{"id":10155,"date":"2022-08-16T16:10:21","date_gmt":"2022-08-16T14:10:21","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10155"},"modified":"2022-08-16T16:10:21","modified_gmt":"2022-08-16T14:10:21","slug":"ein-dauerbrenner-gewerbesteuerpflicht-von-immobiliengesellschaften-bei-einschaltung-von-dienstleistern-schafft-der-bfh-nun-klarheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/08\/16\/ein-dauerbrenner-gewerbesteuerpflicht-von-immobiliengesellschaften-bei-einschaltung-von-dienstleistern-schafft-der-bfh-nun-klarheit\/","title":{"rendered":"Ein Dauerbrenner: Gewerbesteuerpflicht von Immobiliengesellschaften bei Einschaltung von Dienstleistern \u2013 Schafft der BFH nun Klarheit?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10138\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10138\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-10138\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Braatz_Oliver_NEU-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Braatz_Oliver_NEU-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Braatz_Oliver_NEU-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Braatz_Oliver_NEU-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Braatz_Oliver_NEU-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Braatz_Oliver_NEU-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Braatz_Oliver_NEU-2048x1365.jpg 2048w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Braatz_Oliver_NEU-450x300.jpg 450w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-10138\" class=\"wp-caption-text\">StB\/Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Oliver Braatz, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei mensching plus Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Insbesondere bei Investitionen mit grenz\u00fcberschreitenden Strukturen in Immobilien, die in Deutschland belegen sind, gibt es seit vielen Jahren ein Thema, welches bei Betriebspr\u00fcfungen immer wieder zu Diskussionen bzw. Feststellungen f\u00fchrt: Begr\u00fcndet eine (ausl\u00e4ndische) Immobiliengesellschaft eine Betriebsst\u00e4tte in Deutschland, die zu einer Gewerbesteuerpflicht f\u00fchrt, wenn bestimmte T\u00e4tigkeiten vom Eigent\u00fcmer auf eine Dienstleistungsgesellschaft (z.B. Asset Manager oder Hausverwalter) \u00fcbertragen werden? Diese Fragestellung kann auch f\u00fcr den reinen Inlandsfall eine steuerliche Relevanz haben. In einer am 11.08.2022 ver\u00f6ffentlichten Entscheidung hat sich der BFH (Urteil vom 23.03.2022 \u2013 III R 35\/20) zu dieser Frage ge\u00e4u\u00dfert und seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Thematik weiter konkretisiert. Nicht nur in der Immobilienbranche d\u00fcrfte dieses Urteil einiges an Aufmerksamkeit erfahren.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Urteilssachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Eine GmbH mit satzungsm\u00e4\u00dfigem Sitz in Deutschland ist Eigent\u00fcmerin eines Wohn- und Gesch\u00e4ftshauses in Deutschland, aus dem die GmbH entsprechende Mietertr\u00e4ge erwirtschaftete. Der alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dieser GmbH hatte seinen Wohnsitz in Luxemburg. Eigene B\u00fcror\u00e4umlichkeiten der GmbH gab es weder in Deutschland noch in Luxemburg. Die Vermietungseink\u00fcnfte der GmbH wurden in Deutschland im Rahmen der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht f\u00fcr Zwecke der K\u00f6rperschaftsteuer ber\u00fccksichtigt, da sich der Ort der Gesch\u00e4ftsleitung am Wohnsitz des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers in Luxemburg befindet.<\/p>\n<p>Die GmbH hatte einer Dienstleistungsgesellschaft mit Sitz und Ort der Gesch\u00e4ftsleitung in Deutschland eine umfangreiche \u201eHausverwaltungsvollmacht\u201c erteilt. Die Vollmacht umfasste alle Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit der Verwaltung der Immobilie standen inkl. der Erf\u00fcllung von Verpflichtungen gegen\u00fcber Mietern und P\u00e4chtern der Immobilie als auch die Vertretung der GmbH gegen\u00fcber diversen Beh\u00f6rden (z.B. Finanzverwaltung). Nach den vorliegenden Angaben bestand keine Personenidentit\u00e4t bei den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern und den Gesellschaftern der beiden Gesellschaften bzw. auch sonst kein N\u00e4heverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Neben der Hausverwaltungst\u00e4tigkeit gab es zwischen der Eigent\u00fcmergesellschaft und dem Dienstleister noch wechselseitige Gew\u00e4hrung von Darlehen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>In den Leits\u00e4tzen des Besprechungsurteils best\u00e4tigt der erkennende Senat die st\u00e4ndige Rechtsprechung, wonach eine Betriebsst\u00e4tte i.S. des \u00a7 12 Satz 1 AO eine Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfl\u00e4che erfordert, die von einer gewissen Dauer ist, der T\u00e4tigkeit des Unternehmens dient und \u00fcber die der Steuerpflichtige (hier: die GmbH als Eigent\u00fcmerin der Immobilie) eine nicht nur vor\u00fcbergehende Verf\u00fcgungsmacht hat. An dem bisherigen Grundsatz, dass die blo\u00dfe Verwaltung einer Immobilie als eigenes Verm\u00f6gen inkl. der Vereinnahmung von entsprechenden Miet- oder Pachtzahlungen regelm\u00e4\u00dfig zu keiner gewerbesteuerlich relevanten Betriebsst\u00e4tte f\u00fchrt, hat sich nichts ge\u00e4ndert. Es m\u00fcssen somit weiterhin zus\u00e4tzliche T\u00e4tigkeiten durch eigenes Personal oder beauftragte Dienstleister erbracht werden, um eine Betriebsst\u00e4tte i.S. des \u00a7 12 Satz 1 AO bejahen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Des Weiteren verweist der BFH auf fr\u00fchere Urteile, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch (fremde) R\u00e4umlichkeiten dann eigene Betriebsst\u00e4tten i.S. des \u00a7 12 S. 1 AO sein k\u00f6nnen, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft handelt und hier\u00fcber kein vertraglich einger\u00e4umtes eigenes Nutzungsrecht besteht (BFH-Urteile vom 23.02.2011 \u2013 I R 52\/10, BFH\/NV 2011 S. 1354; vom 24.08.2011 \u2013 I R 46\/10, BStBl. II 2014 S. 764). Dies gilt aber nur, wenn die fehlende Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage des Dritten durch eine eigene unternehmerische T\u00e4tigkeit vor Ort ersetzt wird (z.B. Identit\u00e4t der Leitungsorgane, fortlaufende nachhaltige \u00dcberwachung in den R\u00e4umlichkeiten des Auftragnehmers).<\/p>\n<p>Ohne eine gewisse r\u00e4umliche und zeitliche \u201eVerwurzelung\u201c des Unternehmens vor Ort, fehlt es an dem f\u00fcr eine Betriebsst\u00e4ttenbegr\u00fcndung i.S. des \u00a7 12 Satz 1 AO erforderlichen Dienen der Gesch\u00e4ftseinrichtung oder Anlage f\u00fcr eigene unternehmerische Zwecke. Allein die \u00dcbertragung von auch umfassenden Aufgaben ohne gleichzeitig eigene betriebliche T\u00e4tigkeiten vor Ort, macht die Betriebsst\u00e4tte des Dienstleisters nicht zur Betriebsst\u00e4tte des Eigent\u00fcmers der Immobilie.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hatte die Eigent\u00fcmergesellschaft der Immobilie unstrittig keine Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die R\u00e4umlichkeiten des Dienstleisters. Es bestand auch keine Identit\u00e4t der Leitungsorgane beider Gesellschaften, wodurch eine fortlaufende nachhaltige \u00dcberwachung allein wegen Personenidentit\u00e4t ausscheidet. Die Sachverhaltsangaben bzw. die Feststellungen im erstinstanzlichen FG-Urteil liefern keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Eigent\u00fcmergesellschaft die T\u00e4tigkeiten des Dienstleisters tats\u00e4chlich vor Ort in Deutschland \u00fcberwacht h\u00e4tte. Eine \u00dcberwachung des Dienstleisters aus dem Ausland sei nach Auffassung des erkennenden Senats nicht ausreichend, ebensowenig die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit zur \u00dcberwachung vor Ort in Deutschland.<\/p>\n<p>Eine umfangreiche Vollmacht allein begr\u00fcndet grunds\u00e4tzlich keine Betriebsst\u00e4tte i.S. des \u00a7 12 Satz 1 AO, die f\u00fcr eine Gewerbesteuerpflicht zwingend erforderlich w\u00e4re. Eine Vollmacht kann zwar dazu f\u00fchren, dass der Dienstleister als sog. st\u00e4ndiger Vertreter des Eigent\u00fcmers der Immobilie i.S. des \u00a7 13 AO anzusehen ist. F\u00fcr die Begr\u00fcndung einer Gewerbesteuerpflicht des Immobilieneigent\u00fcmers ist das allerdings nicht ausreichend.<\/p>\n<p>Das Vermietungsobjekt als solches kann im Ausnahmefall zu einer Betriebsst\u00e4tte i.S. des \u00a7 12 Satz 1 AO des Immobilieneigent\u00fcmers f\u00fchren. Erforderlich w\u00e4ren hier allerdings T\u00e4tigkeiten, die den \u00fcblichen Verwaltungsaufwand der Immobilie \u00fcberschreiten, z.B. dauerhafter Einsatz von Hausmeistern, Handwerkern und Empfangspersonal durch eigenes oder beauftragtes Personal. Hierzu gab es im entschiedenen Fall keine ausreichenden Feststellungen.<\/p>\n<p>Des Weiteren kann auch die Gesch\u00e4ftsleitungsbetriebsst\u00e4tte des Dienstleisters als eigene Betriebsst\u00e4tte des Eigent\u00fcmers der Immobilie angesehen werden. Voraussetzung daf\u00fcr w\u00e4re jedoch, dass die Immobiliengesellschaft die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungst\u00e4tigkeit (laufende gew\u00f6hnliche Entscheidungen des Tagesgesch\u00e4fts) auf den Dienstleister \u00fcbertragen h\u00e4tte. Im erstinstanzlichen Urteil wurden dazu nach Auffassung des BFH keine ausreichenden Feststellungen getroffen.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat das Urteil des FG Berlin-Brandenburg aufgehoben und an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen. Das FG wird sich hier im Wesentlichen damit auseinandersetzen m\u00fcssen, ob die GmbH als Eigent\u00fcmerin der Immobilie die tats\u00e4chliche bzw. faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auf den Dienstleister \u00fcbertragen hat.<\/p>\n<p>Sollte die Vorinstanz zu der Auffassung gelangen, dass der Dienstleister die faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fcr die GmbH \u00fcbernommen hat, w\u00e4re weiterhin zu kl\u00e4ren, ob die GmbH in diesem Fall neben einer Betriebsst\u00e4tte im Inland auch \u00fcber eine (Gesch\u00e4ftsleitungs-) Betriebsst\u00e4tte in Luxemburg verf\u00fcgt und ob bzw. in welchem Umfang eine K\u00fcrzung des Gewerbeertrags nach \u00a7 9 Nr. 3 GewStG f\u00fcr die GmbH in Deutschland infrage kommt.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Das FG Berlin-Brandenburg wird im 2. Rechtsgang noch weitere Feststellungen zum Sachverhalt treffen und letztlich darauf basierend entscheiden m\u00fcssen, ob die GmbH in Deutschland eine Betriebsst\u00e4tte unterhielt und folglich der Gewerbesteuer unterlag. Vor diesem Hintergrund ist der Ausgang dieses konkreten Rechtsstreits weiterhin offen.<\/p>\n<p>Der BFH gibt den Steuerpflichtigen und damit auch deren Beratern mit diesem Urteil jedoch Leits\u00e4tze an die Hand, die eine gewisse Orientierung f\u00fcr zuk\u00fcnftige Entscheidungen geben, sowohl bei Finanzgerichtsverfahren als auch bei der Strukturierung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Immobilien. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagieren wird. Da die Entscheidung erst k\u00fcrzlich vom BFH ver\u00f6ffentlich wurde, ist noch nicht abzusehen, ob eine Ver\u00f6ffentlichung im Bundessteuerblatt erfolgen wird und das Urteil damit \u00fcber den entschiedenen Einzelfall hinaus Anwendung findet.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis gilt weiterhin die Empfehlung, diverse Verwaltungsaufgaben m\u00f6glichst nicht bei einem einzigen Dienstleister zu konzentrieren. Zudem sollte bei der Ausgestaltung von Vollmachten, die Dienstleistern erteilt werden, darauf geachtet werden, dass der Asset Manager oder Hausverwalter nicht die faktische Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung (Entscheidungen des gew\u00f6hnlichen Tagesgesch\u00e4fts) f\u00fcr den Eigent\u00fcmer der Immobilie \u00fcbernimmt. Bestehende Vollmachten sollten auf m\u00f6glichen Anpassungsbedarf \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>Die Leits\u00e4tze des Besprechungsurteils schaffen jedoch keine absolute Klarheit. In der Praxis wird jeder Fall weiterhin einzeln zu beurteilen sein. Vor dem Abschluss oder der Anpassung von Dienstleistungsvertr\u00e4gen sollte in jedem Fall eine steuerliche Beurteilung bzw. Risikoeinsch\u00e4tzung erfolgen, um die Begr\u00fcndung einer gewerbesteuerlich relevanten Betriebsst\u00e4tte zu vermeiden.<\/p>\n<p>Sollte im reinen Inlandsfall der Dienstleister eine (weitere) Betriebsst\u00e4tte f\u00fcr den Eigent\u00fcmer der Immobilie begr\u00fcnden, w\u00e4re der gesamte Gewerbeertrag des Eigent\u00fcmers entsprechend nach allgemeinen gewerbesteuerlichen Grunds\u00e4tzen zu zerlegen und auf die einzelnen St\u00e4dte und Gemeinden zu verteilen, in denen Betriebsst\u00e4tten i.S. des \u00a7 12 Satz 1 AO bestehen. Damit verbunden w\u00e4re aber vermutlich ein meist unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Arbeitsaufwand aufseiten der Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung bzw. der Kommunalverwaltung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Insbesondere bei Investitionen mit grenz\u00fcberschreitenden Strukturen in Immobilien, die in Deutschland belegen sind, gibt es seit vielen Jahren ein Thema, welches bei Betriebspr\u00fcfungen immer wieder zu Diskussionen bzw. 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