{"id":1016,"date":"2010-10-20T05:55:26","date_gmt":"2010-10-20T04:55:26","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=1016"},"modified":"2011-02-24T18:26:08","modified_gmt":"2011-02-24T17:26:08","slug":"nichtanwendung-von-steuergesetzen-wegen-behaupteter-europarechtswidrigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2010\/10\/20\/nichtanwendung-von-steuergesetzen-wegen-behaupteter-europarechtswidrigkeit\/","title":{"rendered":"Nichtanwendung von Steuergesetzen wegen behaupteter Europarechtswidrigkeit"},"content":{"rendered":"<p>Vom parlamentarischen Gesetzgeber erlassene und im Bundesgesetzblatt verk\u00fcndete Gesetze m\u00fcssen von der vollziehenden Gewalt befolgt werden, selbst wenn Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit bestehen. Nur Gerichte k\u00f6nnen im Einzelfall Gesetze vor\u00fcbergehend nicht anwenden, m\u00fcssen aber dann das Gesetz dem BVerfG vorlegen, welches verbindlich \u00fcber die G\u00fcltigkeit zu entscheiden hat (Art. 100 Abs. 1 GG). Die Bindung der Verwaltung an Parlamentsgesetze (Art. 20 Abs. 3 GG) und die alleinige Verwerfungskompetenz des BVerfG geh\u00f6ren zu den elementaren verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen, so dass es zun\u00e4chst recht seltsam anmutet, wenn sich die Finanzverwaltung unter Hinweis auf Zweifeln an der Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Europ\u00e4ischen Recht einseitig von der Gesetzesbindung l\u00f6st. So geschehen im Fall des \u00a7 8c Abs. 1a KStG, der Ausnahmeregelung f\u00fcr den Verlustuntergang bei sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerben (sog. Sanierungsprivileg).<!--more--><\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 24. 2. 2010 BStBl. I 2010 S. 482) hat die Europ\u00e4ische Kommission Bedenken ge\u00e4u\u00dfert, dass es sich \u00a0bei dem Sanierungsprivileg des \u00a7\u00a08c Abs.\u00a01a KStG um eine unerlaubte Beihilfe handelt und ein f\u00f6rmliches Pr\u00fcfverfahren nach Art.\u00a0108 Abs.\u00a02 AEUV (fr\u00fcher Art.\u00a088 EGV) eingeleitet. Das BMF hat daraufhin in seinem Schreiben vom 30. 4. 2010 (BStBl. I 2010 S. 488 = <a href=\"http:\/\/www.der-betrieb.de\/content\/dft,0,350434,\" target=\"_blank\">DB 2010 S. 1038<\/a>) die gesetzliche Regelung f\u00fcr nicht mehr anwendbar erkl\u00e4rt, bis eine abschlie\u00dfende Entscheidung durch die Kommission ergeht.<\/p>\n<p>Das BMF beruft sich auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts. Dieser vom EuGH entwickelte kollisionsrechtliche Grundsatz bindet <em>jedes<\/em> Organ der Mitgliedstaaten und ist von Amts wegen zu beachten. \u00a0Anders als im Verh\u00e4ltnis von einfachem Recht und Verfassungsrecht vertritt der EuGH die Auffassung, dass die Verwaltung ebenso wie ein nationales Gericht verpflichtet ist, diejenigen Bestimmungen des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, die mit Europ\u00e4ischem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang stehen. Praktische Bedeutung erlangte dieser Ansatz u. a. im Zusammenhang mit der DocMorris-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 11. 12. 2003 &#8211; Rs. C-322\/01 &#8211; Dt. Apothekerverband e.V.\/DocMorris: Der saarl\u00e4ndische Gesundheitsminister Josef Hecken erteilte 2006 die Genehmigung f\u00fcr eine Internetapotheke der niederl\u00e4ndischen Aktiengesellschaft \u00a0DocMorris entgegen einschl\u00e4giger Vorschriften des deutschen Apothekengesetzes. In seinem Urteil stellte der EuGH eine Verletzung des Art. 36 AEUV (vormals Art. 30 EGV) durch \u00a7 43 Abs. 1 Arzneimittelgesetz fest und best\u00e4tigte somit Heckens Entscheidung.<\/p>\n<p>Dennoch ist die Sachlage hier etwas anders. Denn Bundesregierung und Finanzverwaltung gehen davon aus, dass die Sanierungsklausel keine unzul\u00e4ssige Beihilfe darstellt, dass die Regelung vielmehr systemgerecht den Verlustabzug zulasse, da eine Missbrauchsgefahr \u2013 wie bei blo\u00dfen Mantelk\u00e4ufen \u2013 nicht gegeben sei. Die Kommission hat nur das f\u00f6rmliche Pr\u00fcfungsverfahren nach Art. 108 AEUV eingeleitet. Allerdings darf nach Art. 108 Abs. 3 AEUV der Mitgliedstaat die \u201ebeabsichtigte\u201c Ma\u00dfnahme nicht durchf\u00fchren (sog. Stillhalteverpflichtung). Hier ist aber keine Ma\u00dfnahme \u201ebeabsichtigt\u201c, sondern der nationale Gesetzgeber hat in Kenntnis und nach Pr\u00fcfung der europarechtlichen Problematik die Finanzverwaltung bereits verpflichtet, die Sanierungsklausel anzuwenden, nachdem er im Gesetzgebungsverfahren zum Ergebnis gekommen ist, dass eine unzul\u00e4ssige Beihilfe nicht vorliegt. Geht das Europarecht so weit, auch in solchen vom Gesetzgeber als \u201eeuroparechtskonform\u201c beurteilten Regelungen die Gesetzesbindung der Verwaltung aufzul\u00f6sen? Gebietet es nicht der Respekt vor den nationalen Parlamenten, hier zumindest den Abschluss des f\u00f6rmlichen Pr\u00fcfverfahrens der Kommission nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abzuwarten. Anders ausgedr\u00fcckt: Verpflichtet Art. 108 Abs. 3 AEUV auch dann zu vorauseilendem Gehorsam gegen\u00fcber der Kommission, wenn der nationale Gesetzgeber schon bindende Normen geschaffen hat und dieser Gehorsam nur \u00fcber die \u201eBrechung\u201c des gesetzgeberischen Willens gezollt werden kann?<\/p>\n<p>Man wird die Frage wohl bejahen m\u00fcssen, so sehr eine solche Antwort auch verfassungsrechtlichem Grundverst\u00e4ndnis der Bindung der Verwaltung an g\u00fcltige Gesetze widerspricht. Zwar hat das VG Saarlouis im Vorfeld der DocMorris-Entscheidung von der \u201eGefahr einer \u201aanarchistischen\u2019 Verwerfungspraxis unter Missachtung der Entscheidungen des parlamentarischen Gesetzgebers\u201c gesprochen und auch im Schrifttum wird mitunter bezweifelt, dass die Verwaltung \u201eeigenm\u00e4chtig\u201c, d. h. ohne richterlichen Akt g\u00fcltige innerstaatliche Gesetze als unverbindlich ansehen d\u00fcrfe. Auf der anderen Seite ist aber die Verwerfungsbefugnis der Verwaltung vorl\u00e4ufig und beschr\u00e4nkt sich auf die F\u00e4lle der zumindest von der Kommission ernsthaft in Betracht gezogenen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit.<\/p>\n<p>Dennoch: Die Kommission ist als H\u00fcterin der Vertr\u00e4ge Teil der Exekutive, nicht der Judikative oder Legislative. Ein ungutes Gef\u00fchl bleibt, wenn die nationale Verwaltung aufgrund der ausschlie\u00dflich im Bereich der \u2013 europ\u00e4ischen &#8211; Verwaltung gebildeten Rechtsmeinung bestehende Gesetze nicht anwendet und sich damit \u00fcber den Gesetzgeber stellt. Solche Konflikte entscheiden Gerichte, solange sich diese nicht damit befasst haben, hat das Gesetz den Anschein der Vereinbarkeit mit h\u00f6herrangigem Recht. Aber das ist nur unser Verfassungsverst\u00e4ndnis, der Fall zeigt, wie sehr das Europarecht selbst Grundfesten der staatlichen Ordnung langsam aber doch nachhaltig ver\u00e4ndert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vom parlamentarischen Gesetzgeber erlassene und im Bundesgesetzblatt verk\u00fcndete Gesetze m\u00fcssen von der vollziehenden Gewalt befolgt werden, selbst wenn Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit bestehen. 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