{"id":10205,"date":"2022-10-05T12:24:35","date_gmt":"2022-10-05T10:24:35","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10205"},"modified":"2022-10-05T12:24:35","modified_gmt":"2022-10-05T10:24:35","slug":"eine-frage-des-wohnsitzes-zur-unbeschraenkten-steuerpflicht-trotz-langjaehrigem-berufsbedingtem-auslandsaufenthalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/10\/05\/eine-frage-des-wohnsitzes-zur-unbeschraenkten-steuerpflicht-trotz-langjaehrigem-berufsbedingtem-auslandsaufenthalt\/","title":{"rendered":"Eine Frage des Wohnsitzes: Zur unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht trotz langj\u00e4hrigem berufsbedingtem Auslandsaufenthalt"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10148\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10148\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-10148\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Muscheites_Erik_NEU-168x72.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"72\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Muscheites_Erik_NEU-168x72.png 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Muscheites_Erik_NEU-440x187.png 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Muscheites_Erik_NEU-755x322.png 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Muscheites_Erik_NEU-768x327.png 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Muscheites_Erik_NEU-1536x654.png 1536w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Muscheites_Erik_NEU-500x213.png 500w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/08\/Muscheites_Erik_NEU.png 1786w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-10148\" class=\"wp-caption-text\">StB\/FBIntStR Erik Muscheites, Senior Associate bei POELLATH, Frankfurt\/M.<\/p><\/div>\n<p>Die Frage, ob nach einem vermeintlichen Wegzug aus Deutschland in das Ausland ein steuerlicher Wohnsitz in Deutschland verbleibt, ist in der Praxis von h\u00f6chster Bedeutung. Nicht selten handelt es sich um F\u00e4lle, in denen Steuerpflichtige sich vordergr\u00fcndig sicher sind, dass in Deutschland keine unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht (mehr) besteht. Bei n\u00e4herer Betrachtung stellt sich die steuerliche Lage oftmals anders dar. Das FG Baden-W\u00fcrttemberg hatte j\u00fcngst \u00fcber einen solchen Fall zu entscheiden (Urteil vom 04.08.2022 \u2013 1 K 2898\/21). Dar\u00fcber hinaus beinhaltet die Entscheidung wertvolle Hinweise zur Pr\u00fcfreihenfolge im Kontext der Bestimmung der abkommensrechtlichen Ans\u00e4ssigkeit.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wurde in China geboren und ist verheiratet. Das gemeinsame Kind wurde in Deutschland geboren. Die Ehefrau ist zudem Mutter eines Kindes aus erster Ehe. Kl\u00e4ger und Ehefrau sind deutsche Staatsangeh\u00f6rige. Der Kl\u00e4ger hat einen deutschen und einen chinesischen F\u00fchrerschein. In China wurde ihm erst ein Touristenvisum, dann eine Aufenthaltserlaubnis und sp\u00e4ter eine Arbeitserlaubnis erteilt. Gemeinsam mit der Ehefrau wurde in den Streitjahren ein Haus (Grundst\u00fccksfl\u00e4che 1.703 qm, Wohnfl\u00e4che 801 qm) erbaut und bezogen. W\u00e4hrend einer Durchsuchung des Objektes r\u00e4umte der abwesende Kl\u00e4ger telefonisch ein, dass ihm das Objekt jederzeit zur Verf\u00fcgung stehe. Auf dem Anwesen parkte ein vom Kl\u00e4ger genutzter Pkw. Der Kl\u00e4ger verf\u00fcgte in dem Haus \u00fcber ein Ankleidezimmer samt pers\u00f6nlicher Kleidung sowie einen mit Barmitteln best\u00fcckten Tresor. Es wurde ein Laptop sichergestellt, auf dessen Speicher sich Bilder von Familienfeiern und sonstigen Feiern befanden. Die befragte Haush\u00e4lterin gab an, dass der Kl\u00e4ger mehrmals pro Jahr in Deutschland gewesen sei und regelm\u00e4\u00dfig in dem Haus lebe. In dem Haus habe sich die Ehefrau des Kl\u00e4gers abgesehen von Urlaubstagen zu jeder Zeit aufgehalten. Der Kl\u00e4ger war dar\u00fcber hinaus \u00fcber die Konten zweier inl\u00e4ndischer GmbHs verf\u00fcgungsberechtigt und unterhielt Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu einer inl\u00e4ndischen Bank. Bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Kreditkartenabrechnungen wurde festgestellt, dass der Kl\u00e4ger im Inland regelm\u00e4\u00dfig Eink\u00e4ufe in Superm\u00e4rkten vorgenommen sowie zahlreiche Restaurants besucht hatte.<\/p>\n<p>Bereits im September 2007 erwarben der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau in China eine Immobilie zu jeweils h\u00e4lftigem Miteigentum. Die Immobilie hat eine Wohnfl\u00e4che von 939,14 qm und ist damit fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfig gr\u00f6\u00dfer als das Haus in Deutschland. In China verf\u00fcgt der Kl\u00e4ger zudem ebenso wie in Deutschland \u00fcber einen beachtlichen Fuhrpark. Er ist Inhaber verschiedener Unternehmen mit ca. 320 Arbeitnehmern in China und drei bis vier Arbeitnehmern in Deutschland. Insgesamt hat er in China und Taiwan zehn Firmen. Zu seinen Eink\u00fcnften gibt der Kl\u00e4ger insoweit an, dass er sich in den Streitjahren \u201enur wenig Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalt ausgezahlt\u201c hat. Vielmehr habe er \u201e\u00fcberwiegend von &#8230; (den) Gewinnaussch\u00fcttungen (der chinesischen Firmen) gelebt\u201c.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger trug im Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2008 aus Deutschland ins Ausland weggezogen. Von seiner Ehefrau und seiner Familie lebe er seit 2006 getrennt. Das Haus in Deutschland sei lediglich ein \u201eGeb\u00e4ude f\u00fcr die Ehefrau\u201c und ein \u201eR\u00fcckzugsort im Falle einer Krise der Politik in China\u201c. Sein Wohnsitz befinde sich ausschlie\u00dflich in China, \u201eda er dort lebe, arbeite, seine Familie und Freunde empfange, seine pers\u00f6nlichen Dinge aufbewahre und von dort seit 2007 seine Firmen leite\u201c. Er habe, wenn er sich gesch\u00e4ftlich in Deutschland aufgehalten habe, oftmals nicht im Hotel \u00fcbernachtet, sondern aus Kostengesichtspunkten \u201ean seinem ehemaligen Wohnsitz\u201c. In den Ferienzeiten, wie z.B. Weihnachten, dem chinesischen Neujahrsfest, Silvester und Ostern habe der Kl\u00e4ger seine Familie stets in China empfangen und sei nicht nach Deutschland gekommen. Familie, Freunde und Bekannte haben in der Villa in China regelm\u00e4\u00dfig Grillfeste und Partys veranstaltet. Steuerlich bescheinigte die chinesische Finanzverwaltung dem Kl\u00e4ger ein \u201eChinese fiscal residente\u201c zu sein.<\/p>\n<p><strong>Problemaufriss<\/strong><\/p>\n<p>Das FG Baden-W\u00fcrttemberg musste kl\u00e4ren, ob die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht des Kl\u00e4gers aufgrund einer Aufgabe des inl\u00e4ndischen Wohnsitzes beendet wurde und, falls dies nicht der Fall ist, in welchem Land sich die abkommensrechtliche Ans\u00e4ssigkeit befindet. Die unterschiedlichen Ankn\u00fcpfungspunkte \u2013 wirtschaftlicher, pers\u00f6nlicher und tats\u00e4chlicher Natur \u2013 zu China und Deutschland erforderten eine umfangreiche Abw\u00e4gung.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/strong><\/p>\n<h1>1. Wohnsitz<\/h1>\n<p>Das FG Baden-W\u00fcrttemberg kommt zu der Auffassung, dass der Kl\u00e4ger stets einen Wohnsitz im Inland hatte und demnach in den Streitjahren unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig war. Kennzeichnend f\u00fcr einen Wohnsitz im Inland ist eine zum dauerhaften Wohnen geeignete R\u00e4umlichkeit, die der Steuerpflichtige jederzeit nutzen kann, wobei keine Mindestverweildauer vorgesehen ist. Entscheidend ist die sog. Schl\u00fcsselgewalt, welche der Kl\u00e4ger nach Auffassung des Gerichts zweifellos innehatte. Dem Kl\u00e4ger stand durch die Miteigent\u00fcmerstellung ein Nutzungsrecht zu, welches nicht durch Absprachen beschr\u00e4nkt war. Dabei hinaus waren die Gestaltung und Ausstattung der R\u00e4umlichkeiten auf den Kl\u00e4ger zugeschnitten und ging \u00fcber eine einfache Schlafgelegenheit weit hinaus.<\/p>\n<p>Ist ein Familienwohnsitz vorhanden, so gilt es f\u00fcr jede Person gesondert zu ermitteln, ob der Familienwohnsitz auch einen steuerlichen Wohnsitz darstellt. Grunds\u00e4tzlich gilt bei nicht getrenntlebenden Ehegatten der Ort als Wohnsitz, an dem die Familie lebt. Unerheblich ist, ob die Ehegatten r\u00e4umlich distanziert sind, z.B. weil sich ein Ehegatte prim\u00e4r im Ausland aufh\u00e4lt. Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers lebte dieser nach Auffassung des Senats auch nicht von seiner Ehefrau getrennt. Vielmehr lebten der Kl\u00e4ger und dessen Ehefrau nach einer Gesamtschau in h\u00e4uslicher Gemeinschaft, welche selbst bei getrennten Wohnungen bestehen kann. Dass die Eheleute das Haus betreffende Angelegenheiten gemeinschaftlich regelten, wichtige Feste und Anl\u00e4sse mit den Kindern gemeinsam verbrachten und die Eheleute auch beruflich eng zusammenarbeiteten, ist Anzeichen f\u00fcr den Bestand einer bestehenden h\u00e4uslichen Gemeinschaft. Auch finanziell bestand eine gegenseitige Verf\u00fcgungsbefugnis f\u00fcr das Privatkonto des Ehepartners. Dies entspricht nicht \u201eder Lebenswirklichkeit\u201c eines getrennt lebenden Paares.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers hinsichtlich seines Anwesens in China, welches gr\u00f6\u00dfer ist und ebenso gut auf ihn zugeschnitten, vermochten den Senat nicht anderweitig zu \u00fcberzeugen. Dass der Kl\u00e4ger auch in China einen R\u00fcckzugsort habe, zu dem eine Bindung bestehe, ist unsch\u00e4dlich. Ein Steuerpflichtiger kann mehrere Wohnungen und Wohnsitze gleichzeitig haben. Die reine Begr\u00fcndung eines Wohnsitzes im Ausland f\u00fchrt nicht dazu, dass der Wohnsitz im Inland seine Qualit\u00e4t als solchen verliert. Vielmehr muss dieser bewusst aufgegeben werden.<\/p>\n<h1>2. Abkommensrechtliche Ans\u00e4ssigkeit<\/h1>\n<h2>a) Unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht in China<\/h2>\n<p>Da der Kl\u00e4ger einen Wohnsitz in Deutschland hat und damit der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht unterliegt, ist er auch nach Art. 4 Abs. 1 DBA-China im Inland ans\u00e4ssig. Fraglich war, ob dar\u00fcber hinaus eine Ans\u00e4ssigkeit in China vorliegt, mit der Folge, dass die Tie-Breaker-Rule (Art. 4 Abs. 2 DBA-China) zu pr\u00fcfen w\u00e4re. Eine abkommensrechtliche Ans\u00e4ssigkeit ist anhand ortsbezogener Merkmale zu pr\u00fcfen und nicht abkommensautonom geregelt (Art.\u00a04\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Satz\u00a01\u00a0DBA-China). Ausgehend von den Ermittlungen zum ausl\u00e4ndischen Recht durch das FG Baden-W\u00fcrttemberg h\u00e4tte der Kl\u00e4ger nach chinesischen Steuerregeln dauerhaft in China wohnhaft sein oder sich mindestens f\u00fcnf Jahre ohne relevante Unterbrechungen in China aufhalten m\u00fcssen. Auf Basis der Aufenthaltstage sieht der Senat diese Anforderungen als nicht erf\u00fcllt und kommt zu dem Ergebnis, dass der Kl\u00e4ger keiner pers\u00f6nlichen unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht in China unterliegt. Die von den chinesischen Steuerbeh\u00f6rden ausgestellte Ans\u00e4ssigkeitsbescheinigung hat f\u00fcr Deutschland keine Bindungswirkung. Der Kl\u00e4ger gilt ausschlie\u00dflich als in Deutschland ans\u00e4ssig. Auf eine st\u00e4ndige Wohnst\u00e4tte oder den sog. Mittelpunkt der Lebensinteressen kommt es nicht an.<\/p>\n<h2>b) St\u00e4ndige Wohnst\u00e4tte und Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen<\/h2>\n<p>Erg\u00e4nzend f\u00fchrt der Senat aus, dass der Kl\u00e4ger selbst im Falle einer unterstellten unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht in China trotzdem als eine in Deutschland ans\u00e4ssige Person gelten w\u00fcrde. Der Kl\u00e4ger hat sowohl in China als auch in Deutschland R\u00e4umlichkeiten, die er zum st\u00e4ndigen Wohnen jederzeit nutzen kann und will, mithin eine st\u00e4ndige Wohnst\u00e4tte (Art.\u00a04\u00a0Abs.\u00a02\u00a0Buchst.\u00a0a\u00a0DBA-China). Erheblich ist schlie\u00dflich, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Ausschlaggebendes Kriterium stellt insbesondere die enge Verbundenheit des Kl\u00e4gers zu seiner Ehefrau und seinem Sohn dar, welche den Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Dass daneben auch famili\u00e4re Beziehungen in China vorliegen, erzeugt keine gleichwertige pers\u00f6nliche Bindung. Auch mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten, insbesondere der Bedeutung der Unternehmen des Kl\u00e4gers in China und Deutschland, setzt sich der Senat auseinander und kann kein \u00dcberwiegen der wirtschaftlichen Bindungen nach China feststellen. Die umfangreiche Abw\u00e4gung verschiedenster Bindungen des Kl\u00e4gers begr\u00fcndet die Annahme, den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Kl\u00e4gers in Deutschland zu sehen.<\/p>\n<p><strong>Einordnung der Entscheidung<\/strong><\/p>\n<h1>1. Wohnsitz<\/h1>\n<p>Die Einstufung der Villa in Deutschland als steuerlicher Wohnsitz kann vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhalts nicht \u00fcberraschen. Die Entscheidung zeigt deutlich, welches Sammelsurium an M\u00f6glichkeit den Finanzbeh\u00f6rden zwischenzeitlich zur Verf\u00fcgung steht, um den Sachverhalt zu ermitteln. Im vorliegenden Fall wurde das Objekt observiert, durchsucht, Kontoausz\u00fcge ausgewertet und Eintr\u00e4ge der Meldebeh\u00f6rden sowie der BaFin einbezogen. F\u00fcr die Praxis ist festzuhalten, dass ein Wegzug aus Deutschland \u201ewenn, dann auch richtig und vollst\u00e4ndig\u201c erfolgen muss. Die Entscheidung steht in einer Reihe auch \u00e4lterer, aber \u00f6ffentlich wirksamer Beispiele (z.B. <em>Boris Becker<\/em> und <em>Nadja Auermann<\/em>), die zeigen, dass die Finanzbeh\u00f6rden ein weites Verst\u00e4ndnis eines deutschen Wohnsitzes haben. J\u00fcngstes Beispiel hierf\u00fcr ist <em>Alischer Usmanow<\/em>, welchem, nach vielf\u00e4ltiger aktueller Berichterstattung, durch ein am Tegernsee befindliches Haus ein Wohnsitz in Deutschland vermittelt wird. Bei unklaren Sachverhalten (z.B. geerbtes Elternhaus in Deutschland oder Nutzung einer Immobilie als Ferienwohnung) sollten die Gegebenheiten mit dem steuerlichen Berater aufgearbeitet und die weitere Vorgehensweise besprochen werden.<\/p>\n<h1>2. Abkommensrechtliche Ans\u00e4ssigkeit<\/h1>\n<p>Die Entscheidung des FG Baden-W\u00fcrttemberg macht deutlich, dass die Rechtsanwender sich in Mehrl\u00e4nderkonstellationen mit dem ausl\u00e4ndischen Recht besch\u00e4ftigen m\u00fcssen. Der Anwendungsbereich eines Doppelbesteuerungsabkommens ist nur dann er\u00f6ffnet, wenn die Person in einem oder in beiden Vertragsstaaten ans\u00e4ssig ist. Vorliegend ist das FG Baden-W\u00fcrttemberg zu der Einsch\u00e4tzung gekommen, dass keine unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht in China vorgelegen hat. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass jedes Land unterschiedliche Kriterien an eine unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht anlegt. Sobald eine (pers\u00f6nliche) unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht dem Grunde nach besteht, steht es dem ausl\u00e4ndischen Staat frei, zu entscheiden, in welcher Art und in welchem Umfang (sachlich) dieses Besteuerungsrecht aus\u00fcbt wird. Ob nationale Pr\u00e4ferenzregime bestehen, wie z.B. die relativ neu eingef\u00fchrte Pauschalbesteuerung in Italien f\u00fcr bestimmte Eink\u00fcnfte, hat keine Auswirkungen auf die Abkommensberechtigung. Eine umfassende pers\u00f6nliche Steuerpflicht besteht i.d.R. unabh\u00e4ngig von solchen speziellen Steuererleichterungen. Soweit Deutschland einen Wegzug in ein Land mit einem Pr\u00e4ferenzregime unattraktiv gestalten m\u00f6chte, erfordert dies eine Anpassung des DBA. Als Beispiel hierf\u00fcr l\u00e4sst sich Spanien anf\u00fchren: So existiert in Spanien eine Option f\u00fcr Steuerpflichtige, nach denen diese f\u00fcr einen gewissen Zeitraum als \u201eNichtans\u00e4ssige\u201c besteuert werden k\u00f6nnen (\u201eBeckham-Law\u201c). Die Inanspruchnahme dieser Option erfordert jedoch gerade die pers\u00f6nliche unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht in Spanien. Zur Vermeidung einer abkommensrechtlichen Ans\u00e4ssigkeit von betroffenen Personen in Spanien wurde folglich in das Protokoll zum DBA eine entsprechende Sonderregelung aufgenommen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des FG Baden-W\u00fcrttemberg zeigt, dass an die Aufgabe des inl\u00e4ndischen Wohnsitzes hohe Anforderungen gestellt werden und diese nicht auf die leichte Schulter genommen werden d\u00fcrfen. Dies gilt auch f\u00fcr vermeintlich eindeutige F\u00e4lle, in denen z.B. nur eine Ferienwohnung oder eine ansonsten leerstehende geerbte Immobilie in Deutschland existiert. Die Finanzbeh\u00f6rden verf\u00fcgen \u00fcber die notwendigen Instrumente zur Sachverhaltsermittlung. Ohne rechtsichere Kl\u00e4rung schwebt \u00fcber betroffenen Steuerpflichtigen, neben m\u00f6glichen strafrechtlichen Konsequenzen, immer auch das Damoklesschwert einer unerkannten unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht mit den daran ankn\u00fcpfenden Konsequenzen. Gerade im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer kann dies zu einem sp\u00e4ten aber b\u00f6sen Erwachen f\u00fchren.<\/p>\n<p>F\u00fcr Zwecke der Bestimmung der abkommensrechtlichen Ans\u00e4ssigkeit ist zu konstatieren, dass der Ermittlung der pers\u00f6nlichen Steuerpflicht im ausl\u00e4ndischen Staat unter Zugrundelegung der ausl\u00e4ndischen Rechtsnormen die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt werden muss. Sollte eine doppelte Ans\u00e4ssigkeit vorliegen und die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen notwendig sein, ist in der Praxis zumindest bei verheirateten Personen, dem pers\u00f6nlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen \u2013 sprich der Familie \u2013 das gr\u00f6\u00dfere Gewicht beizumessen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Frage, ob nach einem vermeintlichen Wegzug aus Deutschland in das Ausland ein steuerlicher Wohnsitz in Deutschland verbleibt, ist in der Praxis von h\u00f6chster Bedeutung. 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