{"id":10247,"date":"2022-11-18T11:20:35","date_gmt":"2022-11-18T09:20:35","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10247"},"modified":"2022-11-18T11:20:35","modified_gmt":"2022-11-18T09:20:35","slug":"inflationsausgleichspraemie-zahlungen-des-arbeitsgebers-bis-zu-3-000-e-steuer-und-sozialabgabenfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/11\/18\/inflationsausgleichspraemie-zahlungen-des-arbeitsgebers-bis-zu-3-000-e-steuer-und-sozialabgabenfrei\/","title":{"rendered":"Inflationsausgleichspr\u00e4mie: Zahlungen des Arbeitsgebers bis zu 3.000 \u20ac steuer- und sozialabgabenfrei!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10246\" style=\"width: 171px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/11\/Dorn_Kroepelin.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10246\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-10246\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/11\/Dorn_Kroepelin.jpg\" alt=\"\" width=\"161\" height=\"100\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-10246\" class=\"wp-caption-text\">StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn und RAin\/FAArbR Dr. Andrea Kr\u00f6pelin sind Partnerinnen bei M\u00d6HRLE HAPP LUTHER mbB in Hamburg<\/p><\/div>\n<p>Im Oktober 2022 wurde das Gesetz zur tempor\u00e4ren Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen beschlossen. Es sieht vor, dass der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen und Lieferung von Fernw\u00e4rme r\u00fcckwirkend ab dem 1. Oktober 2022 bis Ende M\u00e4rz 2024 von 19% auf 7% reduziert wird (vgl. \u00a7 28 Abs. 5 und 6 UStG). Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt das Gesetz die sogenannte Inflationsausgleichspr\u00e4mie (\u00a7 3 Nr. 11c EStG-neu, teilweise auch nur Inflationspr\u00e4mie genannt). Damit k\u00f6nnen Arbeitgeber ab dem 26. Oktober 2022 ihren Besch\u00e4ftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000\u00a0\u20ac als freiwillige Leistung gew\u00e4hren. Das Gesetz ist Teil des <a href=\"https:\/\/www.bundesregierung.de\/breg-de\/themen\/deutsche-einheit\/drittes-entlastungspaket-2082584\">dritten Entlastungspakets<\/a> vom 3. September 2022.<!--more--><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><strong>Eckpunkte der Inflationsausgleichspr\u00e4mie<\/strong><\/p>\n<p>Durch die Inflationsausgleichspr\u00e4mie k\u00f6nnen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen i.H.v. bis zu 3.000\u00a0\u20ac pro Mitarbeitenden jahres\u00fcbergreifend erbringen, ohne dass darauf Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind. F\u00fcr die Ausgestaltung dieser Pr\u00e4mie sind in steuerlicher und arbeitsrechtlicher Hinsicht die folgenden <strong>Grunds\u00e4tze<\/strong> zu beachten.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung der Inflationsausgleichspr\u00e4mie ist <strong>\u00e4hnlich wie beim Corona-Bonus<\/strong> (\u00a7 3 Nr. 11a EStG):<\/p>\n<ul>\n<li>die Zahlung muss innerhalb des Beg\u00fcnstigungszeitraums erfolgen, d.h. <strong>ab dem <\/strong><strong> Oktober 2022 <\/strong><strong>bis sp\u00e4testens zum 31.\u00a0Dezember 2024<\/strong>;<\/li>\n<li>der Freibetrag betr\u00e4gt <strong>insgesamt 3.000\u00a0\u20ac<\/strong> <strong>(einmalig pro Arbeitsverh\u00e4ltnis) <\/strong>\u2013 dabei ist eine Aufteilung in mehrere Einzelbetr\u00e4ge m\u00f6glich, ebenso eine monatliche Zahlung f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum oder Sachzuwendungen einschlie\u00dflich Gutscheinen;<\/li>\n<li>die Zahlung muss zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen, eine Anrechnung oder Umwidmung bereits bestehender anderer Verg\u00fctungsanspr\u00fcche scheidet somit aus,<\/li>\n<li>die Zahlung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt nach \u00a7 32b EStG.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist es auch m\u00f6glich, die Inflationsausgleichspr\u00e4mie <strong>anstelle einer anderen freiwilligen Leistung<\/strong> zu gew\u00e4hren, etwa einer freiwilligen Weihnachtsgratifikation. Allerdings sollte zuvor gr\u00fcndlich gepr\u00fcft werden, ob die Mitarbeitenden auf die bisherige Leistung tats\u00e4chlich keinen Rechtsanspruch haben \u2013 ansonsten drohen entweder der Verlust der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit oder im schlimmsten Fall Doppelzahlungen.<\/p>\n<p>Die Zweckbestimmung der Zahlung \u2013 nach dem Gesetzeswortlaut in \u00a7 3 Nr. 11c EStG-neu die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise \u2013 muss in <strong>geeigneter Form dokumentiert<\/strong> werden, etwa durch eine entsprechende Bezeichnung auf der Gehaltsabrechnung. Ausreichend soll hier sein, wenn auf den Zusammenhang mit den Preissteigerungen hingewiesen wird.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beg\u00fcnstigung ist ein Arbeitsverh\u00e4ltnis. Dabei k\u00f6nnen auch Minijobber, arbeitende Rentner oder Werkstudierende von der Inflationsausgleichspr\u00e4mie profitieren. Auch eine Zahlung an Mitarbeiter in Kurzarbeit ist m\u00f6glich. Auszubildende k\u00f6nnen die Pr\u00e4mie ebenfalls erhalten. Da der Freibetrag <strong>pro Arbeitsverh\u00e4ltnis<\/strong> gilt, kann er ggf. mehrfach in Anspruch genommen werden, etwa bei einem Arbeitgeberwechsel.<\/p>\n<p><strong>Weitere rechtliche Aspekte <\/strong><\/p>\n<p>Arbeitsrechtlich ist in erster Linie der <strong>Gleichbehandlungsgrundsatz<\/strong> zu beachten. Sollen Mitarbeitende die Inflationsausgleichspr\u00e4mie in unterschiedlicher H\u00f6he erhalten, muss es daf\u00fcr hinreichende sachliche Gr\u00fcnde geben. So k\u00f6nnten Unternehmen zum Beispiel nach der Gehaltsh\u00f6he differenzieren und niedrige Gehaltsgruppen st\u00e4rker beg\u00fcnstigen. Ebenfalls denkbar w\u00e4re eine Stichtagsregelung, die ein ungek\u00fcndigtes Arbeitsverh\u00e4ltnis zum Auszahlungszeitpunkt voraussetzt. Das Ankn\u00fcpfen an Leistungskriterien d\u00fcrfte angesichts des Zwecks dieser Pr\u00e4mie hingegen ausscheiden.<\/p>\n<p>Besteht ein <strong>Betriebsrat<\/strong>, so hat dieser ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Verteilungsgrunds\u00e4tze der Inflationsausgleichspr\u00e4mie.<\/p>\n<p>Ferner sollten Unternehmen durch ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rte <strong>Freiwilligkeitsvorbehalte<\/strong> das Risiko vermeiden, dass f\u00fcr die Zukunft ein Anspruch auf Zahlungen zum Inflationsausgleich aus betrieblicher \u00dcbung entsteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mehrere Zahlungen erfolgen sollen.<\/p>\n<p>Vorsicht ist zudem geboten bei Zahlungen an <strong>mitarbeitende Gesellschafter \/ Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/strong>. Hier muss darauf geachtet werden, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine betriebliche Veranlassung nachweisbar erf\u00fcllt sind. Insbesondere sollte vorab eine ausdr\u00fcckliche Vereinbarung \u00fcber die Zahlung der Inflationsausgleichspr\u00e4mie geschlossen und ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst und dokumentiert werden. Anderenfalls droht eine Bewertung als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, die zum Wegfall der Steuerfreiheit und der Abzugsm\u00f6glichkeit als Betriebsausgaben f\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Einf\u00fchrung der Inflationsausgleichspr\u00e4mie ist zu begr\u00fc\u00dfen. Sie bietet Unternehmen die M\u00f6glichkeit, ihren Mitarbeitenden eine freiwillige Leistung i.H.v. bis zu 3.000\u00a0\u20ac steuer- und sozialabgabenfrei ab dem 26. Oktober 2022 bis sp\u00e4testens zum 31.\u00a0Dezember 2024 zu gew\u00e4hren, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 3 Nr. 11c EStG-neu eingehalten werden. Nachteilig ist insoweit, dass dieser Freibetrag ein Arbeitsverh\u00e4ltnis voraussetzt, so dass insbesondere Selbstst\u00e4ndige von dieser Steuerbefreiung nicht profitieren. Entsprechendes gilt f\u00fcr alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitgeber von dieser M\u00f6glichkeit keinen Gebrauch machen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Oktober 2022 wurde das Gesetz zur tempor\u00e4ren Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen beschlossen. Es sieht vor, dass der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen und Lieferung von Fernw\u00e4rme r\u00fcckwirkend ab dem 1. 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