{"id":10180,"date":"2022-09-09T14:20:14","date_gmt":"2022-09-09T12:20:14","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10180"},"modified":"2022-09-09T14:20:14","modified_gmt":"2022-09-09T12:20:14","slug":"nachteile-durch-verpachtung-von-grundstuecken-zur-errichtung-von-freiflaechen-photovoltaikanlagen-reaktion-des-gesetzgebers-notwendig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/09\/09\/nachteile-durch-verpachtung-von-grundstuecken-zur-errichtung-von-freiflaechen-photovoltaikanlagen-reaktion-des-gesetzgebers-notwendig\/","title":{"rendered":"Nachteile durch Verpachtung von Grundst\u00fccken zur Errichtung von Freifl\u00e4chen-Photovoltaikanlagen \u2013 Reaktion des Gesetzgebers notwendig!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9429\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9429\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9429\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/01\/Dorn_Katrin-450x300.jpg 450w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9429\" class=\"wp-caption-text\">StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin bei M\u00f6hrle Happ Luther sowie Fachberaterin f\u00fcr Unternehmensnachfolge (DStV. e. V.), Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Ein Element der Energiewende ist die Nutzung erneuerbarer Energien. Eine M\u00f6glichkeit zur Stromversorgung aus erneuerbaren Energien bieten dabei Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen. In der Praxis hat sich daf\u00fcr ein Modell entwickelt, bei dem Land- und Forstwirte ihre Fl\u00e4chen an Dritte vermieten, die auf diesen Fl\u00e4chen dann die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien errichten, diese betreiben und nach Ablauf der vereinbarten Pachtzeit diese zur\u00fcckbauen. Dabei werden diese Fl\u00e4chen zum Teil von den Land- und Forstwirten weiterhin landwirtschaftlich bewirtschaftet (sog. Agri-Photovoltaikanlagen), zum Teil auch gar nicht mehr. Die M\u00f6glichkeit durch sog. Freifl\u00e4chen-Photovoltaikanlagen Strom aus erneuerbaren Energien zu erzeugen, hat f\u00fcr die Land- und Forstwirte jedoch einen steuerlichen Haken, der sich in der Erbschaft- und Schenkungsteuer verbirgt. Der Gesetzgeber ist daher gefordert, wie auch in \u00a7 9 GewStG, durch eine Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen zu reagieren, damit dieser Baustein der Freifl\u00e4chen-Photovoltaikanlagen auch seinen Beitrag zur Energiewende leisten kann.<!--more--><\/p>\n<h1>Steuerbefreiung nach \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG f\u00fcr bestimmtes Verm\u00f6gen<\/h1>\n<p>Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht f\u00fcr bestimmtes Verm\u00f6gen, wie z. B. land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen, Betriebsverm\u00f6gen sowie Beteiligungen an bestimmten Gesellschaften, in \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG umfangreiche Steuerbefreiungen vor. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem \u00fcbertragenen Verm\u00f6gen um sog. beg\u00fcnstigungsf\u00e4higes Verm\u00f6gen handelt. Dazu geh\u00f6rt auch der inl\u00e4ndische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens (\u00a7 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG) mit Ausnahme der St\u00fcckl\u00e4ndereien (\u00a7 160 Abs. 7 BewG) und selbst bewirtschaftete Grundst\u00fccke i.S.d. \u00a7 159 BewG sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Verm\u00f6gen, das einer Betriebsst\u00e4tte in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder in einem Staat des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums dient. Wie aus dem Wortlaut der Regelung eindeutig hervorgeht, erfasst sie Grundst\u00fccke lediglich dann, wenn diese selbst bewirtschaftet werden. Sollten die Grundst\u00fccke jedoch nicht mehr selbst bewirtschaftet werden und\/oder Dritten zur Nutzung \u00fcberlassen werden, scheidet eine Beg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG aus. Die \u00dcbertragung eines solchen Grundst\u00fccks w\u00fcrde demnach in vollem Umfang der Besteuerung mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegen, wenn es zu einer unentgeltlichen \u00dcbertragung dieses Grundst\u00fccks kommt.<\/p>\n<h1>Steuerliche Nachteile f\u00fcr den Land- und Forstwirt im Falle einer Verpachtung und deren Folgen<\/h1>\n<p>Die Verpachtung der Grundst\u00fccke an den (zuk\u00fcnftigen) Betreiber der Freifl\u00e4chen-Photovoltaikanlagen birgt also f\u00fcr den Land- und Forstwirt die Gefahr, dass im Falle einer unentgeltlichen \u00dcbertragung des nunmehr verpachteten Grundst\u00fccks dieses in vollem Umfang der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegt. Dies gilt sowohl bei einer Schenkung des Grundst\u00fccks als auch, wenn dieses im Zuge des Erwerbs von Todes wegen \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>Zudem kann sich die Umwidmung des Grundst\u00fccks auch negativ auf bereits erfolgte \u00dcbertragungen auswirken und eine Nachversteuerung f\u00fcr die bereits erfolgte \u00dcbertragung ausl\u00f6sen, wenn f\u00fcr diese noch eine sog. Behaltensfrist l\u00e4uft. Sollten die Grundst\u00fccke i.S.d. \u00a7 159 BewG nicht mehr selbst bewirtschaftet werden, gilt dies nach \u00a7 13a Abs. 6 ErbStG als Versto\u00df gegen diese Behaltensregelung. Auch darauf ist in der Praxis zu beachten.<\/p>\n<p>Im Ergebnis k\u00f6nnen sich durch die Umnutzung des Grundst\u00fccks f\u00fcr den Land- und Forstwirt doch umfangreiche steuerliche Nachteile ergeben, insb. weil diese Pachtvertr\u00e4ge i.d.R. zwischen 25-30 Jahren laufen, was f\u00fcr den Bereich der Nachfolge eine doch erhebliche Zeit ist, in welcher es doch zu der einen oder anderen \u00dcbertragung des Verm\u00f6gens kommen d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Zudem ergeben sich durch die Umnutzung der Fl\u00e4che auch \u00c4nderungen bei der Grundsteuer, weil hier nun Grundsteuer B und nicht mehr (die geringere) Grundsteuer A anf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Sofern keine anderen L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten initiiert werden, steht der Land- und Forstwirt nun vor der Entscheidung, die Fl\u00e4che trotz dieser Nachteile zu verpachten oder auf eine solche Verpachtung letztlich aus erb- bzw. schenkungsteuerlichen Gr\u00fcnden zu verzichten. Allein aufgrund dieser steuerlichen Nachteile f\u00fcr die Land- und Forstwirte werden wohl weniger Fl\u00e4chen verpachtet und damit weniger Freifl\u00e4chen-Photovoltaikanlagen errichtet und deswegen weniger Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt. Daher ist hier der Gesetzgeber gefordert.<\/p>\n<h1>Notwendige Reaktion des Gesetzgebers<\/h1>\n<p>Sollte der Gesetzgeber ein ernsthaftes Interesse an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aus diesen Freifl\u00e4chen-Photovoltaikanlagen haben, sollte eine gesetzliche Anpassung erfolgen. Eine solche hat der Gesetzgeber bereits f\u00fcr gewerbesteuerliche Zwecke vorgenommen und f\u00fcr Anwendung der sog. erweiterten K\u00fcrzung f\u00fcr Grundbesitzunternehmen eine Ausnahmeregelung f\u00fcr die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien i.S.d. \u00a7 3 Nr. 21 EEG in \u00a7 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG aufgenommen. So hat die Bayerische Staatsregierung bereits auf ihrer Homepage <a href=\"https:\/\/www.bayern.de\/fueracker-rechtssicherheit-fuer-agri-pv-anlagen-keine-nachteile-bei-erbschaftsteuer-und-grundsteuer-bayerische-forderung-von-bund-und-laendern-aufgegriffen-rechtliche-anpassung-bei-freiflaech\/\">den Beschluss<\/a> verk\u00fcndet, dass sog. Agri-Photovoltaikanlagen, also Fl\u00e4chen mit kombinierter Nutzung durch Photovoltaik-Anlagen und intensiver Landwirtschaft, vollst\u00e4ndig dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind. Ein entsprechender gleichlautender Erlass der Obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder liegt nunmehr vor (BStBl. I 2022 S. 1226). Damit bleibt f\u00fcr diese Fl\u00e4chen (unter bestimmten Voraussetzungen) trotz Verpachtung die Beg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG erhalten \u00a0und sie werden weiterhin der Grundsteuer A zugerechnet werden. Rechtssicherheit f\u00fcr Freifl\u00e4chen-Photovoltaikanlagen besteht aber noch nicht. Der Gesetzgeber k\u00f6nnte hier die Regelung des \u00a7 158 BewG anpassen, indem die Definition des land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gens entsprechend angepasst wird. So k\u00f6nnten diese Fl\u00e4chen unter bestimmten Voraussetzungen (insb. der Nutzung der Fl\u00e4chen zur Gewinnung \/ Ausbau erneuerbaren Energien) trotz der Verpachtung weiterhin zum land- und forstwirtschaftlichem Verm\u00f6gen und damit zum beg\u00fcnstigungsf\u00e4higen Verm\u00f6gen i.S.d. \u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG geh\u00f6ren. \u00dcber die \u00c4nderung in \u00a7 168 BewG hinaus w\u00e4re auch eine Anpassung im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (konkret \u00a7 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG und \u00a7 13a Abs. 6 ErbStG) notwendig. <a href=\"https:\/\/www.bne-online.de\/fileadmin\/bne\/Dokumente\/Publikationen_extern\/2022-03-05_Ecovis_Gesetzesentwurf_PV_Freifl%C3%A4chen.pdf\">Vorschl\u00e4ge f\u00fcr eine solche Gesetzes\u00e4nderung<\/a> liegen bereits vor.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier durch eine gesetzliche Neuregelung die aufgezeigte Problematik f\u00fcr die Land- und Forstwirte beseitigt, so dass diese keine steuerlichen Nachteile bef\u00fcrchten m\u00fcssen, wenn sie die Fl\u00e4chen, wie vom Gesetzgeber gewollt, zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien an Dritte \u00fcberlassen. Dies auch deshalb, weil so aufwendige alternative Gestaltungen (wie z.B. die Beteiligung an der Betreibergesellschaft durch die Land- und Forstwirte selbst) verhindert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Element der Energiewende ist die Nutzung erneuerbarer Energien. Eine M\u00f6glichkeit zur Stromversorgung aus erneuerbaren Energien bieten dabei Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen. 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