{"id":10255,"date":"2022-11-28T12:23:38","date_gmt":"2022-11-28T10:23:38","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10255"},"modified":"2022-11-28T12:23:38","modified_gmt":"2022-11-28T10:23:38","slug":"ausschluss-der-erweiterten-kuerzung-auch-bei-splitterbeteiligung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/11\/28\/ausschluss-der-erweiterten-kuerzung-auch-bei-splitterbeteiligung\/","title":{"rendered":"Ausschluss der erweiterten K\u00fcrzung auch bei Splitterbeteiligung"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10183\" style=\"width: 122px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/09\/Graessner_Christoph-scaled.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10183\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-10183\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/09\/Graessner_Christoph-112x168.jpg\" alt=\"\" width=\"112\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/09\/Graessner_Christoph-112x168.jpg 112w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/09\/Graessner_Christoph-440x660.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/09\/Graessner_Christoph-755x1133.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/09\/Graessner_Christoph-768x1152.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/09\/Graessner_Christoph-1024x1536.jpg 1024w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/09\/Graessner_Christoph-1365x2048.jpg 1365w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/09\/Graessner_Christoph-200x300.jpg 200w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/09\/Graessner_Christoph-scaled.jpg 1707w\" sizes=\"(max-width: 112px) 100vw, 112px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-10183\" class=\"wp-caption-text\">RA\/FAStR\/StB Hans-Christoph Graessner ist Director bei der WTS Steuerberatungs-gesellschaft mbH in K\u00f6ln.<\/p><\/div>\n<p>Grundbesitz unterf\u00e4llt grunds\u00e4tzlich der Grundsteuer und Gewerbesteuer. Zur Vermeidung dieser Doppelbelastung sieht das Gewerbesteuerrecht mit \u00a7 9 Nr. 1 GewStG eine besondere K\u00fcrzungsvorschrift vor. Die einfache K\u00fcrzung (Satz 1) gew\u00e4hrt eine pauschale K\u00fcrzung der Gewerbesteuer. Zudem kann auf Antrag durch die sog. erweiterte K\u00fcrzung (Satz 2) eine vollst\u00e4ndig gewerbesteuerliche Freistellung erzielt werden. Voraussetzung f\u00fcr die erweiterte K\u00fcrzung ist, dass der Gewerbebetrieb <em>ausschlie\u00dflich<\/em> eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Die Regelung enth\u00e4lt aber weitere Beschr\u00e4nkungen. So scheidet eine K\u00fcrzung auch dann aus, wenn der Grundbesitz zumindest teilweise einem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen der Gesellschaft dient (\u00a7\u00a09 Nr.\u00a01 Satz\u00a05 Nr.\u00a01 GewStG), wie z.B., wenn ein Grundst\u00fccksteil an einen Gesellschafter vermietet wird. Mit dem Merkmal des <em>\u201eDienens\u201c<\/em> hat sich der BFH in einer aktuellen Entscheidung auseinandergesetzt.<!--more--><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><strong>Sachverhalt <\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine Genossenschaft, vermietete Grundst\u00fccke, und zwar sowohl Wohnungen als auch gewerblich genutzte Fl\u00e4chen. Dementsprechend hatte die Kl\u00e4gerin u.a. f\u00fcr die Jahre 2014 bis 2016 Antr\u00e4ge auf die erweiterte K\u00fcrzung gestellt.<\/p>\n<p>B hatte ab Mitte 2012 von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr gewerbliche Zwecke R\u00e4ume angemietet, in denen sie ein Einzelhandelsgesch\u00e4ft betrieb. Die Gewinne aus diesem Gewerbetrieb der B erreichten jedoch nicht den gewerbesteuerlichen Freibetrag (24.500\u00a0\u20ac), so dass im Ergebnis keine Gewerbesteuer erhoben wurde. Um daneben privat eine Wohnung von der Kl\u00e4gerin anmieten zu k\u00f6nnen, erwarb B Ende 2014 einen Genossenschaftsanteil an der Kl\u00e4gerin. Im Jahr 2015 \u00fcberlie\u00df die Kl\u00e4gerin der B eine Wohnung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte zum fraglichen Zeitpunkt ca. 6.000 Genossenschaftsmitglieder. Der Genossenschaftsanteil der B betrug danach rund 0,0168%. Au\u00dfer B waren keine weitere Genossen gewerbliche Mieter bei der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung hat die Finanzverwaltung die beantragten K\u00fcrzungen f\u00fcr die Jahre 2014 bis 2016 abgelehnt. Nach seiner Ansicht war das Merkmal des <em>&#8222;Dienens&#8220;<\/em> des Grundbesitzes f\u00fcr den Ausschluss der erweiterten K\u00fcrzung objektiv erf\u00fcllt. Denn B hatte f\u00fcr ihren Gewerbebetrieb einen Grundst\u00fcckteil angemietet. Dabei sei es unbeachtlich, dass es sich bei der Beteiligung der B an der Kl\u00e4gerin lediglich um einen Splitteranteil handeln w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>Auffassung des FG D\u00fcsseldorf<\/strong><\/p>\n<p>Das FG D\u00fcsseldorf entschied, dass die erweiterte K\u00fcrzung bei der Kl\u00e4gerin, die neben Wohnungen auch gewerblich genutzte Fl\u00e4chen vermietet hatte, zu gew\u00e4hren sei, auch wenn deren Grundbesitz zu einem Teil dem Gewerbebetrieb einer Genossin (B) diene, die zu weniger als 1% an der Genossenschaft beteiligt sei. Nach seiner Auffassung sei der Ausschlussgrund des <em>\u201eDienens\u201c<\/em> durch einen Gesellschafter oder Genossen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einschr\u00e4nkend auszulegen. Dies sei gerechtfertigt, da die Beteiligung der B weniger als 1% betrug und folglich noch nicht einmal von einem Zwergenanteil gesprochen werden k\u00f6nne. Daher sei ein Ausschluss der erweiterten K\u00fcrzung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und unangemessen. Das Merkmal einer <em>\u201eNutzung des Grundbesitzes ganz oder zum Teil\u201c<\/em> durch den Gesellschafter bzw. Genossen lasse f\u00fcr die Rechtsprechung einen Spielraum von dem typisierenden Ausschlussgrund in extremen Ausnahmef\u00e4llen wie vorliegend abzuweichen.<\/p>\n<p><strong>Auffassung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat das Urteil des FG D\u00fcsseldorf aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BFH habe das FG zu Unrecht die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 5 GewStG gew\u00e4hrt. Die Inanspruchnahme der erweiterten K\u00fcrzung sei nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG ausgeschlossen, da der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb der B diene. Dies aus folgenden Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<ul>\n<li>Ein sch\u00e4dliches <em>\u201eDienen\u201c<\/em> sei nicht deshalb auszuschlie\u00dfen, weil die Kl\u00e4gerin etwa 6.000 Genossen habe und die betragsm\u00e4\u00dfige Beteiligung der B einen \u00e4u\u00dferst geringen Umfang einnehme. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift komme es auf die H\u00f6he der Beteiligung des Gesellschafters oder Genossen an der Grundst\u00fccksgesellschaft gerade nicht an. Der BFH geht davon aus, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der K\u00fcrzung auch bei einer Splitterbeteiligung offenbar zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten in Kauf genommen habe. Er h\u00e4lt daher \u2013 entgegen dem FG D\u00fcsseldorf \u2013 eine Bagatellgrenze nicht aufgrund des verfassungsrechtlichen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes f\u00fcr geboten.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus sei der Ausschluss der erweiterten K\u00fcrzung auch nicht aufgrund des Umstands abzulehnen, dass die Kl\u00e4gerin nur einen \u00e4u\u00dferst geringen Teil ihres Grundbesitzes an B vermietet habe. Eine derartige Auslegung lasse sich nicht anhand des Wortlauts der Vorschrift belegen; vielmehr erfasst dieser ausdr\u00fccklich auch die F\u00e4lle, in denen nur ein Teil des Grundbesitzes einem Gesellschafter oder Genossen dient <em>(\u201eganz oder zum Teil\u201c<\/em>). Der Umfang des \u00fcberlassenen Grundbesitzes sei somit unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des BFH sei selbst ein nur kurzfristiges <em>\u201eDienen\u201c<\/em> in diesem Sinne sch\u00e4dlich (BFH vom 08.06.1978 \u2013 I R 68\/78: sch\u00e4dliches dienen von 2 bis 3 Tagen). Durch eine solche Vorschrift \u00fcberschreite der Gesetzgeber auch nicht seine Gestaltungsfreiheit, sondern es werde gerade eine Auseinandersetzung \u00fcber den richtigen Ma\u00dfstab f\u00fcr eine etwaige Unerheblichkeit des <em>\u201eDienens\u201c<\/em> Im Ergebnis ist somit auch hier kein Raum f\u00fcr eine Bagatellgrenze.<\/li>\n<li>Die Anwendung des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG scheide auch nicht deshalb aus, weil der von B erzielte Gewerbeertrag den Freibetrag des \u00a7 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht erreicht habe. Eine einschr\u00e4nkende Auslegung sei zwar nach der Rechtsprechung f\u00fcr den Fall anerkannt, dass das Unternehmen, das den \u00fcberlassenen Grundbesitz nutzt, gewerbesteuerfreie Eink\u00fcnfte erziele. Eine \u00dcbertragung dieser Grunds\u00e4tze auf Sachverhalte, bei denen der mietende Gewerbebetrieb zwar nicht von der Gewerbesteuer befreit ist, aber einen Gewerbeertrag von weniger als 24.500\u00a0\u20ac erwirtschafte, komme nicht in Betracht.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich f\u00fchrt der BFH aus, dass ihm bewusst sei, dass diese streng am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung zu <em>\u201emitunter als unbillig empfundenen Ergebnissen\u201c<\/em> f\u00fchren k\u00f6nne. Dies gelte insbesondere in dem vorliegenden Fall. Denn die gewerbesteuerlichen Nachteile der Kl\u00e4gerin st\u00fcnden in einem groben Missverh\u00e4ltnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der \u00fcberlassenden Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume an B und der Splitterbeteiligung der B an der Kl\u00e4gerin. Abhilfe k\u00f6nne letztlich nur durch den Gesetzgeber herbeigef\u00fchrt werden, wie dies z.B. bereits im Hinblick auf das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot des \u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG durch das Fondsstandortgesetz geschehen sei (vgl. \u00a7 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG n.F.). Hier wurde geregelt, dass es f\u00fcr die Anwendung der erweiterten K\u00fcrzung unsch\u00e4dlich ist, wenn die dort n\u00e4her bestimmten Einnahmen nicht h\u00f6her als 10% der Einnahmen aus der Gebrauchs\u00fcberlassung des Grundbesitzes sind.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Anmerkungen<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem vorliegenden Urteil des BFH bleibt es dabei: Es gilt das Fallbeilprinzip. F\u00fcr die erweiterte K\u00fcrzung muss die verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit eindeutig und klar von anderen T\u00e4tigkeiten getrennt werden. Ansonsten droht die volle Gewerbesteuerpflicht f\u00fcr die Vermietungseink\u00fcnfte. Die Einf\u00fchrung einer allgemeinen Bagatellgrenze zur Vermeidung von unbilligen Ergebnissen dr\u00e4ngt sich gerade zu auf. Dies trifft insbesondere auf den vorliegenden Sachverhalt zu, bei dem die sch\u00e4dliche Verkn\u00fcpfung zur verm\u00f6gensverwaltenden T\u00e4tigkeit kaum noch messbar war. In der Vergangenheit hatte der IV. Senat des BFH zumindest angedeutet, dass er eine Bagatellgrenze durch eine einschr\u00e4nkende Auslegung bei dem Ausschlussgrund des <em>\u201eDienens\u201c<\/em> in Erw\u00e4gung ziehen k\u00f6nnte. Die entschiedenen Sachverhalte waren aber nach Ansicht des BFH nicht ausreichend, um eine solche einschr\u00e4nkende Auslegung zu rechtfertigen (so BFH vom 07.04.2005 \u2013 IV R 34\/03 bei einem Anteil von 5%; vom 26.06.2007 \u2013 IV R 9\/05 bei einem Anteil von 10%).<\/p>\n<p>Die Aussagen des III. Senats des BFH sind zu dieser Frage noch eindeutiger. Danach ist eine einschr\u00e4nkende Auslegung im Form einer Bagatellgrenze generell abzulehnen. Diese Wertung entspricht einer weiteren Entscheidung des III. Senats des BFH aus diesem Jahr (Urteil vom 29.06.2022 \u2013 III R 19\/21). Dort ging es um die sch\u00e4dliche Nutzung eines Grundst\u00fccks durch Gesellschafter \u00fcber eine GbR, an der sie zu weniger als 1% beteiligt waren. Auch f\u00fcr diesen Fall hat der III. Senat des BFH eine einschr\u00e4nkende Auslegung abgelehnt.<\/p>\n<p>Somit sind nicht nur die Vermietung von Betriebsvorrichtungen oder die Begr\u00fcndung einer Betriebsaufspaltung Gift f\u00fcr die gewerbesteuerliche Beg\u00fcnstigung, sondern der Auslegung des III. Senats folgend jede Form der sch\u00e4dlichen Verkn\u00fcpfung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, unabh\u00e4ngig von ihrem Umfang. Der Praxis bleibt folglich nur die M\u00f6glichkeit, ein solches steuerliches Desaster im Vorfeld durch ein umfangreiches Compliance-System zu vermeiden. Mit Blick auf gro\u00dfe Immobilienunternehmen ist dies eine aufwendige und letztendlich auch kostspielige Herausforderung.<\/p>\n<p>Der Verweis des III. Senats auf den Gesetzgeber kann nur unterstrichen werden. Die Einf\u00fchrung von Bagatellgrenzen f\u00fcr Einnahmen aus erneuerbarer Energie durch das Fondsstandortgesetz ist sicherlich erfreulich und als Erleichterung zur F\u00f6rderung von entsprechender <em>\u201egr\u00fcner\u201c<\/em> Energie zu sehen. Es wird sich aber erst in der Zukunft zeigen, ob die dort geregelten Bagatellgrenzen tats\u00e4chlich in der Praxis ein taugliches Instrument sind, um unbillige Ergebnisse in diesem Bereich zu vermeiden. F\u00fcr die weiteren Zweifelsf\u00e4lle \u2013 wie hier einer Splitterbeteiligung \u2013 bleibt das Risiko bestehen, dass selbst bei einer \u00e4u\u00dferst geringf\u00fcgigen Nutzung eines Grundst\u00fccksteils durch einen Minderheitsgesellschafter die Beg\u00fcnstigung verloren geht. Es w\u00e4re w\u00fcnschenswert, wenn der Gesetzgeber endlich eine allgemeine Bagatellgrenze f\u00fcr die erweiterte K\u00fcrzung einf\u00fchren w\u00fcrde, um dieses \u00e4u\u00dferst praxisrelevante Streitthema zu entsch\u00e4rfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grundbesitz unterf\u00e4llt grunds\u00e4tzlich der Grundsteuer und Gewerbesteuer. Zur Vermeidung dieser Doppelbelastung sieht das Gewerbesteuerrecht mit \u00a7 9 Nr. 1 GewStG eine besondere K\u00fcrzungsvorschrift vor. Die einfache K\u00fcrzung (Satz 1) gew\u00e4hrt eine pauschale K\u00fcrzung der Gewerbesteuer. 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