{"id":10214,"date":"2022-10-14T12:39:31","date_gmt":"2022-10-14T10:39:31","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10214"},"modified":"2022-10-14T12:39:31","modified_gmt":"2022-10-14T10:39:31","slug":"unternehmensnachfolge-aktuelle-steuerrechtliche-aspekte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/10\/14\/unternehmensnachfolge-aktuelle-steuerrechtliche-aspekte\/","title":{"rendered":"Unternehmensnachfolge \u2013 aktuelle steuerrechtliche Aspekte"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10212\" style=\"width: 176px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10212\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-10212\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/10\/Roedl_Volland.png\" alt=\"\" width=\"166\" height=\"105\" \/><p id=\"caption-attachment-10212\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB\/FBIntStR Prof. Dr. Christian R\u00f6dl, Vorsitzender der Gesch\u00e4ftsleitung, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Partner und RA\/FAStR Elke Volland, Partnerin bei R\u00f6dl &amp; Partner, N\u00fcrnberg<\/p><\/div>\n<p>Aktuellen Studien zufolge (unter anderem DIHK) wird die Suche nach Unternehmensnachfolgern immer schwieriger \u2013 nicht zuletzt durch Krisen und die Auswirkungen der Corona-Pandemie. Die aktuelle Energiekrise wird diese Situation zus\u00e4tzlich versch\u00e4rfen. Es gilt im Nachfolgeprozess die unternehmerischen Interessen der j\u00fcngeren Generation zu beachten; diese sind m\u00f6glicherweise nicht mehr ausschlie\u00dflich auf das eine Familienunternehmen gerichtet, sondern auf mehrere unternehmerische Investments. Diese k\u00f6nnen in einer Familienholding geb\u00fcndelt werden, wobei \u00f6konomische, rechtliche und steuerliche H\u00fcrden zu bew\u00e4ltigen sind, aber auch Chancen f\u00fcr ein k\u00fcnftiges ver\u00e4ndertes Unternehmertum schaffen.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Herausforderung der \u00e4lteren und j\u00fcngeren Generation: Schenkung mit Perspektive f\u00fcr die j\u00fcngere Generation<\/strong><\/p>\n<p>Neben der klassischen Unternehmensnachfolge \u2013 also die \u00dcbertragung von Anteilen am Familienunternehmen auf die n\u00e4chste Generation, die das Familienunternehmen weiterf\u00fchrt \u2013 beobachten wir neue Tendenzen im Nachfolgeprozess. F\u00fcr viele Nachwuchsunternehmer gibt es nicht mehr nur das <em><u>eine<\/u><\/em> Familienunternehmen, sondern mehrere interessante unternehmerische Bet\u00e4tigungsfelder. Sie wollen zwar das Familienunternehmen fortf\u00fchren, aber gegebenenfalls auch dar\u00fcberhinausgehende unternehmerische Interessen und Investments verwirklichen. Diese Diversifizierung unternehmerischer Bet\u00e4tigungen kann die Gr\u00fcndung einer Familienholding oder eines Family-Offices erforderlich machen, das verschiedene Unternehmensbeteiligungen und Investments neben den Anteilen am Familienunternehmen b\u00fcndelt.<\/p>\n<p><strong>Beg\u00fcnstigte Schenkung \u2014 Herausforderung 90%-Einstiegstest<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung der Anteile am Familienunternehmen auf die Nachfolgegeneration soll regelm\u00e4\u00dfig m\u00f6glichst wenig Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ausl\u00f6sen. Ziel muss es daher sein, das Unternehmensverm\u00f6gen vor einer geplanten Schenkung so zu strukturieren, dass die Verschonungsregelungen f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen und Anteile an Kapitalgesellschaften gem. \u00a7\u00a7 13a, b, c und \u00a7 28a ErbStG optimal greifen und im Idealfall eine 100%ige Verschonung von der Erbschaftsteuer erreicht wird. Die erste H\u00fcrde ist dabei der sogenannte Einstiegstest. Wird der Einstiegstest \u2013 der auch 90%-Test genannt wird \u2013 nicht bestanden, wird die Unternehmens\u00fcbertragung vollst\u00e4ndig nicht von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont.<\/p>\n<p>Nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip wird keine Verschonung f\u00fcr die Schenkung oder Erbschaft der Beteiligung am Unternehmen gew\u00e4hrt, wenn das Brutto-Verwaltungsverm\u00f6gen nebst Brutto-Finanzmitteln (also ohne Abzug von Verbindlichkeiten) mindestens 90% des gemeinen Werts des \u00fcbertragenen Unternehmens ausmacht (\u00a7 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). In Unternehmensgruppen mit hohem Finanzmittelbestand und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig niedrigem Unternehmenswert, was insbesondere in der Branche der Handelsunternehmen der Fall sein kann, ist regelm\u00e4\u00dfig ein hoher Anteil an sogenanntem Verwaltungsverm\u00f6gen\/Finanzmittelverm\u00f6gen vorhanden, welches mit seinem Brutto-Wert (d.h. ohne Abzug korrespondierender Verbindlichkeiten) h\u00e4ufig dazu f\u00fchrt, dass die 90%-Grenze erreicht oder \u00fcberschritten wird. Die Unternehmensbeteiligung ist dann wie Barverm\u00f6gen bei der Erbschaftsteuer zu versteuern. Der H\u00f6chststeuersatz in Steuerklasse I betr\u00e4gt 30%, in Steuerklasse III gar 50%.<\/p>\n<p>An der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des 90%-Tests, wonach das im Unternehmen vorhandene Verwaltungsverm\u00f6gen und Finanzmittelverm\u00f6gen ohne Abzug der Verbindlichkeiten in die Berechnung der 90%-Grenze einzubeziehen sind, bestehen ernsthafte Zweifel. Das FG M\u00fcnster hat in seinem Urteil vom\u00a024.11.2021 (3 K 2174\/19 Erb, vgl. hierzu <em>Mai<\/em>, DB 2022 S.\u00a0363 [Link auf: https:\/\/research.owlit.de\/lx-document\/DB1397706]) festgestellt, dass die Vorschrift des \u00a7\u00a013b Abs.\u00a02 Satz\u00a02 ErbStG ihrem Normzweck entsprechend im Wege der teleologischen Reduktion einschr\u00e4nkend auszulegen ist. Wenn die betreffende Gesellschaft (im Ausgangsfall handelte es sich um eine Kapitalgesellschaft) ihrem Hauptzweck nach einer beg\u00fcnstigten, insbesondere origin\u00e4r gewerblichen T\u00e4tigkeit dient, soll der 90%-Test nicht zur Anwendung kommen, da in derartigen F\u00e4llen keine Missbrauchsgefahr bestehe. Das Gericht hat die Revision zugelassen (Az. BFH: II R 49\/21). Eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung \u00fcber die Verfassungswidrigkeit des 90%-Tests bleibt abzuwarten und bereits verwirklichte Sachverhalte sollten mit dem Einspruch offengehalten werden.<\/p>\n<p><strong>Bestehendes Unternehmen auf eine Familienholding \u00fcbertragen <\/strong><\/p>\n<p>Neben dem erbschaftsteuerlichen Gelingen der Unternehmensnachfolge sind weitere Herausforderungen zu bew\u00e4ltigen. Dies betrifft unter anderem die Neuaufstellung der Governance im Unternehmen, die in der Beratungspraxis eine bedeutende Rolle spielt, hier jedoch nicht detailliert thematisiert werden kann. Die Familie muss ein Regelwerk \u00fcber m\u00f6gliche Rollen der einzelnen Familiengesellschafter und weiterer Familienmitglieder im Unternehmen schaffen. Die Familienmitglieder m\u00fcssen sich dabei auch zu ihren eigenen k\u00fcnftigen Rollen finden. Zu entscheiden ist dabei z.B., ob die n\u00e4chste Generation selbst in die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung eintritt oder eine Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrung angestrebt wird, die ggf. durch ein neu installiertes Gesellschaftsorgan, wie z.B. einen Beirat \u00fcberwacht und\/oder beraten wird. Mitglieder dieses Beirats k\u00f6nnen die Unternehmer der j\u00fcngeren Generation sein, wie auch Familienexterne und \u2013 gegebenenfalls f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit \u2013 Unternehmer der Senior-Generation.<\/p>\n<p>Nicht selten steht im Zusammenhang mit dem Nachfolgeprozess die Neuerrichtung einer Familienholding oder die Modifikation einer bereits bestehenden Holding. Will die Nachfolgegeneration k\u00fcnftig mehrere unternehmerische Bet\u00e4tigungen gemeinsam verfolgen, braucht sie gegebenenfalls ein Vehikel, um verschiedene Beteiligungen zu verwalten. Die Beweggr\u00fcnde f\u00fcr eine Holding sind vor allem \u00f6konomischer, rechtlicher und steuerlicher Art. Der Weg in die Holdingstruktur in Kombination mit dem Nachfolgeprozess erfordert es, die zeitlich sinnvolle Reihenfolge f\u00fcr die schenkungsteuerliche Beurteilung zu pr\u00fcfen. Ein ganzheitliches Nachfolgekonzept ist dringend anzuraten.<\/p>\n<p>Wird die Holding vor der Schenkung des Familienunternehmens installiert, indem z.B. die Unternehmensanteile (noch von der Senior-Generation) in eine Holding eingebracht werden, kann dies dazu f\u00fchren, dass hierdurch sogenanntes junges Verwaltungsverm\u00f6gen entsteht, das bei einer anschlie\u00dfenden Schenkung der Anteile am Familienunternehmen f\u00fcr einen Zeitraum von 2 Jahren nicht von der Verschonung gem. \u00a7\u00a7 13a, 13b, 13c, 28a ErbStG profitiert. Wird der Unternehmensanteil hingegen geschenkt und erfolgt danach z.B. die Einbringung der geschenkten Unternehmensanteile in eine Holding, ist zu beachten, dass die geschenkten Unternehmensanteile Behaltensfristen unterliegen und insbesondere Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge oder diesen gleichgestellte Ma\u00dfnahmen \u2013 wie etwa gro\u00dfvolumige Aussch\u00fcttungen oder Entnahmen nach einer Schenkung \u2013 dazu f\u00fchren, dass eine nicht unerhebliche Nachversteuerung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgel\u00f6st wird. Umstrukturierungen im Zusammenhang mit einem Nachfolgeprozess k\u00f6nnen erhebliche Steuerbelastungen ausl\u00f6sen und sollten sorgf\u00e4ltig auf steuerliche Implikationen im Vorfeld gepr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>Andererseits kann ein breit gestreutes unternehmerisches Engagement der j\u00fcngeren Generation durch Hinzuerwerb neuer unternehmerischer Investments in einer Familienholding dazu f\u00fchren, dass etwa die Akquisition weiterer Unternehmensbeteiligungen sich positiv auf das nach der Schenkung der Unternehmensanteile einzuhaltende Lohnsummenerfordernis auswirkt. Letztlich ist es n\u00e4mlich die Intention des Gesetzgebers, durch die Verschonung von Betriebsverm\u00f6gen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer Arbeitspl\u00e4tze zu erhalten, weitere unternehmerische Investitionen zu f\u00f6rdern und Aussch\u00fcttungen bzw. Entnahmen in den privaten Bereich der Gesellschafter zu sanktionieren, wenn diese aus der geschenkten Unternehmenssubstanz resultieren. In einer Holdingstruktur bzw. einem Family-Office kann dies gelingen, weil innerhalb dieses Vehikels investiert und reinvestiert wird.<\/p>\n<p>Wenn die junge Unternehmergeneration \u00f6rtlich flexibel und mobil sein m\u00f6chte und sich aus beruflichen und\/oder privaten Gr\u00fcnden gegebenenfalls an verschiedenen Orten im In- und Ausland aufhalten wird, sind bei der Ausgestaltung der Familienholding und deren Rechtsform Aspekte der Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen. Zuletzt wurde als Folge der EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 26.02.2019\u00a0\u2013 C-581\/17, Martin W\u00e4chtler) durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 (ATADUmsG, BGBl. I\u00a02021 S.\u00a02035) mit Wirkung vom 01.01.2022 die Wegzugsbesteuerung versch\u00e4rft und ist nun auch bei einem Wegzug innerhalb der EU\/EWR ein steuerliches Risiko, welches in einem ganzheitlichen Nachfolgeprozess Beachtung finden muss.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aktuellen Studien zufolge (unter anderem DIHK) wird die Suche nach Unternehmensnachfolgern immer schwieriger \u2013 nicht zuletzt durch Krisen und die Auswirkungen der Corona-Pandemie. Die aktuelle Energiekrise wird diese Situation zus\u00e4tzlich versch\u00e4rfen. 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