{"id":10235,"date":"2022-10-26T11:32:26","date_gmt":"2022-10-26T09:32:26","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10235"},"modified":"2022-10-26T11:32:26","modified_gmt":"2022-10-26T09:32:26","slug":"die-familiengenossenschaft-als-instrument-der-vermoegensnachfolge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/10\/26\/die-familiengenossenschaft-als-instrument-der-vermoegensnachfolge\/","title":{"rendered":"Die Familiengenossenschaft als Instrument der Verm\u00f6gensnachfolge?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10217\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/10\/Kempges_Christian-scaled.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10217\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-10217\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/10\/Kempges_Christian-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/10\/Kempges_Christian-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/10\/Kempges_Christian-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/10\/Kempges_Christian-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/10\/Kempges_Christian-768x512.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/10\/Kempges_Christian-1536x1024.jpg 1536w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/10\/Kempges_Christian-2048x1365.jpg 2048w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/10\/Kempges_Christian-450x300.jpg 450w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-10217\" class=\"wp-caption-text\">RA Christian Kempges, Associate bei POELLATH, Berlin<\/p><\/div>\n<p>Im Rahmen der Verm\u00f6gensnachfolgeplanung verm\u00f6gender Privatpersonen stellt sich fast immer die Frage nach der individuellen optimalen Verm\u00f6gensnachfolgestruktur. Der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG) wurde hierbei bislang weniger Beachtung geschenkt. Aus dem ersten Impuls heraus scheint sich hingegen der genossenschaftliche \u201eSelbsthilfecharakter\u201c gerade f\u00fcr die Verm\u00f6gensnachfolge anzubieten. Denn wem m\u00f6chte man mehr helfen als sich und seiner Familie? Erst bei einem genaueren Hinsehen f\u00e4llt auf, dass die Genossenschaft eher selten das Instrument der Wahl sein d\u00fcrfte.<!--more--><\/p>\n<h1>Begriff der Familiengenossenschaft<\/h1>\n<p>Bei dem Begriff \u201eFamiliengenossenschaft\u201c handelt es sich nicht um einen feststehenden rechtlichen Begriff. In der Regel wird unter der Familiengenossenschaft eine Genossenschaft verstanden, deren Mitglieder (nur) Familienangeh\u00f6rige sind. Dieses Verst\u00e4ndnis liegt auch dem hiesigen Beitrag zugrunde, welcher nur einige wesentliche Aspekte der Familiengenossenschaft beleuchtet.<\/p>\n<h1>Genossenschaft und der Verm\u00f6gensschutz<\/h1>\n<p>Ein Aspekt der Verm\u00f6gensnachfolge ist zumeist der Verm\u00f6gensschutz (\u201eAsset Protection\u201c). Dieser kann teilweise mit dem Einsatz einer Genossenschaft erreicht werden. Da es sich bei einer Genossenschaft um eine eigenst\u00e4ndige juristische Person handelt, ist die Haftung f\u00fcr genossenschaftliche Verbindlichkeiten auf deren Verm\u00f6gen begrenzt. Ihre Mitglieder trifft damit keine Au\u00dfenhaftung. Diese zeichnen Gesch\u00e4ftsanteile (\u201eGenossenschaftsanteil\u201c). Hiervon zu trennen ist das Gesch\u00e4ftsguthaben, das den Betrag widerspiegelt, mit dem das Mitglied wertm\u00e4\u00dfig an der Genossenschaft beteiligt ist. Es besteht aus den Einzahlungen auf den Gesch\u00e4ftsanteil sowie Gutschriften aus Gewinnanteilen und R\u00fcckverg\u00fctungen. Scheidet ein Mitglied aus der Genossenschaft aus, hat es einen Anspruch auf Auszahlung dieses Gesch\u00e4ftsguthabens. Vereinfacht gesagt ist nur das Gesch\u00e4ftsguthaben im Falle der Geltendmachung von Anspr\u00fcchen gegen ein Mitglied pf\u00e4ndbar. Eine Beteiligung des Mitglieds an den stillen Reserven der Genossenschaft findet nicht statt.<\/p>\n<h1>Die Steuervorteile der Genossenschaft<\/h1>\n<p>Da der Gesetzgeber den genossenschaftlichen Selbsthilfecharakter grunds\u00e4tzlich guthei\u00dft, wird die Genossenschaft in bestimmten F\u00e4llen steuerlich privilegiert. So sind z.B. Vermietungsgenossenschaften, die Wohnungen herstellen oder erwerben und diese ihren Mitgliedern (entgeltlich) zum Gebrauch \u00fcberlassen, unter bestimmten Voraussetzungen partiell steuerbefreit. Bei anderen vermeintlichen Vorteilen handelt es sich eher um Scheinvorteile. So ist z.B. bei einem genaueren Hinsehen die oft missverstandene \u201eGenossenschaftliche R\u00fcckverg\u00fctung\u201c (Zahlungen der Genossenschaft an Ihre Mitglieder die unter gewissen Voraussetzungen bei der Genossenschaft Betriebsausgaben und bei den Mitgliedern steuerfreie Einnahmen darstellen) kein echter Vorteil, sondern mit Blick darauf, dass die r\u00fcckverg\u00fcteten Betr\u00e4ge zuvor im Mitgliedergesch\u00e4ft erwirtschaftet worden sein m\u00fcssen, nur folgerichtig.<\/p>\n<p>Bei einem steuergetriebenen Verm\u00f6gensnachfolgeplanungsansatz st\u00f6\u00dft man in der Regel darauf, dass der Genossenschaft die M\u00f6glichkeit einer steuerg\u00fcnstigen Vererbung\/Schenkung der Genossenschaftsanteile nachgesagt wird. Unter R\u00fcckgriff auf ein Urteil des FG K\u00f6ln (Urteil vom 26.11.2014 \u2013 7 K 4141\/09) wird bisweilen argumentiert, dass der (niedrige) Nominalwert ma\u00dfgebend sei, sodass die Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung \u00fcber die H\u00f6he des Gesch\u00e4ftsguthabens gesteuert werden k\u00f6nne. Dies erscheint zweifelhaft, zumal das Urteil zu einem Spezialfall (Zusammenschluss von echten Genossenschaften) ergangen ist, sodass es auf Familiengenossenschaften nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcbertragbar sein d\u00fcrfte. Dies gilt umso mehr, als Rechtsprechung und Finanzverwaltung sonst von dem gemeinen Wert als Bewertungsma\u00dfstab ausgehen, sprich dem Wert, der bei der Ver\u00e4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftsguthabens erzielt werden kann. Sollte ein Familiengenossenschaftsmodell erwogen werden, w\u00e4re in jedem Fall eine verbindliche Auskunft beim zust\u00e4ndigen Finanzamt einzuholen.<\/p>\n<p>Zudem wird diskutiert, ob die Genossenschaft ein taugliches Mittel ist, um die\u00a0\u2013 mit Jahresbeginn rigider gewordene\u00a0\u2013 Wegzugsbesteuerung (\u00a7\u00a06 AStG) zu vermeiden. Allerdings stellen sich hier oft dieselben Probleme wie bei anderen Kapitalgesellschaftsformen.<\/p>\n<h1>Die genossenschaftliche Pr\u00fcfung<\/h1>\n<p>Die genossenschaftliche Pr\u00fcfung steht zumeist in Konflikt mit dem Gestaltungsziel einer gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Anonymit\u00e4t. Jede Genossenschaft muss einem genossenschaftlichen Pr\u00fcfungsverband angeh\u00f6ren (Pflichtmitgliedschaft), der zwecks Feststellung der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse und Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung die Einrichtungen, die Verm\u00f6genslage und die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Genossenschaft sowie\u00a0\u2013 bei \u00dcberschreiten bestimmter Schwellenwerte\u00a0\u2013 deren Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchf\u00fchrung und des Lageberichts pr\u00fcft (Pflichtpr\u00fcfung). Die Pflichtpr\u00fcfung findet mindestens in jedem zweiten Gesch\u00e4ftsjahr der Genossenschaft statt. \u00dcbersteigt die Bilanzsumme den Wert von 2\u00a0Mio.\u00a0\u20ac, ist sogar eine j\u00e4hrliche Pflichtpr\u00fcfung gesetzlich vorgegeben. Diese schlie\u00dft mit einem Pr\u00fcfungsbericht, in dem der Pr\u00fcfungsverband unter anderem Stellung dazu zu nehmen hat, ob und auf welche Weise die Genossenschaft im Pr\u00fcfungszeitraum einen zul\u00e4ssigen F\u00f6rderzweck verfolgt hat.<\/p>\n<h1>Kernproblem: Familiengenossenschaft und der genossenschaftliche F\u00f6rderzweck<\/h1>\n<p>Eine Genossenschaft ist nach der gesetzlichen Definition eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange (F\u00f6rderzweck) durch einen gemeinschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb zu f\u00f6rdern. Anders als bei anderen Kapitalgesellschaftsformen (z.B. AG oder GmbH) liegt der Zweck der Genossenschaft in der Mitgliederf\u00f6rderung und nicht auf der Gewinnmaximierung. Dass die Genossenschaft einen zul\u00e4ssigen F\u00f6rderzweck im Sinne des Genossenschaftsgesetzes verfolgen muss, ist ihr charakteristisches Merkmal und wesentliche Voraussetzung f\u00fcr ihre rechtliche Anerkennung. Denn verfolgt die Genossenschaft keinen zul\u00e4ssigen F\u00f6rderzweck (mehr), kann dies ihre Aufl\u00f6sung zur Folge haben.<\/p>\n<p>Nicht jeder F\u00f6rderzweck ist mit dem Genossenschaftsgedanken vereinbar. Dies zeigt in aller Deutlichkeit das in der j\u00fcngeren Vergangenheit gescheiterte Modell der sog. Kapitalanlagegenossenschaft, mit dem prim\u00e4r kapitalzinswirtschaftliche Zwecke verfolgt wurden, welches sogar Anlass f\u00fcr ein aktuelles Gesetzvorhaben zum Schutz der Genossenschaften ist (BT-Drucks. 20\/1533). Das Genossenschaftswesen soll vor unseri\u00f6sen Gesch\u00e4ftsmodellen gesch\u00fctzt werden soll, indem gesetzlich klargestellt wird, dass die Kapitalanlage als eigenst\u00e4ndiger F\u00f6rderzweck genossenschaftsrechtlich unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>\u00dcber die Frage, was genau als zul\u00e4ssige F\u00f6rdert\u00e4tigkeit unter diese gesetzlichen Merkmale f\u00e4llt, herrscht in der Praxis teils viel Unsicherheit. Unstreitig ist jedenfalls, dass die (aktive) Mitgliederf\u00f6rderung im Vordergrund stehen muss, sodass Hauptzweck der Genossenschaft nicht die Kapitalmehrung oder die Erzielung einer m\u00f6glichst hohen Rendite sein darf. Ebenso sind Genossenschaften, die nur ihr Verm\u00f6gen verwalten (Verm\u00f6gensverwaltungsgenossenschaft), rechtlich unzul\u00e4ssig, da eine F\u00f6rderung der Mitglieder in diesem Fall gerade nicht stattfindet. Dieser Umstand macht die Genossenschaft f\u00fcr die meisten Verm\u00f6gensnachfolgeplanungen ungeeignet, da im Regelfall gerade die Verm\u00f6gensverwaltung im Vordergrund steht. In Einzelf\u00e4llen kann dies anders sein, insbesondere wenn \u00fcber die Genossenschaft eine tats\u00e4chliche und aktive F\u00f6rderung der Familienmitglieder durch einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb stattfinden soll. Zudem sei angemerkt, dass die Genossenschaftsverb\u00e4nde vermehrt darauf hinweisen, dass bereits die Gr\u00fcndung einer verm\u00f6gensverwaltenden Familiengenossenschaft bei einem seri\u00f6s agierenden Genossenschaftsverband nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n<h1>Fazit<\/h1>\n<p>Die Familiengenossenschaft d\u00fcrfte daher eher selten eine wirkliche Gestaltungsalternative zu den sonst \u00fcblichen Gestaltungsalternativen sein. Zwar bietet sie aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Eigenheiten einige interessante Aspekte, dem stehen jedoch ebenso Nachteile gegen\u00fcber. Dies ist zum einen dem Umstand geschuldet, dass der Betrieb einer Genossenschaft wegen der unter Umst\u00e4nden j\u00e4hrlichen Pflichtpr\u00fcfung durch einen Pr\u00fcfungsverband einen hohen Verwaltungsaufwand erfordert und der erbschaft- und schenkungsteuerliche Bewertungsvorteil keinesfalls gesichert ist. Zum anderen stehen Familiengenossenschaften unter dem Damoklesschwert eines gerichtlichen Aufl\u00f6sungsverfahrens, wenn ihr Zweck nicht auf die aktive F\u00f6rderung ihrer Mitglieder gerichtet ist und die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung dem entspricht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen der Verm\u00f6gensnachfolgeplanung verm\u00f6gender Privatpersonen stellt sich fast immer die Frage nach der individuellen optimalen Verm\u00f6gensnachfolgestruktur. Der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG) wurde hierbei bislang weniger Beachtung geschenkt. 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