{"id":10140,"date":"2022-08-01T19:13:50","date_gmt":"2022-08-01T17:13:50","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10140"},"modified":"2022-08-01T19:13:50","modified_gmt":"2022-08-01T17:13:50","slug":"krypto-assets-in-der-steuererklaerung-mitwirkungs-und-dokumentationspflichten-nehmen-gestalt-an","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/08\/01\/krypto-assets-in-der-steuererklaerung-mitwirkungs-und-dokumentationspflichten-nehmen-gestalt-an\/","title":{"rendered":"Krypto Assets in der Steuererkl\u00e4rung: Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten nehmen Gestalt an"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10138\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10138\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-10138\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Braatz_Oliver_NEU-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Braatz_Oliver_NEU-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Braatz_Oliver_NEU-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Braatz_Oliver_NEU-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Braatz_Oliver_NEU-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Braatz_Oliver_NEU-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Braatz_Oliver_NEU-2048x1365.jpg 2048w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Braatz_Oliver_NEU-450x300.jpg 450w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-10138\" class=\"wp-caption-text\">StB\/Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Oliver Braatz, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei mensching plus Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>In den letzten Jahren gab es einen regelrechten Run auf blockchainbasierte Verm\u00f6genswerte \u2013 allen voran Bitcoin, aber auch diverse andere Token waren nicht nur bei Privatanlegern \u00e4u\u00dfert beliebt. Doch wie sieht es eigentlich mit der Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus dem Handel mit diesen sog. Krypto Assets aus? Gesetzliche Regelungen sucht man im Einkommen- oder K\u00f6rperschaftsteuergesetz weiterhin vergeblich. Vor einigen Monaten hat das BMF nach langer Wartezeit eine umfangreiche Verwaltungsanweisung mit dem Titel \u201eEinzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen W\u00e4hrungen und von sonstigen Token\u201c ver\u00f6ffentlicht (BMF vom 10.05.2022, BStBl. I 2022 S. 668 = <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1407141\">DB 2022 S. 2022 S.\u00a01292<\/a>). In diesem BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung jedoch noch Ausf\u00fchrungen zu den praxisrelevanten Steuererkl\u00e4rungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten ausdr\u00fccklich offengelassen und eine Erg\u00e4nzung angek\u00fcndigt. Am 18.07.2022 hat das BMF nun einen ersten <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/VA1413841\">Entwurf<\/a> zu diesen Erkl\u00e4rungs-, Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten an diverse Interessenverb\u00e4nde und -gruppen versendet, die f\u00fcr eine Stellungnahme bis Ende August 2022 Zeit haben. Konkret enth\u00e4lt der Entwurf derzeit auf etwas mehr als zwei Seiten folgende Ausf\u00fchrungen:<!--more--><\/p>\n<p><strong>Allgemeines<\/strong><\/p>\n<p>Bei den allgemeinen Ausf\u00fchrungen wird insbesondere auf die erweiterte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen nach \u00a7 90 Abs. 2 AO bei der Ermittlung des Sachverhalts und der Beschaffung von Beweismitteln hingewiesen, soweit Einheiten einer virtuellen W\u00e4hrung oder sonstige Token \u00fcber Handelsplattformen von ausl\u00e4ndischen Betreibern erworben oder ver\u00e4u\u00dfert werden. Dies soll ausdr\u00fccklich auch f\u00fcr den Erwerb und die Ver\u00e4u\u00dferung \u00fcber dezentralisierte Handelsplattformen (sog. Decentralized Exchanges (DEX)) gelten.<\/p>\n<p>Bei nicht ausreichenden Angaben sollen die Finanz\u00e4mter die Besteuerungsgrundlagen nach \u00a7 162 Abs. 2 AO sch\u00e4tzen k\u00f6nnen. Der allgemeine Teil ist f\u00fcr Privatpersonen ebenso relevant wie f\u00fcr Anleger bzw. Investoren mit entsprechenden Transaktionen im Betriebsverm\u00f6gen.<\/p>\n<p><strong>Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Betriebsverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>In diesem Abschnitt wird auf allgemeine Buchf\u00fchrungs- und Aufzeichnungspflichten hingewiesen. Neben etwaigen Papierunterlagen zu Transaktionen mit Krypto Assets m\u00fcssen auch Unterlagen in anderer Form, beispielsweise Daten, Datens\u00e4tze und elektronische Dokumente, aufbewahrt werden. Ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt werden auch die Vorschriften zum Datenzugriff nach \u00a7 146 Abs. 5 sowie \u00a7 147 Abs. 4 und 6 AO, die zu beachten sind. Als begr\u00fcndende Belege k\u00f6nnen auch Screenshots von Transaktionen oder Ausdrucke akzeptiert werden.<\/p>\n<p>Mittlerweile gibt es auch einzelne Softwareanbieter am Markt, die \u2013 verkn\u00fcpft mit den Datenbest\u00e4nden der Wallet \u2013 verschiedene Steuerreports generieren, um die Gewinnermittlung f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung zu vereinfachen. Kommt eine derartige Software zum Einsatz, ist f\u00fcr diese eine Verfahrensdokumentation zu erstellen. In einer solchen Dokumentation sind unter anderem die einzelnen (technischen) Prozessschritte einer Software darzustellen, die f\u00fcr steuerlich relevante Auswertungen verwendet wird. Verfahrensdokumentationen werden vermehrt im Rahmen von Betriebspr\u00fcfungen von den Finanz\u00e4mtern angefordert. Interessant d\u00fcrfte sein, wie der einzelne Anwender von solchen Softwarel\u00f6sungen an diese Detailinformationen gelangt, um die geforderte Verfahrensdokumentation erstellen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Privatverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr das Privatverm\u00f6gen werden in diesem Abschnitt der Erg\u00e4nzung des BMF-Schreibens die Aufbewahrungsvorschriften des \u00a7 147a AO erw\u00e4hnt, die zu beachten sind, wenn \u00dcberschusseink\u00fcnfte \u2013 zu denen auch die sonstigen Eink\u00fcnfte nach \u00a7\u00a7 22, 23 EStG z\u00e4hlen \u2013 von mehr als 500.000 \u20ac im Kalenderjahr erzielt werden. Demnach sind bestehende Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre lang aufzubewahren. Zudem sind auch die Regelungen zum Datenzugriff einschl\u00e4gig, wenn zur Erf\u00fcllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ein Datenverarbeitungssystem oder eine spezielle Software eingesetzt wird. Liegen die \u00dcberschusseink\u00fcnfte unterhalb der vorgenannten Grenze, gelten die Mitwirkungspflichten aus dem allgemeinen Teil.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend enth\u00e4lt die aktuelle <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/VA1413841\">Entwurfsfassung<\/a> f\u00fcr das Privatverm\u00f6gen noch eine Aufz\u00e4hlung von Daten bzw. Belegen, die f\u00fcr die Nachvollziehbarkeit der Angaben in der Steuererkl\u00e4rung hilfreich sind. Hierzu z\u00e4hlen z.B. Wallet-Adressen mit den genutzten Handelsplattformen, Wallet-Best\u00e4nde zum Anfang und Ende eines Kalenderjahres, Angaben zu Anschaffungszeitpunkt und -kosten sowie Ver\u00e4u\u00dferungszeitpunkt, -erl\u00f6se und -kosten. Zudem verlangt die Finanzverwaltung eine Dokumentation der gew\u00e4hlten Methodik zur Ermittlung von Ver\u00e4u\u00dferungsergebnissen (Einzelbetrachtung, Durchschnitts- oder FiFo-Methode).<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Es ist grunds\u00e4tzlich zu begr\u00fc\u00dfen, dass die Finanzverwaltung relativ zeitnah nach der Ver\u00f6ffentlichung des BMF-Schreibens vom 10.05.2022 eine Erg\u00e4nzung zu den Steuererkl\u00e4rungs-, Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten folgen lassen m\u00f6chte. Da es sich bei der Erg\u00e4nzung aktuell um eine Entwurfsfassung handelt, sind Anpassungen und \u00c4nderungen bis zur finalen Fassung jederzeit m\u00f6glich. Interessant wird es auf jeden Fall sein, wie die einzelnen Finanz\u00e4mter mit den Anforderungen in der Praxis umgehen werden. Klar ist schon jetzt: F\u00fcr Unternehmen wie auch f\u00fcr Privatpersonen wird der Dokumentationsaufwand bei Transaktionen mit Krypto Assets nicht gering sein und auch Steuerberater noch vor viele Herausforderungen im Rahmen der Erstellung von Steuererkl\u00e4rungen stellen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In den letzten Jahren gab es einen regelrechten Run auf blockchainbasierte Verm\u00f6genswerte \u2013 allen voran Bitcoin, aber auch diverse andere Token waren nicht nur bei Privatanlegern \u00e4u\u00dfert beliebt. 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