{"id":10149,"date":"2022-08-09T18:16:18","date_gmt":"2022-08-09T16:16:18","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10149"},"modified":"2022-08-09T18:17:03","modified_gmt":"2022-08-09T16:17:03","slug":"schenkungsteuerliche-behandlung-der-unentgeltlichen-uebertragung-einer-kapitallebensversicherung-unter-beruecksichtigung-eines-niessbrauchs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/08\/09\/schenkungsteuerliche-behandlung-der-unentgeltlichen-uebertragung-einer-kapitallebensversicherung-unter-beruecksichtigung-eines-niessbrauchs\/","title":{"rendered":"Schenkungsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen \u00dcbertragung einer Kapitallebensversicherung unter Ber\u00fccksichtigung eines Nie\u00dfbrauchs"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10148\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10148\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-10148\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Muscheites_Erik_NEU-168x72.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"72\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Muscheites_Erik_NEU-168x72.png 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Muscheites_Erik_NEU-440x187.png 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Muscheites_Erik_NEU-755x322.png 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Muscheites_Erik_NEU-768x327.png 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Muscheites_Erik_NEU-1536x654.png 1536w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Muscheites_Erik_NEU-500x213.png 500w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Muscheites_Erik_NEU.png 1786w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-10148\" class=\"wp-caption-text\">StB\/FBIntStR Erik Muscheites, Senior Associate bei POELLATH, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Ein Nie\u00dfbrauch kann den Wert einer fondsgebundenen Rentenversicherung f\u00fcr Zwecke der Schenkungsteuer mindern. Dies gilt nach Auffassung des FG M\u00fcnster auch, wenn der Nie\u00dfbrauch auf den Fall beschr\u00e4nkt ist, dass die Versicherung vorzeitig aufgel\u00f6st wird (Urteil vom 23.06.2022 \u2013 3 K 606\/21 Erb). Der Wert der geschenkten Versicherung ist deshalb um den Wert des Nie\u00dfbrauchs zu mindern.<!--more--><\/p>\n<h1>Sachverhalt<\/h1>\n<p>Die Mutter des Kl\u00e4gers schloss bei der C-Versicherung eine fondsgebundene Rentenversicherung ab, bei der die Mutter als Versicherungsnehmerin und der Kl\u00e4ger als versicherte Person angegeben war. Der Versicherungsvertrag sollte eine Laufzeit von 49 Jahren haben, und sah eine einmalige Beitragszahlung zu Beginn der Vertragslaufzeit i.H.v. 2,5 Millionen \u20ac vor, die von der Mutter des Kl\u00e4gers erbracht wurde. Mit privatschriftlicher Vereinbarung \u00fcbertrug die Mutter des Kl\u00e4gers diesem den Kapitallebensversicherungsvertrag unentgeltlich im Wege der Vertrags\u00fcbernahme. Die Mutter des Kl\u00e4gers wird im Vertrag als \u201eAlt-Versicherungsnehmer\u201c oder \u201eNie\u00dfbraucher\u201c und der Kl\u00e4ger als \u201eNeu-Versicherungsnehmer\u201c bezeichnet. Die \u00dcbertragung sollte am Tag der Genehmigung der Vertrags\u00fcbernahme durch die C-Versicherung wirksam werden, die die C-Versicherung noch am gleichen Tag m\u00fcndlich erkl\u00e4rte. Ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein wurde der Kl\u00e4ger als Versicherungsnehmer eingetragen.<\/p>\n<p>Nach der Pr\u00e4ambel der privatschriftlichen Vereinbarung beabsichtigte die Mutter des Kl\u00e4gers, diesem <em>\u201eden Kapitallebensversicherungsvertrag unter Vorbehalt des Nie\u00dfbrauchs an der R\u00fcckkaufsleistung\u201c<\/em> zu \u00fcbertragen. \u00a7 4 des Vertrags ist mit <em>\u201eSchenkungsabrede, Nie\u00dfbrauchsvorbehalt\u201c<\/em> \u00fcberschrieben und regelt in Absatz 2, dass sich die Mutter des Kl\u00e4gers <em>\u201eden Nie\u00dfbrauch an der R\u00fcckkaufsleistung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 5\u201c <\/em>vorbeh\u00e4lt. Nach \u00a7 5 Abs. 1 des Vertrags k\u00f6nnen sowohl der Kl\u00e4ger als auch seine Mutter den Versicherungsvertrag ganz oder teilweise k\u00fcndigen, ohne dass es der Zustimmung des jeweils anderen bed\u00fcrfte. \u00a7 5 Abs. 2 enth\u00e4lt f\u00fcr den Fall der als \u201eR\u00fcckkauf\u201c bezeichneten K\u00fcndigung des Versicherungsvertrags folgende Regelung: <em>\u201eIm Falle des R\u00fcckkaufs, gleich durch wen er veranlasst ist, steht die Nutzung des vom Versicherer ausgezahlten R\u00fcckkaufswerts dem Nie\u00dfbraucher zu. Der Nie\u00dfbraucher zieht den R\u00fcckkaufswert ein und das eingezogene Geld geht in sein Eigentum \u00fcber. Ihm stehen die Ertr\u00e4ge aus der Anlage dieses Geldes zu. Der Nie\u00dfbraucher ersetzt dem Neu-Versicherungsnehmer jedoch zum Ablaufdatum der Kapitallebensversicherung oder, falls der Nie\u00dfbraucher vorher verstirbt, an seinem Todestag, den Nominalwert des Stichtags-R\u00fcckkaufswerts.\u201c <\/em>Der \u201eStichtags-R\u00fcckkaufswert\u201c ist als der R\u00fcckkaufswert des Kapitallebensversicherungsvertrags definiert, den dieser am Tag der Genehmigung der Vertrags\u00fcbernahme durch die C-Versicherung hatte. Nach \u00a7 5 Abs. 6 endet der Nie\u00dfbrauch, wenn das versicherte Ereignis eintritt oder das vereinbarte Ablaufdatum des Kapitallebensversicherungsvertrags erreicht ist. Die C-Versicherung teilte den Gesamtwert in Vertragsw\u00e4hrung mit 2.460.093,12 \u20ac mit. In der vom Beklagten angeforderten Schenkungsteuererkl\u00e4rung gab der Kl\u00e4ger den Wert des Erwerbs mit 630.820 \u20ac an.<\/p>\n<h1><a name=\"_Toc110499969\"><\/a>Auffassung der Finanzverwaltung<\/h1>\n<p>Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens erl\u00e4uterte das beklagte Finanzamt, dass der Nie\u00dfbrauch zugunsten der Mutter des Kl\u00e4gers nicht erwerbsmindernd ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nne. Aus den Regelungen in \u00a7\u00a7 4 und 5 der Vereinbarung ergebe sich, dass der Nie\u00dfbrauch nur aufschiebend bedingt auf einen tats\u00e4chlichen R\u00fcckkauf des Versicherungsvertrags vereinbart worden sei. Der Mutter des Kl\u00e4gers st\u00fcnden nur f\u00fcr den Fall des R\u00fcckkaufs die Nutzungen des dann von dem Versicherer auszuzahlenden R\u00fcckkaufswerts zu. Aufschiebend bedingte Lasten seien nach \u00a7 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. \u00a7 6 Abs. 1 BewG erst mit Eintritt der Bedingung, hier also erst mit dem R\u00fcckkauf des Versicherungsvertrags, zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das beklagte Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer i.H.v. 391.400 \u20ac fest. Es ber\u00fccksichtigte den Wert des Erwerbs mit 2.460.093 \u20ac und zog den pers\u00f6nlichen Freibetrag i.H.v. 400.000 \u20ac ab. Ein Nie\u00dfbrauch zugunsten der Mutter des Kl\u00e4gers wurde nicht erwerbsmindernd angesetzt.<\/p>\n<h1><a name=\"_Toc110499970\"><\/a>Entscheidung des FG<\/h1>\n<p>Einleitend best\u00e4tigt das FG, dass das beklagte Finanzamt die unentgeltliche \u00dcbertragung der Versicherungsnehmerstellung im Zeitpunkt der Zustimmung des Versicherers zutreffend der Schenkungsteuer unterworfen hat. Der Schenkungsteuer unterliegt gem. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist. Aufgrund der zwischen Mutter und Kl\u00e4ger getroffenen Vereinbarung und der am gleichen Tag erteilten Zustimmung des Versicherers ist der Kapitallebensversicherungsvertrag auf den Kl\u00e4ger im Wege der Vertrags\u00fcbernahme \u00fcbergegangen. In diesem Zeitpunkt hat der Kl\u00e4ger die Versicherungsnehmerstellung seiner Mutter unentgeltlich \u00fcbernommen. Zuwendungsgegenstand ist vorliegend die Versicherung selbst. Hinsichtlich ihrer Stellung als urspr\u00fcngliche Versicherungsnehmerin ist die Mutter des Kl\u00e4gers dadurch entreichert, dass sie diese Stellung und damit s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus der Versicherung unwiderruflich mit Zustimmung des Versicherers auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragen hat. Spiegelbildlich stellt die \u00dcbernahme der Versicherungsnehmerstellung mit s\u00e4mtlichen gegen die Versicherung gerichteten Anspr\u00fcchen die Bereicherung des Kl\u00e4gers dar.<\/p>\n<p>Soweit das beklagte Finanzamt argumentierte, dass der Nie\u00dfbrauch nur aufschiebend bedingt auf einen tats\u00e4chlichen R\u00fcckkauf des Versicherungsvertrags vereinbart worden sei, hat sich das FG dieser Argumentation nicht angeschlossen. Es handelt sich vielmehr um einen unbedingten Nie\u00dfbrauch. F\u00fcr diese Auslegung spricht insbesondere \u00a7 5 Abs. 6 des Vertrags, wonach der Nie\u00dfbrauch der Mutter endet, sobald das versicherte Ereignis eintritt oder das vereinbarte Ablaufdatum des Kapitallebensversicherungsvertrags erreicht ist. Diese Ereignisse sind f\u00fcr den vorliegenden Kapitallebensversicherungsvertrag nur relevant, wenn der Vertrag nicht vorab gek\u00fcndigt wurde. Die Regelung, dass der Nie\u00dfbrauch der Mutter des Kl\u00e4gers mit dem Eintritt eines dieser \u2013 sich gegenseitig ausschlie\u00dfenden \u2013 Ereignisse enden soll, erf\u00e4hrt nur dann einen Sinn, wenn der Nie\u00dfbrauch unabh\u00e4ngig von der K\u00fcndigung der Versicherung \u2013 die denknotwendig die anderen beiden Ereignisse ausschlie\u00dft \u2013 vorab wirksam entstanden ist. Auch im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich dem Vertragstext die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung nicht entnehmen. Der Nie\u00dfbrauch ist dabei mit einem Wert von 1.829.463 \u20ac abzuziehen.<\/p>\n<p>Das FG hat die Revision wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.<\/p>\n<h1><a name=\"_Toc110499971\"><\/a>Fazit<\/h1>\n<p>Da der Wert eines Nie\u00dfbrauchsvorbehalts steuermindernd von der schenkungsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden kann, stellt die Vereinbarung eines Nie\u00dfbrauchs f\u00fcr die Praxis ein beliebtes Gestaltungsmittel gerade im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung von Privatverm\u00f6gen dar. Das Urteil des FG M\u00fcnster ordnet sich in eine Reihe von Entscheidungen ein, die die Abgrenzung von Lasten, die steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen sind von aufschiebend bedingten Lasten gem. \u00a7\u00a012\u00a0Abs.\u00a01\u00a0ErbStG i.V.m. \u00a7\u00a06\u00a0Abs. 1\u00a0BewG, die die schenkungsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage nicht mindern, zum Gegenstand haben (exemplarisch BFH vom 06.05.2020\u00a0\u2013 II R 11\/19, BStBl. II 2020 S.\u00a0746 = DB 2020 S.\u00a01941). Die Entscheidung verdeutlicht der Beraterschaft wie wichtig es ist, Vereinbarungen \u00fcber die Einr\u00e4umung eines Nie\u00dfbrauchsvorbehalts pr\u00e4zise zu formulieren, da dies im Zweifelsfall erhebliche Auswirkungen auf die Schenkungsteuerbelastung haben kann. Eine \u201eauf der Kippe\u201c stehende gerichtliche Entscheidung sollte nach M\u00f6glichkeit vermieden werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Nie\u00dfbrauch kann den Wert einer fondsgebundenen Rentenversicherung f\u00fcr Zwecke der Schenkungsteuer mindern. Dies gilt nach Auffassung des FG M\u00fcnster auch, wenn der Nie\u00dfbrauch auf den Fall beschr\u00e4nkt ist, dass die Versicherung vorzeitig aufgel\u00f6st wird (Urteil vom 23.06.2022 \u2013 3 &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/08\/09\/schenkungsteuerliche-behandlung-der-unentgeltlichen-uebertragung-einer-kapitallebensversicherung-unter-beruecksichtigung-eines-niessbrauchs\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2241,59970],"tags":[60349,30714,7812],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10149"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=10149"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10149\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":10153,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10149\/revisions\/10153"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=10149"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=10149"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=10149"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}