{"id":10177,"date":"2022-09-07T12:48:27","date_gmt":"2022-09-07T10:48:27","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10177"},"modified":"2022-09-07T12:48:27","modified_gmt":"2022-09-07T10:48:27","slug":"auswirkungen-des-atad-iii-richtlinien-entwurfs-auf-private-equity-fonds","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/09\/07\/auswirkungen-des-atad-iii-richtlinien-entwurfs-auf-private-equity-fonds\/","title":{"rendered":"Auswirkungen des ATAD III-Richtlinien-Entwurfs auf Private Equity-Fonds"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9624\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9624\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9624\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Schulz_Jan_NEU-1-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Schulz_Jan_NEU-1-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Schulz_Jan_NEU-1-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Schulz_Jan_NEU-1-755x502.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Schulz_Jan_NEU-1-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Schulz_Jan_NEU-1-451x300.jpg 451w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/05\/Schulz_Jan_NEU-1.jpg 1387w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9624\" class=\"wp-caption-text\">RA Dr. Jan Schulz, LL.M. (London), Senior Associate bei POELLATH, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Im letzten Jahr hat die Europ\u00e4ische Kommission mit einer Initiative gegen den steuerlichen Missbrauch von Briefkastengesellschaften begonnen und hat hierzu im Dezember 2021 einen Richtlinien-Entwurf zur \u00c4nderung der ATAD-Richtlinie ver\u00f6ffentlicht (sog. <a href=\"https:\/\/www.europarl.europa.eu\/RegData\/docs_autres_institutions\/commission_europeenne\/com\/2021\/0565\/COM_COM(2021)0565_EN.pdf\">ATAD\u00a0III-Entwurf<\/a>). Der Richtlinien-Entwurf hatte seinerzeit f\u00fcr einige Aufruhr in der steuerlichen Strukturierungspraxis gesorgt (vgl. <em>Fischer<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/03\/02\/atad-3-eu-initiative-zum-abbau-von-briefkaesten\/\">HB Steuerboard vom 02.03.2022<\/a>). Nun hat der Ausschuss f\u00fcr Wirtschaft und W\u00e4hrung (<em>Committee on Economic and Monetary Affairs<\/em>) am 12.05.2022 einen <a href=\"https:\/\/www.europarl.europa.eu\/doceo\/document\/ECON-PR-731794_EN.pdf\">Bericht zum Richtlinien-Entwurf der Europ\u00e4schen Kommission<\/a> ver\u00f6ffentlicht, der zahlreiche \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge enth\u00e4lt. Der Bericht wird wegen der Berichterstatterin <em>L\u00eddia Pereira<\/em> auch Pereira-Bericht genannt. Die \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge des Pereira-Berichts k\u00f6nnen \u2013 sofern sie tats\u00e4chlich Ber\u00fccksichtigung finden sollten \u2013 erheblich dazu beitragen, den bef\u00fcrchteten Compliance-Aufwand f\u00fcr Fonds- und Akquisitionsstrukturen von Private Equity-Fonds einzud\u00e4mmen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Entwurf der Europ\u00e4ischen Kommission<\/strong><\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission sieht in ihrem Richtlinien-Entwurf vor, dass Gesellschaften zus\u00e4tzlichen steuerlichen Erkl\u00e4rungspflichten nachkommen m\u00fcssen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen kumulativ erf\u00fcllen:<\/p>\n<ul>\n<li>Mehr als 75\u00a0% der Eink\u00fcnfte der Gesellschaft bestehen aus relevanten Eink\u00fcnften (insb. Zinsen, Lizenzen, Dividenden, Anteilsver\u00e4u\u00dferungen, Immobilienertr\u00e4ge).<\/li>\n<li>In den vorangegangenen zwei Jahren m\u00fcssen entweder das Verm\u00f6gen der Gesellschaft zu mehr als 60\u00a0% aus ausl\u00e4ndischen Verm\u00f6genswerten oder die Eink\u00fcnfte der Gesellschaft zu mindestens 60\u00a0% aus grenz\u00fcberschreitenden T\u00e4tigkeiten bestanden haben.<\/li>\n<li>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Gesellschaft muss in den vorangegangenen zwei Jahren ausgelagert worden sein.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Erf\u00fcllen solche Gesellschaften dann nicht bestimmte Substanzanforderungen und k\u00f6nnen sie keine tats\u00e4chliche wirtschaftliche Aktivit\u00e4t nachweisen, droht ihnen die Behandlung als f\u00fcr Steuerzwecke nicht zu ber\u00fccksichtigende Briefkastengesellschaft.<\/p>\n<p>Bestimmte Gesellschaften sollen allerdings vom Anwendungsbereich der ATAD\u00a0III-Richtlinie von vornherein ausgenommen sein und damit keinen zus\u00e4tzlichen Erkl\u00e4rungspflichten unterliegen. Dabei handelt es sich u.a. um b\u00f6rsennotierte Gesellschaften, rein nationale Holdinggesellschaften, bestimmte regulierte Gesellschaften (z.B. Versicherungs- und R\u00fcckversicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Pensionskassen) und Gesellschaften mit mindestens f\u00fcnf eigenen, hinreichend qualifizierten Angestellten. F\u00fcr Private Equity-Fonds sieht der Richtlinien-Entwurf der Europ\u00e4ischen Kommission eine spezifische Erleichterung vor, indem AIFM und AIF als regulierte Gesellschaften behandelt werden sollen.<\/p>\n<p>Nach Vorstellung der Europ\u00e4ischen Kommission soll die Richtlinie bis zum 01.01.2024 in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.<\/p>\n<p><strong>\u00c4nderungsvorschl\u00e4ge im Pereira-Bericht<\/strong><\/p>\n<p>Im Pereira-Bericht wird zun\u00e4chst vorgeschlagen, den Anwendungsbereich der betroffenen Gesellschaften enger zu fassen. Neben der geringf\u00fcgigen Anpassung der verschiedenen Schwellenwerte soll dies insbesondere dadurch gelingen, dass die Auslagerung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung an ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in derselben Jurisdiktion wie die auslagernde Gesellschaft nun nicht mehr relevant sein soll. Es sollen also nur noch Gesellschaften erfasst werden, die ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung an \u201eechte\u201c Dritte oder \u00fcber die Landesgrenzen auslagern und zudem die (neuen) Schwellenwerte erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem enth\u00e4lt der Pereira-Bericht den Vorschlag, eine weitere Ausnahmeregelung aufzunehmen und zwar f\u00fcr Gesellschaften, die von regulierten Gesellschaften gehalten werden und die das Halten von Verm\u00f6genswerten oder die Anlage von Kapital bezwecken.<\/p>\n<p>Die Ausnahme f\u00fcr Gesellschaften mit mindestens f\u00fcnf eigenen Angestellten soll hingegen dahingehend versch\u00e4rft werden, dass die Besch\u00e4ftigten ihre Arbeit auch in derjenigen Jurisdiktion erbringen m\u00fcssen, in der die betroffene Gesellschaft ans\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Bemerkenswert sind zudem die Vorschl\u00e4ge im Pereira-Bericht, die Sanktionen f\u00fcr Gesellschaften, die gegen die geplanten Vorschriften versto\u00dfen, von urspr\u00fcnglich 5\u00a0% auf 2,5\u00a0% ihres Jahresumsatzes zu reduzieren und die Umsetzungsfrist der Richtlinie um ein Jahr auf den 01.01.2025 zu verschieben.<\/p>\n<p><strong>Auswirkungen auf Private Equity-Fonds<\/strong><\/p>\n<p>Private Equity-Fonds sind von der aktuellen Diskussion um die steuerliche Behandlung von Briefkastengesellschaften besonders betroffen, denn sowohl bei der Strukturierung des Fondsprogramms als auch bei der Strukturierung der einzelnen Portfolioinvestitionen des Private Equity-Fonds werden typischerweise auch substanzschwache Gesellschaften eingesetzt. Daf\u00fcr gibt es zahlreiche wirtschaftliche Gr\u00fcnde, die sich nicht in der schlichten Erlangung eines steuerlichen Vorteils ersch\u00f6pfen.<\/p>\n<p>Der Richtlinien-Entwurf der Europ\u00e4ischen Kommission hat das Potenzial, bedeutende Ver\u00e4nderungen f\u00fcr Strukturierungsfragen bei Private Equity-Fonds herbeizuf\u00fchren. Bereits die potenziellen Reputationssch\u00e4den, die den Fondsmanager und die Investoren von Private Equity-Fonds beim Einsatz von Briefkastengesellschaften ereilen k\u00f6nnen, d\u00fcrfte die Fonds- und Akquisitionsstrukturierung ma\u00dfgeblich beeinflussen.<\/p>\n<p>Die Vorschl\u00e4ge im Pereira-Bericht sollten jedoch dazu f\u00fchren, dass bew\u00e4hrte Fonds- und Akquisitionsstrukturen bei Private Equity-Fonds beibehalten werden k\u00f6nnen. Schon der Vorschlag zur Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs bei einer Auslagerung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung an ein verbundenes Unternehmen in derselben Jurisdiktion d\u00fcrfte den bislang ausufernden Tatbestand deutlich eind\u00e4mmen. Ganz entscheidend jedoch ist die vorgeschlagene Ausnahmeregelung f\u00fcr Gesellschaften, die von regulierten Gesellschaften gehalten werden. Damit sind (Holding-)Gesellschaften, die entweder vom Fondsmanager (AIFM) oder vom Fonds selbst (AIF) gehalten werden, von vornherein nicht von der ATAD\u00a0III-Richtlinie und dem damit verbundenen erh\u00f6hten Compliance-Aufwand erfasst.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die anf\u00e4ngliche Aufregung von Fondsmanagern und Investoren (sowie deren steuerlichen Beratern) darf sich mit dem Pereira-Vorschlag erst einmal wieder etwas legen. Es bleibt allerdings abzuwarten, welche Vorschl\u00e4ge aus dem Pereira-Bericht letztlich den Weg in die finale Fassung der ATAD\u00a0III-Richtlinie finden. Eine definitive Klarheit wird es au\u00dferdem erst geben, sobald der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt hat. Es darf dabei mit Spannung erwartet werden, ob und wenn ja an welchen Stellen der deutsche Gesetzgeber die Steuerregeln f\u00fcr den Einsatz von Briefkastengesellschaften im Vergleich zur ATAD\u00a0III-Richtlinie versch\u00e4rfen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im letzten Jahr hat die Europ\u00e4ische Kommission mit einer Initiative gegen den steuerlichen Missbrauch von Briefkastengesellschaften begonnen und hat hierzu im Dezember 2021 einen Richtlinien-Entwurf zur \u00c4nderung der ATAD-Richtlinie ver\u00f6ffentlicht (sog. ATAD\u00a0III-Entwurf). 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