{"id":10169,"date":"2022-08-29T15:47:24","date_gmt":"2022-08-29T13:47:24","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10169"},"modified":"2022-08-29T15:47:24","modified_gmt":"2022-08-29T13:47:24","slug":"rueckstellung-fuer-gutscheine-aus-kundenbindungsprogrammen-ein-statement","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/08\/29\/rueckstellung-fuer-gutscheine-aus-kundenbindungsprogrammen-ein-statement\/","title":{"rendered":"R\u00fcckstellung f\u00fcr Gutscheine aus Kundenbindungsprogrammen \u2013 ein Statement"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9776\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9776\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9776\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/09\/Prof.-Dr.-Ulrich-Prinz-168x118.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"118\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/09\/Prof.-Dr.-Ulrich-Prinz-168x118.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/09\/Prof.-Dr.-Ulrich-Prinz-440x309.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/09\/Prof.-Dr.-Ulrich-Prinz-755x531.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/09\/Prof.-Dr.-Ulrich-Prinz-768x540.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/09\/Prof.-Dr.-Ulrich-Prinz-427x300.jpg 427w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/09\/Prof.-Dr.-Ulrich-Prinz.jpg 1200w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9776\" class=\"wp-caption-text\">Prof. Dr. Ulrich Prinz, WP\/StB, YPOG, K\u00f6ln<\/p><\/div>\n<p>Rabattierungsaktionen der verschiedensten Art \u2013 sei es als Bonusprogramme, sei es als Ausgabe von Gutscheinen \u2013 haben als verkaufsf\u00f6rderndes Marketinginstrument in der betrieblichen Praxis gro\u00dfe Bedeutung. Handels- und Dienstleistungsunternehmen setzen derartige Kundenbindungsprogramme in intensiver Form ein. Neben \u201eGutscheinen in Papierform\u201c finden sich in j\u00fcngerer Zeit vermehrt \u201edigitale Gutscheinvarianten\u201c. Auch in der Corona-Pandemie haben Gutscheine als \u201e\u00dcberbr\u00fcckungshilfen\u201c bei vom Kunden bereits geleisteten Zahlungen \u201ehohe Konjunktur\u201c; der erfolgsneutrale Ausweis als \u201eerhaltene Anzahlung\u201c d\u00fcrfte insoweit klar sein. Entsprechendes gilt f\u00fcr schlichte \u201eGeschenkgutscheine\u201c. Die steuerbilanziellen Folgen der verschiedenartigen Rabattierungsaktionen bei den Unternehmen sind dagegen in Teilen streitig.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Problemaufriss<\/strong><\/p>\n<p>Aktueller Anlass der Diskussion: Das FG N\u00fcrnberg hat in einer Entscheidung vom 25.04.2019 \u2013 4 K 1050\/17 (EFG 2019 S.\u00a01527) mit ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung entschieden, dass Gutscheine aus einem personifizierten Kundenbindungsprogramm f\u00fcr eine steuerbilanzielle R\u00fcckstellungsbildung geeignet sind. Nach Meinung des Finanzgerichts stellen derart ausgestaltete Gutscheine eine \u201eechte\u201c wirtschaftliche Belastung des Unternehmens i.S.d. h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung dar und m\u00fcssen \u2013 anders als im BFH-Fall der Gew\u00e4hrung von \u201eFriseur-Gutscheinen\u201c \u2013 als Verbindlichkeitsr\u00fcckstellung (\u00a7 249 Abs. 1 HGB i.V.m. \u00a7 5 Abs. 1 EStG) ber\u00fccksichtigt werden. Gegen diese Entscheidung ist ein Revisionsverfahren beim IV. Senat des BFH anh\u00e4ngig. Es wird noch in diesem Jahr mit einer Entscheidung gerechnet. Eine \u201eWissenschaftsstimme\u201c aus der rechnungslegungsbezogenen Betriebswirtschaftslehre hat sich k\u00fcrzlich zu dem Rechtsergebnis des FG N\u00fcrnberg kritisch und differenziert ge\u00e4u\u00dfert, bedient sich dabei des Gedankenkonstrukts der Teilwertkonzeption und problematisiert die R\u00fcckstellung f\u00fcr derartige Kundenbindungsprogramme (vgl. <em>Schall<\/em>, WPg 2022 S.\u00a0621). Andere Schrifttumsbeitr\u00e4ge sind eher zustimmend (vgl. etwa <em>Feldgen<\/em>, StuB 2019 S.\u00a0742; <em>Diffring\/Saft<\/em>, Ubg 2020 S.\u00a0146). Aus meiner Sicht ist die Kritik an der FG N\u00fcrnberg-Entscheidung unberechtigt; der BFH sollte in seinem Rechtsergebnis dem finanzgerichtlichen Judikat folgen.<\/p>\n<p><strong>Konkretes Gutscheinsystem im Streitfall des FG N\u00fcrnberg<\/strong><\/p>\n<p>Die UP-GmbH hat in der Zeit vor dem Streitjahr 2010 f\u00fcr Inhaber einer X-Card beim Einkauf in den teilnehmenden Stores und im Online-Shop ein Bonussystem mit der Ausgabe von Gutscheinen entwickelt. Die Bonuspunkte kn\u00fcpfen an den Wert eines Einkaufs durch den Kunden an, werden auf dessen Bonusheft \u00fcbertragen, fortlaufend aufaddiert und in bestimmter Form nach Ma\u00dfgabe einer monatlichen Kontoabrechnung in Gutscheine \u201eumgewandelt\u201c. Diese Gutscheine k\u00f6nnen dann f\u00fcr eine befristete Zeit \u2013 bis 36 Monate nach Ausgabe \u2013 als Zahlungsmittel f\u00fcr Eink\u00e4ufe des Kunden verwendet werden. F\u00fcr die Einl\u00f6sung sind weder Mindestumsatz noch Zuzahlung erforderlich. Eine Barauszahlung auf die Gutscheine erfolgt allerdings nach den Programmkonditionen nicht. F\u00fcr die bestehende Einl\u00f6sungsverpflichtung nach Ma\u00dfgabe der innerhalb der n\u00e4chsten drei Jahre zahlungshalber verwendbaren Bonuspunkte\/Gutscheine bildet die UP-GmbH eine steuerbilanzielle R\u00fcckstellung auf Basis der Erfahrungswerte der Vergangenheit (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Die Finanzverwaltung lehnt die R\u00fcckstellungsbildung wegen Inbezugnahme zuk\u00fcnftiger Ums\u00e4tze ab. Es kommt zum Rechtsstreit.<\/p>\n<p><strong>L\u00f6sung des FG-N\u00fcrnberg mit anstehender revisionsrechtlicher \u00dcberpr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht gibt der UP-GmbH in seinem nicht rechtskr\u00e4ftigen Urteil vom 25.04.2019 \u2013 4 K 1050\/17 mit ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung Recht, l\u00e4sst allerdings wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung und Fortbildung des Rechts Revision beim BFH zu. Das Aktenzeichen im Revisionsverfahren lautet IV R 20\/19. Das Gericht setzt sich differenziert und in wertender Betrachtung der Tatsachenfeststellungen zum einen mit dem Vergangenheitsbezug der Gutscheinausgabe entsprechend dem Einkaufsverhalten des Kunden auseinander; zum anderen wird aber auch der Zukunftsbezug der Gutscheineinl\u00f6sung mit dem Entstehen neuer Ums\u00e4tze gew\u00fcrdigt. Letztlich best\u00e4tigt das FG N\u00fcrnberg das Erfordernis einer R\u00fcckstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten, weil das konkrete personifizierte Kundenbindungsprogramm nach seinen Teilnahmebedingungen entsprechend wirtschaftlichen Verursachungsgrunds\u00e4tzen ausschlie\u00dflich Ums\u00e4tze der Vergangenheit rabattiert und die Einl\u00f6sung in Anrechnung auf den Kaufpreis als Zahlungsmittel (Leistung an Erf\u00fcllung statt) bei k\u00fcnftigen Eink\u00e4ufen keinen Mindestumsatz voraussetzt.<\/p>\n<p>Die Kern\u00fcberlegungen des FG N\u00fcrnberg lassen sich wie folgt skizzieren:<\/p>\n<ul>\n<li>Das konkrete System der Gutscheinerteilung und der Gutscheinh\u00f6he h\u00e4ngt ausschlie\u00dflich von Ums\u00e4tzen der Vergangenheit ab. Die den Kunden gegen\u00fcber eingegangene Au\u00dfenverpflichtung zur Gutscheineinl\u00f6sung kn\u00fcpft deshalb wirtschaftlich an Ums\u00e4tze der Vergangenheit an. Die ausgegebenen Gutscheine stellen folglich eine wirtschaftliche Belastung des abgelaufenen Jahres dar. Die \u201erechtliche Gutscheineinl\u00f6sung\u201c im neuen Jahr ist dagegen bei wertender Betrachtung r\u00fcckstellungsirrelevant.<\/li>\n<li>Die Teilnahmebedingungen sehen keinen zuk\u00fcnftigen Mindestumsatz und auch keine Zuzahlung durch den Kunden im neuen Jahr vor. Die zeitlich befristete M\u00f6glichkeit zur Einl\u00f6sung der Gutscheine\/Punkte bei zuk\u00fcnftigen Eink\u00e4ufen steht der r\u00fcckstellungsausl\u00f6senden wirtschaftlichen Veranlassung in der Vergangenheit nicht entgegen. Die wirtschaftliche Belastung des Altjahres erfolgt durch die Gutscheinausgabe. Im Grunde handelt es sich um versprochene Preisreduzierungen im neuen Jahr, die im Altjahr wirtschaftlich ausgel\u00f6st wurden. An dieser Stelle nimmt das FG N\u00fcrnberg eine differenzierte Abgrenzung des Streitfalls von dem \u201eFriseur-Gutschein-Fall\u201c des BFH vom 19.09.2012 (IV R 45\/09, BStBl. II 2013 S.\u00a0123 = <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB0529165\">DB 2012 S.\u00a02431<\/a>) vor; dort stellen die Gutscheine eine Art anlassbezogenes Weihnachtsgeschenk im Ausgabejahr dar, belasten deshalb das Ausgabejahr wirtschaftlich nicht und f\u00fchren erst zuk\u00fcnftig zu Preisreduzierungen. Deshalb kommt im BFH-Fall weder eine Verbindlichkeit noch eine R\u00fcckstellung in Betracht.<\/li>\n<li>Die Einl\u00f6sewahrscheinlichkeit der Gutscheine\/Bonuspunkte liegt nach den Tatsachenfeststellungen des Gerichts bei deutlich \u00fcber 50%. Die Inanspruchnahme aus der Au\u00dfenverpflichtung war deshalb nach Meinung des FG N\u00fcrnberg zum Bilanzstichtag \u00fcberwiegend wahrscheinlich. Im Hinblick auf die Bewertung der R\u00fcckstellung gem. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ist der Nominalwert der aufsummierten angegebenen Punkte\/Gutscheine der Ausgangspunkt, der um die Umsatzsteuer, den Gewinnaufschlag und den Anteil der Kunden unterhalb der Mindestpunktzahl zu mindern ist und schlie\u00dflich mit einer Einl\u00f6sewahrscheinlichkeit gewichtet werden muss. Eine Abzinsung d\u00fcrfte wegen kurzfristigen Erf\u00fcllungsbeginns entfallen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sieht das FG N\u00fcrnberg im Streitfall keinen Anwendungsbereich f\u00fcr \u00a7 5 Abs. 2a EStG, da die Einl\u00f6severpflichtung der Gutscheine nicht von k\u00fcnftigen Einnahmen abh\u00e4ngt, sondern vielmehr der Entledigung einer bestehenden und das gegenw\u00e4rtige Verm\u00f6gen belastenden Au\u00dfenverpflichtung dient.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Steuerliche Einordnung und Folgerungen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des FG N\u00fcrnberg ist aus meiner Sicht gut begr\u00fcndet und wegweisend. Die Ausgestaltung des streitigen konkreten Kundenbindungsprogramms l\u00e4sst bei wertender Betrachtung klar die wirtschaftliche Belastung der Ums\u00e4tze des laufenden Wirtschaftsjahres erkennen. Das Unternehmen kann sich dieser Verpflichtung im laufenden Gesch\u00e4ftsjahr nicht entziehen. Bei Einstellung des Gesch\u00e4ftsbetriebs d\u00fcrfte eine Insolvenzschuld oder eine Aufgabeverbindlichkeit gegen\u00fcber Altkunden bestehen. Die Einl\u00f6sung der Gutscheine als Zahlungsmittel im laufenden Wirtschaftsjahr l\u00e4sst den Gewinn des Unternehmens dagegen unber\u00fchrt und ist erfolgsneutral abzuwickeln. Die Ausgabe von Friseur-Gutscheinen im BFH-Fall aus dem Jahr 2012 belastet das Unternehmen dagegen erst bei Umsatzrealisation im neuen Jahr. Bei Anwendung des aufwandsbezogenen Realisationsprinzips sollte deshalb eine Verbindlichkeitsr\u00fcckstellung zu passivieren sein, da ansonsten der Gewinn des Altjahres unter Leistungsf\u00e4higkeitsaspekten \u00fcberh\u00f6ht besteuert w\u00fcrde. Das FG N\u00fcrnberg hat den dominanten Vergangenheitsbezug der Einl\u00f6seberechtigung des Gutscheins zutreffend gewertet. Eines R\u00fcckgriffs auf das nur sehr unkonturiert anwendbare Teilwertkonzept bedarf es dabei nicht. Ob der IV. Senat dieser Beurteilung im Revisionsverfahren letztlich folgt, bleibt abzuwarten. Bei der konkreten rechtlichen Ausgestaltung von Gutscheinsystemen im Hinblick auf bilanzielle Versorgema\u00dfnahmen per Verbindlichkeit\/R\u00fcckstellung muss das Realisationsprinzip strikt beachtet werden. Umsatzsteuerliche Konsequenzen f\u00fcr Kundenbindungsprogramme folgen einer eigenst\u00e4ndigen Verkehrssteuerlogik, die bei der Gestaltung nat\u00fcrlich auch ber\u00fccksichtigt werden sollte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rabattierungsaktionen der verschiedensten Art \u2013 sei es als Bonusprogramme, sei es als Ausgabe von Gutscheinen \u2013 haben als verkaufsf\u00f6rderndes Marketinginstrument in der betrieblichen Praxis gro\u00dfe Bedeutung. Handels- und Dienstleistungsunternehmen setzen derartige Kundenbindungsprogramme in intensiver Form ein. 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