische Verm\u00f6gen innerhalb der Familie zu sichern, dabei aber gleichzeitig eine externe \u2013 und gerade nicht durch die Familie ausgef\u00fchrte \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu erlauben. Die Entscheidung des BFH hat insoweit erfreuliche Klarheit hinsichtlich der Behandlung der Stiftung\u00a0&amp;\u00a0Co.\u00a0KG f\u00fcr Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer gebracht, wenn auch die (rechtspolitische) Diskussion um ihre Zul\u00e4ssigkeit noch nicht abgeschlossen sein mag.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Stiftung &amp; Co. KG gilt noch heute als Exotin unter den Rechtsformen, deren zivilrechtliche Zul\u00e4ssigkeit nicht unumstritten ist (vgl. 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