{"id":10191,"date":"2022-09-23T11:50:11","date_gmt":"2022-09-23T09:50:11","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10191"},"modified":"2022-09-23T11:50:11","modified_gmt":"2022-09-23T09:50:11","slug":"vorsteuerabzug-das-aus-des-sog-vorschaltmodells-bei-holdinggesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/09\/23\/vorsteuerabzug-das-aus-des-sog-vorschaltmodells-bei-holdinggesellschaften\/","title":{"rendered":"Vorsteuerabzug \u2013 Das Aus des sog. Vorschaltmodells bei Holdinggesellschaften"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9954\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9954\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9954\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/02\/Francke_Sarah_400x400-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/02\/Francke_Sarah_400x400-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/02\/Francke_Sarah_400x400-300x300.jpg 300w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/02\/Francke_Sarah_400x400.jpg 400w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-9954\" class=\"wp-caption-text\">StB Dipl.-Fw. (FH) Sarah Francke, M\u00f6hrle Happ Luther, Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Die Frage nach dem Recht auf Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft aus Eingangsleistungen stellt Unternehmer regelm\u00e4\u00dfig vor Herausforderungen. In der Literatur wird dieses Thema kontrovers diskutiert und besch\u00e4ftigt regelm\u00e4\u00dfig die Gerichte. So hatte sich der EuGH j\u00fcngst mit dem Vorsteuerabzugsrecht einer zwischengeschalteten Holdinggesellschaft zu befassen (Urteil vom 08.09.2022 \u2013 C-98\/21, Finanzamt R, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1417546\">DB 2022 S. 2256<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Problemaufriss<\/strong><\/p>\n<p>Von zentraler Bedeutung f\u00fcr den Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft ist, ob diese als umsatzsteuerliche Unternehmerin i.S. des \u00a7\u00a02 UStG gilt. Die Unternehmereigenschaft setzt eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit voraus. Eine reine Finanzholding, deren Zweck sich auf das Erwerben, Halten und Ver\u00e4u\u00dfern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen beschr\u00e4nkt, ist keine umsatzsteuerliche Unternehmerin und somit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Greift die Holding unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften ein (sog. F\u00fchrungs- oder Funktionsholding), wird sie dadurch unternehmerisch t\u00e4tig. Durch die Rechtsprechung ist gekl\u00e4rt, dass ein solcher Eingriff keine besondere Qualit\u00e4t aufweisen muss. Die entgeltliche Erbringung von z.B. administrativen, finanziellen, kaufm\u00e4nnischen oder technischen Dienstleistungen stellt bereits eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit dar. F\u00fcr sog. gemischte Holdings, die nur gegen\u00fcber einigen ihrer Beteiligungsgesellschaften entgeltlich t\u00e4tig werden, hat f\u00fcr Zwecke des Vorsteuerabzugs eine Aufteilung in einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich zu erfolgen.<\/p>\n<p><strong>Vorsteuerabzugsrecht bei F\u00fchrungs- oder Funktionsholdings<\/strong><\/p>\n<p>Der Umfang des Vorsteuerabzugs von F\u00fchrungs- oder Funktionsholdings war lange umstritten. Der BFH vertrat die Auffassung, dass ein Vorsteuerabzug nur insoweit zul\u00e4ssig sei, wie die Holding gegen\u00fcber ihren Tochtergesellschaften entgeltlich t\u00e4tig wird. Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Halten und Verwalten der Beteiligungen berechtigten nicht zum Vorsteuerabzug. Demgem\u00e4\u00df musste eine Aufteilung von Eingangsleistungen auf den unternehmerischen bzw. nichtunternehmerischen Bereich erfolgen. Im Jahr 2015 verwarf der EuGH diese \u201eSph\u00e4rentheorie\u201c bei reinen F\u00fchrungs- oder Funktionsholdings. In der Rs. Larentia + Minerva und Marenave (Urteil vom 16.07.2015 &#8211; C-108\/14, C-109\/14) entschied er, dass einer Holdinggesellschaft, die gegen\u00fcber s\u00e4mtlichen Tochtergesellschaften entgeltlich t\u00e4tig wird, ein vollumf\u00e4ngliches Vorsteuerabzugsrecht aus Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen zusteht. Eine Aufteilung der Kosten aus Eingangsleistungen war bei solchen Holdings danach nicht mehr erforderlich.<\/p>\n<p><strong>EuGH urteilt nun zum sog. Vorschaltmodell bei Holdinggesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>In einem aktuellen Urteil vom 08.09.2022 (C-98\/21) hatte der EuGH dar\u00fcber zu entscheiden, ob die vorgenannten Grunds\u00e4tze zum Vorsteuerabzug einer F\u00fchrungs- oder Funktionsholding auch im sog. \u201eVorschaltmodell\u201c gelten und ob es sich hierbei um einen Gestaltungsmissbrauch handelt. Bei dem Vorschaltmodell wird eine Holding derart in den Leistungsbezug ihrer Tochtergesellschaften \u201ezwischengeschaltet\u201c, dass sie Leistungen, f\u00fcr die den Tochtergesellschaften bei unmittelbarem Leistungsbezug kein Recht auf Vorsteuerabzug zust\u00fcnde, selbst bezieht, hieraus einen Vorsteuerabzug geltend macht und anschlie\u00dfend als Gesellschafterbeitrag einlegt.<\/p>\n<p>Im zugrunde liegenden Sachverhalt erbrachte eine Holdinggesellschaft (GmbH) entgeltliche Buchf\u00fchrungs- und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsleistungen an ihre T\u00f6chtergesellschaften. Au\u00dferdem kaufte sie Dienstleistungen von anderen Unternehmen ein, welche sie unentgeltlich als Gesellschafterbeitrag in ihre Tochtergesellschaften einlegte. Diese Leistungen wurden von den Tochtergesellschaften f\u00fcr deren eigene steuerfreie Ausgangsleistungen ben\u00f6tigt. Der von der GmbH geltend gemachte Vorsteuerabzug aus den als Gesellschafterbeitrag eingebrachten Eingangsleistungen war Gegenstand des aktuellen Verfahrens beim EuGH.<\/p>\n<p><strong>EuGH verwirft Recht auf Vorsteuerabzug<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH hat entschieden, dass im vorliegenden Fall ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen f\u00fcr die Gesellschafterbeitr\u00e4ge durch die GmbH nicht zul\u00e4ssig ist. Die Eingangsleistungen stehen in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Ausgangsums\u00e4tzen der GmbH. Sie geh\u00f6ren auch nicht zu den allgemeinen Aufwendungen der Gesellschaft, welche als Kostenelemente in die von ihr erbrachten Dienstleistungen einflie\u00dfen, sodass kein wirtschaftlicher und zum Vorsteuerabzug berechtigender Zusammenhang mit der Gesamtt\u00e4tigkeit der GmbH besteht. Der EuGH stellt bei seiner Entscheidung fest, dass die Eingangsleistungen ihren Entstehungsgrund in der unentgeltlichen Leistung des Gesellschafterbeitrags haben. Hieraus ergibt sich eine Zuordnung zum nicht unternehmerischen Bereich des Erwerbens, Haltens oder Ver\u00e4u\u00dferns von Beteiligungen, f\u00fcr den ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Zudem stellt der EuGH einen direkten Zusammenhang mit den steuerfreien Ausgangsums\u00e4tzen der Tochtergesellschaften fest, woraus sich ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den T\u00e4tigkeiten der GmbH ebenfalls ausschlie\u00dfen l\u00e4sst.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des aktuellen EuGH-Urteils stellt das sog. Vorschaltmodell bei Holdingstrukturen zuk\u00fcnftig kein geeignetes Gestaltungsmittel mehr dar, um einen bei der Tochtergesellschaft ausgeschlossenen Vorsteuerabzug durch Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p>Sein Urteil begr\u00fcndet der EuGH zum einen damit, dass die Kosten aus den Eingangsleistungen im Gesellschafterbeitrag begr\u00fcndet sind und somit nicht mit der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit der Holding zusammenh\u00e4ngen. Dies wirft die Frage auf, ob hierin eine Abkehr des EuGH von seiner bisherigen Rechtsprechung zu sehen ist und zuk\u00fcnftig wieder eine Trennung des wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Bereichs von reinen F\u00fchrungs- oder Funktionsholdings erforderlich wird. Der Generalanwalt <em>Pitruzzella<\/em> geht hierauf in seinem Schlussantrag vom 03.03.2022 n\u00e4her ein als der EuGH. Nach seiner Auffassung unterscheidet sich der aktuelle Urteilsfall von dem der bisherigen Rechtsprechung dadurch, dass der fr\u00fchere Sachverhalt solche Kosten betraf, welche mit dem Beteiligungserwerb an den Tochtergesellschaften einhergingen, die der Holdinggesellschaft tats\u00e4chlich zugutekamen (z.B. Rechtsberatungsleistungen).<\/p>\n<p>Zum anderen argumentiert der EuGH, dass die Eingangsleistungen direkt und unmittelbar mit den steuerfreien Ausgangsums\u00e4tzen der T\u00f6chtergesellschaften zusammenh\u00e4ngen. Hier stellt sich die Frage, ob der EuGH anders entschieden h\u00e4tte, wenn die Tochtergesellschaften umsatzsteuerpflichtige Ausgangsums\u00e4tze erbracht h\u00e4tten und somit grunds\u00e4tzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die Frage, ob es sich bei dem von den Parteien gew\u00e4hlten Modell um einen Fall des Gestaltungsmissbrauchs handelt, wird vom Generalanwalt <em>Pitruzzella<\/em> bejaht. Der EuGH l\u00e4sst diese Frage jedoch unbeantwortet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Frage nach dem Recht auf Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft aus Eingangsleistungen stellt Unternehmer regelm\u00e4\u00dfig vor Herausforderungen. In der Literatur wird dieses Thema kontrovers diskutiert und besch\u00e4ftigt regelm\u00e4\u00dfig die Gerichte. 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