{"id":10219,"date":"2022-10-20T16:16:15","date_gmt":"2022-10-20T14:16:15","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10219"},"modified":"2022-10-20T16:16:15","modified_gmt":"2022-10-20T14:16:15","slug":"jstg-2022-aenderungen-bei-beruecksichtigung-von-aufwendungen-fuer-arbeitszimmer-und-homeoffice-geplant","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/10\/20\/jstg-2022-aenderungen-bei-beruecksichtigung-von-aufwendungen-fuer-arbeitszimmer-und-homeoffice-geplant\/","title":{"rendered":"JStG 2022: \u00c4nderungen bei Ber\u00fccksichtigung von Aufwendungen f\u00fcr Arbeitszimmer und Homeoffice geplant"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10218\" style=\"width: 174px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10218\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-10218\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/10\/Dorn_Ahrens.jpg\" alt=\"\" width=\"164\" height=\"98\" \/><p id=\"caption-attachment-10218\" class=\"wp-caption-text\">StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn und Melanie Ahrens (Steuerassistentin) sind bei M\u00d6HRLE HAPP LUTHER mbB in Hamburg t\u00e4tig.<\/p><\/div>\n<p>Nachdem das BMF im Juli den Referentenentwurf f\u00fcr ein Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vorgelegt hat, liegt nun der Regierungsentwurf des JStG 2022 vor (vgl. BT-Drucks. 457\/22). Dieser sieht erstmals gesetzliche \u00c4nderungen vor, welche den Abzug von Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer betreffen und in einigen F\u00e4llen die Abzugsm\u00f6glichkeiten versch\u00e4rfen w\u00fcrden. Zudem sieht der Entwurf eine Entfristung der sog. \u201e<em>Homeoffice-Pauschale<\/em>\u201c und Erh\u00f6hung der derzeitigen H\u00f6chstgrenze von 600\u00a0\u20ac auf 1.000\u00a0\u20ac vor. Damit werden die \u00c4nderungen f\u00fcr alle Steuerpflichtigen relevant, die ihre berufliche oder betriebliche T\u00e4tigkeit auch zuhause aus\u00fcben.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Hintergrund: Aktuelle Regelung zur steuerlichen Ber\u00fccksichtigung von Aufwendungen f\u00fcr ein Arbeitszimmer und das \u201eHomeoffice\u201c<\/strong><\/p>\n<p>Die steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Aufwendungen f\u00fcr ein Arbeitszimmer sind derzeit in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG geregelt. Dabei gilt grunds\u00e4tzlich, dass Aufwendungen f\u00fcr ein solches h\u00e4usliches Arbeitszimmer nicht steuerlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen (vgl. \u00a7 12 Nr. 1 EStG). Abweichend davon k\u00f6nnen die Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer jedoch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der <em>Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung<\/em> im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer liegt. In diesem Fall k\u00f6nnen nach den S\u00e4tzen 2 und 3 der genannten Regelung die Aufwendungen f\u00fcr das Arbeitszimmer und die Ausstattung unbegrenzt geltend gemacht werden. Sollte der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung jedoch nicht dort liegen, <em>aber kein anderer Arbeitsplatz<\/em> f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit zur Verf\u00fcgung stehen, k\u00f6nnen die Aufwendungen in H\u00f6he von max. 1.250\u00a0\u20ac im Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag von 1.250\u00a0\u20ac ist dabei bislang ein <em>personenbezogener H\u00f6chstbetrag<\/em>, so dass dieser sich, wenn mehrere Personen das(selbe) Arbeitszimmer nutzen, vervielfacht. Im Ergebnis kann der H\u00f6chstbetrag so von jedem Steuerpflichtigen genutzt werden, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in seiner Person vorliegen. Eine mehrfache Inanspruchnahme des personenbezogenen H\u00f6chstbetrags f\u00fcr verschiedene T\u00e4tigkeiten (desselben Steuerpflichtigen) ist hingegen nicht m\u00f6glich, vielmehr ist dieser auf die unterschiedlichen T\u00e4tigkeiten aufzuteilen.<\/p>\n<p>Sollte die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit an einzelnen Tagen <em>ausschlie\u00dflich in der Wohnung des Steuerpflichtigen <\/em>ausgef\u00fchrt und keine au\u00dferhalb der h\u00e4uslichen Wohnung belegene Bet\u00e4tigungsst\u00e4tte aufgesucht werden, jedoch kein h\u00e4usliches Arbeitszimmer vorliegen (z.B. weil nur eine Arbeitsecke vorliegt), findet diese Regelung keine Anwendung. Die Aufwendungen f\u00fcr den Heimarbeitsplatz k\u00f6nnen steuerlich nur durch die sog. \u201e<em>Homeoffice-Regelung<\/em>\u201c ber\u00fccksichtigt werden. Dabei wurde diese Regelung in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG mit dem \u201eJStG 2020\u201c als Reaktion auf die Corona-Pandemie und die verst\u00e4rkte Nutzung von Heimarbeitspl\u00e4tzen (\u201eHomeoffices\u201c) eingef\u00fcgt. Konkret beinhaltet die Regelung eine <em>Pauschale f\u00fcr das Homeoffice<\/em> und sollte es unkompliziert erm\u00f6glichen, dass Kosten f\u00fcr das Homeoffice als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Der H\u00f6he nach betr\u00e4gt die Pauschale nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG 5\u00a0\u20ac pro Arbeitstag. Maximal k\u00f6nnen 120 Tage pro Kalenderjahr geltend gemacht werden, weil der H\u00f6chstbetrag dieser Pauschale derzeit bei 600\u00a0\u20ac pro Jahr liegt. Die Pauschale wird f\u00fcr jeden Kalendertag gew\u00e4hrt, an dem der Steuerpflichtige seine betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit ausschlie\u00dflich in der h\u00e4uslichen Wohnung aus\u00fcbt und keine au\u00dferhalb der h\u00e4uslichen Wohnung belegene Bet\u00e4tigungsst\u00e4tte aufsucht. Der Abzug wird dann f\u00fcr seine gesamte betriebliche und berufliche Bet\u00e4tigung vorgenommen. Die Pauschale kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige auf einen Abzug der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b S\u00e4tze 2 und 3 EStG verzichtet. F\u00fcr Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht wird, k\u00f6nnen keine Fahrtkosten oder die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Mit der Homeoffice-Pauschale sind Aufwendungen f\u00fcr Telefon-\/Internetkosten und Arbeitsmittel (wie z.B. B\u00fcrom\u00f6bel oder PC-Ausstattung) nicht abgegolten. Der Abzug der Homeoffice-Pauschale erfolgt durch die \u00fcbrigen Betriebs- oder Werbungskosten und wird auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. 1.000\u00a0\u20ac angerechnet. Die Pauschale wird also nicht zus\u00e4tzlich gew\u00e4hrt. Die \u201eHomeoffice-Pauschale\u201c sollte zun\u00e4chst lediglich f\u00fcr die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 gew\u00e4hrt werden, nachdem eine Verl\u00e4ngerung der Regelung f\u00fcr 2022 bereits mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz erfolgte.<\/p>\n<p><strong>Geplante Gesetzes\u00e4nderungen durch das JStG 2022<\/strong><\/p>\n<p>Der Regierungsentwurf des JStG 2022 sieht eine Aufspaltung der bisherigen Regelungen \u00fcber die Abzugsf\u00e4higkeit der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer und das Homeoffice vor. Die Regelungen zur Abzugsf\u00e4higkeit der Aufwendungen f\u00fcr das Homeoffice sollen nunmehr in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG-E geregelt werden, so dass \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG-E dann ausschlie\u00dflich die Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer regeln w\u00fcrde.<\/p>\n<p>\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG-E sieht vor, dass, wenn f\u00fcr die betriebliche und berufliche T\u00e4tigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht, die Aufwendungen f\u00fcr die gesamte betriebliche und berufliche Bet\u00e4tigung pauschal mit dem Betrag von 1.250\u00a0\u20ac abgezogen werden k\u00f6nnen. Die Aufwendungen sollen somit mit einer Jahrespauschale, d.h. ohne Nachweis der tats\u00e4chlichen Aufwendungen, abgegolten werden. Dadurch soll zugleich das Besteuerungsverfahren vereinfacht werden. Vorgesehen ist, dass die Pauschale <em>raumbezogen <\/em>gelten soll. Dadurch soll zugleich sichergestellt werden, dass der Betrag nur einmal gew\u00e4hrt und nicht personenbezogen vervielfacht wird. Soweit der Raum von mehreren Personen und\/oder f\u00fcr mehrere T\u00e4tigkeiten genutzt wird, soll eine Aufteilung erfolgen. Soweit das Arbeitszimmer dar\u00fcber hinaus auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung bildet, k\u00f6nnen anstelle der Jahrespauschale die tats\u00e4chlichen Aufwendungen abgezogen werden. Voraussetzung ist jedoch auch dann, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. Ansonsten ist kein Vollabzug (mehr) m\u00f6glich. Insoweit kommt es zu einer Versch\u00e4rfung. Soweit die Voraussetzungen f\u00fcr einen Vollabzug vorliegen, k\u00f6nnen die Steuerpflichtigen zuk\u00fcnftig zwischen der Pauschale und dem Vollabzug w\u00e4hlen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><strong>Neue Homeoffice-Pauschale<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG-E soll zuk\u00fcnftig die sog. \u201eHomeoffice-Pauschale\u201c beinhalten. Dabei soll diese Regelung <em>entfristet<\/em> werden, d.h. auch \u00fcber 2022 hinaus Anwendung finden. Nunmehr soll f\u00fcr jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit \u00fcberwiegend in der h\u00e4uslichen Wohnung ausge\u00fcbt und keine au\u00dferhalb der h\u00e4uslichen Wohnung belegene erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aufgesucht wird, f\u00fcr die gesamte betriebliche und berufliche Bet\u00e4tigung ein Betrag von 5\u00a0\u20ac pro Tag (Tagespauschale) angesetzt werden. Bislang war ein Abzug nur m\u00f6glich, wenn die T\u00e4tigkeit an dem jeweiligen Tag ausschlie\u00dflich in der h\u00e4uslichen Wohnung ausge\u00fcbt wurde. Nunmehr w\u00e4re ein Abzug auch m\u00f6glich, wenn an dem Tag eine Reiset\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird. Es w\u00fcrde jedoch dabei bleiben, dass bei Besuch der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte die Pauschale nicht zur Anwendung kommt. Ein Abzug der Tagespauschale f\u00fcr Kalendertage, an denen die Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug der Entfernungspauschale gem. \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG erf\u00fcllt sind, soll ausscheiden.<\/p>\n<p>Diese Einschr\u00e4nkung w\u00fcrde jedoch nicht gelten, wenn f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht und der Arbeitnehmer dann die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte besucht. In F\u00e4llen, in denen die T\u00e4tigkeit am gleichen Kalendertag auch an der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte ausge\u00fcbt wird, k\u00f6nnten damit die Entfernungspauschale und die Tagespauschale abgezogen werden. Dagegen schlie\u00dft der Abzug von Reisekosten den Abzug der Tagespauschale grunds\u00e4tzlich nicht aus. Voraussetzung f\u00fcr den Abzug der Tagespauschale bleibt jedoch, dass die Arbeit an diesem Tag in zeitlicher Hinsicht \u00fcberwiegend in der h\u00e4uslichen Sph\u00e4re (also die H\u00e4lfte der Arbeitszeit) ausge\u00fcbt wurde (vgl. Beispiel im RegE, BT-Drucks. 457\/22, S.\u00a085). Maximal soll ein Abzug f\u00fcr das Homeoffice von 1.000\u00a0\u20ac (bisher max. 600\u00a0\u20ac p.a.) im Wirtschafts- oder Kalenderjahr m\u00f6glich sein, d.h. f\u00fcr 200 Tage eine Tagepauschale von 5\u00a0\u20ac gew\u00e4hrt werden. Der Abzug der Tagespauschale ist jedoch nicht zul\u00e4ssig, soweit f\u00fcr die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Nr.\u00a06a EStG oder des \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a05 EStG abgezogen werden k\u00f6nnen oder wenn ein Abzug nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b EStG f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer vorgenommen wird. Zu beachten ist, dass die Homeoffice-Pauschale weiterhin in die sog. Werbungskostenpauschale (\u201eArbeitnehmerpauschbetrag\u201c) eingerechnet und nicht zus\u00e4tzlich gew\u00e4hrt werden soll.<\/p>\n<p><strong>Auswirkungen f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die geplanten Regelungen \u00fcber das h\u00e4usliche Arbeitszimmer in \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b EStG-E enthalten f\u00fcr einige Steuerpflichtige eine Versch\u00e4rfung, weil der unbegrenzte Abzug der damit verbundenen Aufwendungen nunmehr ebenfalls voraussetzt, dass kein anderer Arbeitsplatz f\u00fcr die gesamte berufliche oder betriebliche T\u00e4tigkeit zur Verf\u00fcgung steht. Zugleich w\u00fcrde die Pauschale von 1.250\u00a0\u20ac nicht mehr personenbezogen, sondern lediglich raumbezogenen gew\u00e4hrt, was zu einer Verschlechterung f\u00fchren kann, soweit die Pauschale bislang von mehreren Personen f\u00fcr dasselbe Arbeitszimmer in Anspruch genommen wurde. Erfreulich k\u00f6nnte sich zeigen, dass es sich bei diesem H\u00f6chstbetrag f\u00fcr das Arbeitszimmer i.H.v. 1.250 \u20ac in Zukunft um eine Pauschale handeln soll, die auch dann in voller H\u00f6he gew\u00e4hrt w\u00fcrde, wenn die tats\u00e4chlichen Aufwendungen geringer w\u00e4ren. Zudem ist es erfreulich, dass die mit dem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer verbundenen Aufwendungen dann nicht mehr nachgewiesen werden m\u00fcssen. Ebenfalls zu begr\u00fc\u00dfen sind die Entfristung der \u201eHomeoffice-regelung\u201c, d.h. die geplante Anwendung \u00fcber 2022 hinaus, und die Erh\u00f6hung des H\u00f6chstbetrags sowie dass die Pauschale zuk\u00fcnftig auch in Anspruch genommen werden kann, wenn an dem Tag die T\u00e4tigkeit nicht ausschlie\u00dflich, sondern \u00fcberwiegend im Homeoffice ausge\u00fcbt wird. Allerdings sind hier Abgrenzungs- oder Nachweisschwierigkeiten zu erwarten, da jedenfalls bei einer Reiset\u00e4tigkeit eine Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit von mind. 50% im Homeoffice erforderlich sind. Inwieweit die Arbeitnehmer durch diese Regelung im Ergebnis tats\u00e4chlich entlastet werden, h\u00e4ngt davon ab, in welchem Umfang sie dar\u00fcber hinaus Werbungskosten haben, weil die Pauschale in den Arbeitnehmerfreibetrag mit einflie\u00dft, sich also nur dann auswirken kann, wenn der Steuerpflichtige \u00fcber die bereits gew\u00e4hrte Pauschale von 1.000\u00a0\u20ac weitere Werbungskosten hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachdem das BMF im Juli den Referentenentwurf f\u00fcr ein Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vorgelegt hat, liegt nun der Regierungsentwurf des JStG 2022 vor (vgl. BT-Drucks. 457\/22). 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