{"id":10209,"date":"2022-10-12T13:34:51","date_gmt":"2022-10-12T11:34:51","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10209"},"modified":"2022-10-12T13:34:51","modified_gmt":"2022-10-12T11:34:51","slug":"verdeckte-gewinnausschuettungen-augen-auf-bei-unternehmensspenden-an-nahestehende-stiftungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/10\/12\/verdeckte-gewinnausschuettungen-augen-auf-bei-unternehmensspenden-an-nahestehende-stiftungen\/","title":{"rendered":"Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen \u2013 Augen auf bei Unternehmensspenden an (nahestehende) Stiftungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10208\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10208\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-10208\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/10\/Roggermaier_Hannah-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/10\/Roggermaier_Hannah-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/10\/Roggermaier_Hannah-440x294.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/10\/Roggermaier_Hannah-449x300.jpg 449w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/10\/Roggermaier_Hannah.jpg 557w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><p id=\"caption-attachment-10208\" class=\"wp-caption-text\">RAin Hannah Roggermaier, Associate bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Die Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung von Spenden und verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen f\u00fchrt in der Praxis zu gro\u00dfer Rechtsunsicherheit. Gerade Familienunternehmen bilden ihr gemeinn\u00fctziges Engagement h\u00e4ufig \u00fcber eigene gemeinn\u00fctzige Stiftungen ab. Da die Nichtanerkennung des Spendenabzugs jedoch erhebliche steuerliche Mehrbelastungen zur Folge hat, sehen Unternehmen zunehmend von Unternehmensspenden ab, sobald das Risiko einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung besteht. Mit seiner Entscheidung vom 13.07.2021 <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/416fbaaf-4e7e-4ca2-be4c-3cad5ae36d96\">(I R 16\/18<\/a>) hatte sich der BFH mit der praxisrelevanten Frage auseinanderzusetzen, ob und inwieweit Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an eine gemeinn\u00fctzige Stiftung, die von den Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft errichtet wurde, einen steuermindernden Abzug zulassen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Entscheidung des BFH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eheleute B und C waren am Stammkapital der spendenden GmbH beteiligt. 2009 gr\u00fcndeten sie als einzige Stifter die gemeinn\u00fctzige A-Stiftung. Deren Zweck ist die F\u00f6rderung von Kunst und Kultur. Dieser Zweck sollte dadurch verwirklicht werden, dass die von den Eheleuten eingebrachte Kunstsammlung gepflegt und als Dauerleihgabe der Galerie in X zur Verf\u00fcgung gestellt wird. Vorsitzender des Stiftungsvorstands ist D. Weitere Vorstandsmitglieder sind die Eheleute.<\/p>\n<p>Seit 2009 spendeten die Eheleute wertvolle Kunstwerke an die A-Stiftung und machten diese Sachspenden im Rahmen ihrer pers\u00f6nlichen Einkommensteuererkl\u00e4rung unter Aussch\u00f6pfung der Spendenh\u00f6chstbetr\u00e4ge nach \u00a7 10b EStG als Sonderausgaben geltend. Fortan spendete die GmbH ebenfalls Kunstwerke an die Stiftung und machte diese als Sachspenden im Rahmen ihrer K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung geltend.<\/p>\n<p>Das Finanzamt qualifizierte die Sachspenden der GmbH als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen an die Eheleute B und C. Das FG K\u00f6ln wies die dagegen gerichtete Klage als unbegr\u00fcndet ab. Die gegen das Urteil des FG eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung: Die Sachspenden der GmbH sind verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen zugunsten der Gesellschafter<\/strong><\/p>\n<p>Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH Verm\u00f6gensminderungen, die durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst oder mitveranlasst sind, sich auf den Unterschiedsbetrag gem. \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. \u00a7 8 Abs. 1 KStG auswirken und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Aussch\u00fcttung stehen. F\u00fcr den gr\u00f6\u00dften Teil der entschiedenen F\u00e4lle wurde die Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft<\/p>\n<ul>\n<li>ihrem Gesellschafter oder<\/li>\n<li>einer diesem nahestehenden Person<\/li>\n<\/ul>\n<p>einen Verm\u00f6gensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gew\u00e4hrt h\u00e4tte. Zudem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem beg\u00fcnstigten Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszul\u00f6sen.<\/p>\n<p>Nach Ansicht des BFH ist das \u201eNahestehen\u201c lediglich ein Indiz f\u00fcr eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis. Zu dessen Begr\u00fcndung reiche jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten aus, die den Schluss zul\u00e4sst, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den Dritten beeinflusst. Ein mit der Zuwendung verbundener Vorteil f\u00fcr den Gesellschafter sei nicht notwendige Voraussetzung der indiziellen Wirkung des Nahestehens. Ein solches zu einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung f\u00fchrendes N\u00e4heverh\u00e4ltnis k\u00f6nne auch zu einer gemeinn\u00fctzigen Stiftung als Zuwendungsempf\u00e4ngerin bestehen.<\/p>\n<p>Die Schlussfolgerung des FG K\u00f6ln, dass die GmbH die in Rede stehende Spende aus im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis liegenden Gr\u00fcnden geleistet hat, ist nach Auffassung des BFH revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat vor allem folgende Anhaltspunkte f\u00fcr ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis der Eheleute zur A-Stiftung gesehen:<\/p>\n<ul>\n<li>Gr\u00fcndung der A-Stiftung durch die Eheleute als einzige Stifter<\/li>\n<li>Bestimmung der Geschicke in der A-Stiftung durch die Eheleute als Vorstandsmitglieder (trotz fehlender Stimmenmehrheit der Eheleute im Vorstand)<\/li>\n<li>Eigene Spendenaktivit\u00e4t der Eheleute zugunsten der A-Stiftung<\/li>\n<li>Umfang der Spendenaktivit\u00e4t der A-Stiftung im Vergleich zu Spenden an andere gemeinn\u00fctzige Organisationen (sog. Fremdspendenvergleich)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Rechtsfehlerfrei seien auch die Erw\u00e4gungen zu \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Ein Vorgang sei bereits dann geeignet, einen sonstigen Bezug bei einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft auszul\u00f6sen, wenn eine dem Anteilseigner nahestehende Person aus einer Verm\u00f6gensverlagerung einen Nutzen zieht. Bei einer gemeinn\u00fctzigen Stiftung liege ein solcher Nutzen vor, wenn sie durch eine erfolgte Verm\u00f6gensverlagerung in die Lage versetzt wird, ihrem Satzungszweck nachzugehen. Es m\u00fcsse also kein Vorteil beim Gesellschafter eintreten. Vielmehr sei der Vorteil bei der nahestehenden Person aufgrund des N\u00e4heverh\u00e4ltnisses dem Gesellschafter zuzurechnen.<\/p>\n<p><strong>Folgen einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung<\/strong><\/p>\n<p>Die Qualifizierung einer Unternehmensspende als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung hat zur Folge, dass die vermeintliche Unternehmensspende dem Unternehmensgewinn wieder hinzuzurechnen ist. Sie erh\u00f6ht somit den steuerlichen Gewinn und die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die K\u00f6rperschaftsteuer, Gewerbesteuer und den Solidarit\u00e4tszuschlag, so dass eine steuerliche Belastung von rund 30% ausgel\u00f6st wird. Auf Gesellschafterebene sind verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zu versteuern, die grunds\u00e4tzlich dem Abgeltungssteuersatz von 25% unterliegen. Unter Umst\u00e4nden kann auch eine (versuchte) Steuerhinterziehung vorliegen.<\/p>\n<p>Nach wie vor h\u00f6chstrichterlich ungekl\u00e4rt ist die Frage, ob in diesen F\u00e4llen der Gesellschafter anstelle der Gesellschaft die vorgenommene Spende als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung geltend machen kann. Ein Spendenabzug setzt schlie\u00dflich das Vorliegen einer auf den Zuwendenden ausgestellten (!) Zuwendungsbest\u00e4tigung voraus. Da die Zuwendungsbest\u00e4tigung in den F\u00e4llen einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung auf die Gesellschaft ausgestellt ist, scheidet der Spendenabzug grunds\u00e4tzlich aus. Teilweise wird jedoch die Gew\u00e4hrung des Spendenabzugs aus Billigkeitsgr\u00fcnden gefordert. Hier\u00fcber hatte der BFH im Besprechungsfall jedoch nicht zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Kritik<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des BFH verfestigt die bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Spenden und verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen. In der Praxis stellen sich aber weiterhin viele Probleme.<\/p>\n<h2>1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Keine eindeutigen Kriterien f\u00fcr \u201edurch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasste\u201c Spenden<\/h2>\n<p>Zu begr\u00fc\u00dfen ist zwar, dass f\u00fcr die Abgrenzung nicht allein auf den sog. Fremdspendenvergleich abgestellt wird, sondern ein besonderes N\u00e4heverh\u00e4ltnis vorausgesetzt wird. Die Anhaltspunkte, die nach der Rechtsprechung ein besonderes N\u00e4heverh\u00e4ltnis begr\u00fcnden, sind jedoch zu umfangreich und wenig praxistauglich. In einem fr\u00fcheren Verfahren wurde sogar dem Tragen des Namens der Stiftung (!) indizielle Wirkung beigemessen. Die Praxis sieht sich mit einem Katalog von Anhaltspunkten f\u00fcr ein besonderes N\u00e4heverh\u00e4ltnis konfrontiert, der mit dem Besprechungsfall noch einmal um das Kriterium der Gr\u00fcndung einer Stiftung durch die Gesellschafter erweitert wurde. Der umfangreiche Katalog von Anhaltspunkten hat zur Folge, dass in einer Vielzahl von Spenden eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vorliegt oder zumindest droht. Eine Abgrenzung erscheint nur schwer m\u00f6glich.<\/p>\n<h2>2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Gemeinn\u00fctzige Stiftung als nahestehende Person<\/h2>\n<p>Zur Begr\u00fcndung des N\u00e4heverh\u00e4ltnisses reicht nach Auffassung der Rechtsprechung jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten aus, die den Schluss zul\u00e4sst, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den Dritten beeinflusst. Derartige Beziehungen k\u00f6nnen familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tats\u00e4chlicher Art sein.<\/p>\n<p>Die Auffassung des BFH, wonach ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis auch zwischen einem Stifter und einer gemeinn\u00fctzigen Stiftung bestehen kann, l\u00e4sst sich nur schwer nachvollziehen, insbesondere wenn die Stifter wie im Besprechungsfall noch nicht einmal die Stimmenmehrheit im Stiftungsvorstand haben und daher keinen Einfluss auf die Willensbildung in der Stiftung haben. Einem Stifter kommt keine mit einem Gesellschafter vergleichbare Stellung zu, da der Stiftung kein Personenverband zugrunde liegt und der Stifter ohne eigene Stellung als Destinat\u00e4r auch keine Zuwendungen aus der Stiftung erh\u00e4lt. Nach der weiten Auslegung des BFH h\u00e4ngt ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis jedoch gerade nicht von einer Beteiligung oder Mitgliedschaft des Anteilseigners an der Stiftung oder dessen Einflussm\u00f6glichkeit auf die Willensbildung ab. Vielmehr gen\u00fcge jede Beziehung (!) zwischen einem Gesellschafter und einer Stiftung, die den Schluss zul\u00e4sst, sie habe die Vorteilszuwendung an die Stiftung beeinflusst. Diese weite Auslegung des N\u00e4heverh\u00e4ltnisses f\u00fchrt in der Praxis zu gro\u00dfer Rechtsunsicherheit.<\/p>\n<p>Gegen die Annahme einer gemeinn\u00fctzigen Stiftung als nahestehende Person spricht au\u00dferdem das gemeinn\u00fctzigkeitsrechtliche Beg\u00fcnstigungsverbot, wonach die Stiftung keine Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigen darf. Zuwendungen im spendenrechtlichen Sinn kommen \u00fcberdies nicht der Stiftung selbst zugute, sondern dem gemeinn\u00fctzigen Zweck der Stiftung. Somit wird letztlich nicht der gemeinn\u00fctzigen Stiftung oder einer sonstigen Person ein Vorteil verschafft, sondern vielmehr der Allgemeinheit. Gemeinn\u00fctzige Stiftungen unterscheiden sich daher grundlegend von sonstigen \u201enahestehenden Personen\u201c.<\/p>\n<h2>3.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Vorteilseignung<\/h2>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH muss der Vorgang au\u00dferdem geeignet sein, bei dem beg\u00fcnstigten Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszul\u00f6sen (sog. Vorteilseignung).<\/p>\n<p>Der BFH sah die Erw\u00e4gungen des FG K\u00f6ln zur Vorteilseignung als rechtsfehlerfrei an. Danach sei die Vorteilseignung zun\u00e4chst zu bejahen, weil die A-Stiftung durch die Zuwendung die von den Eheleuten angestrebte (zus\u00e4tzliche) F\u00f6rderung erhielt, ohne dass die Eheleute selbst daf\u00fcr Mittel aufwenden mussten. Dass die Eheleute eine zus\u00e4tzliche F\u00f6rderung anstrebten, ist dabei jedoch eine reine Vermutung. Allein aufgrund des bisherigen Spendenverhaltens der Eheleute l\u00e4sst sich nicht auf eine weitere Spendenmotivation schlie\u00dfen. Nach Ansicht des BFH reiche es aber ohnehin aus, wenn die dem Gesellschafter nahestehende Person (!) aus der Verm\u00f6gensverlagerung einen Nutzen zieht, welche dem Gesellschafter zuzurechnen sei. Bei einer gemeinn\u00fctzigen Stiftung liege ein solcher Nutzen u.a. vor, wenn sie durch die Verm\u00f6gensverlagerung in die Lage versetzt wird, ihrem Satzungszweck nachzugehen, was in dem vom FG K\u00f6ln zu entscheidenden Fall durch die \u00dcbertragung des Eigentums an den Kunstwerken der Fall sei. Die Vorteilszurechnung f\u00fchrt in der Praxis zu einer Ausuferung der Fallkonstellationen, in denen eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vorliegt bzw. zumindest droht.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat sich bewusst daf\u00fcr entschieden, nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen Spenden zu erm\u00f6glichen. Damit soll gemeinn\u00fctziges Engagement aus der Gesellschaft in die Unternehmen getragen werden. Dies ist aber nur noch bedingt m\u00f6glich, denn sobald ein gesteigertes pers\u00f6nliches Interesse an einer gemeinn\u00fctzigen Organisation existiert, besteht die Gefahr einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung. Zwar betont der BFH, dass ein N\u00e4heverh\u00e4ltnis bzw. eine Veranlassung einer Spende durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis nicht bereits dann angenommen werden k\u00f6nne, wenn sich ein Gesellschafter mit den Zielen des Beg\u00fcnstigten identifiziert. Die Grenzen lassen sich jedoch nur schwer ziehen. Die Rechtsprechung steht damit im Widerspruch zu der zunehmenden Forderung nach sozialer Verantwortung und ehrenamtlichen Engagements von Unternehmen.<\/p>\n<p>Konsequent w\u00e4re es, wie <em>H\u00fcttemann<\/em> fordert, den Vorbehalt der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung ganz zu streichen (wie z.B. in \u00d6sterreich), wobei gegebenenfalls auch eine Spendenh\u00f6chstgrenze eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnte. Bis zu einer \u00c4nderung des \u00a7\u00a09\u00a0Abs. 1 Nr. 2 KStG wird sich die Praxis allerdings mit der m\u00fchsamen Abgrenzung von verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen und Spenden auseinandersetzen m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung von Spenden und verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen f\u00fchrt in der Praxis zu gro\u00dfer Rechtsunsicherheit. Gerade Familienunternehmen bilden ihr gemeinn\u00fctziges Engagement h\u00e4ufig \u00fcber eigene gemeinn\u00fctzige Stiftungen ab. 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