{"id":10267,"date":"2022-12-08T09:31:28","date_gmt":"2022-12-08T07:31:28","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10267"},"modified":"2022-12-08T09:31:28","modified_gmt":"2022-12-08T07:31:28","slug":"jstg-2022-aenderungen-zum-arbeitszimmer-und-homeoffice-kommen-jedoch-ohne-verschlechterungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/12\/08\/jstg-2022-aenderungen-zum-arbeitszimmer-und-homeoffice-kommen-jedoch-ohne-verschlechterungen\/","title":{"rendered":"JStG 2022: \u00c4nderungen zum Arbeitszimmer und Homeoffice kommen \u2013 jedoch ohne Verschlechterungen!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10051\" style=\"width: 175px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/04\/Dorn_Becker.png\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10051\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-full wp-image-10051\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/04\/Dorn_Becker.png\" alt=\"\" width=\"165\" height=\"100\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-10051\" class=\"wp-caption-text\">StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin, und StBin Pauline Becker sind bei M\u00d6HRLE HAPP LUTHER mbB in Hamburg t\u00e4tig<\/p><\/div>\n<p>Am 02.12.2022 hat der Bundestag dem JStG 2022 in 2.\/3. Lesung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zugestimmt. Erfreulich sind die Anpassungen der geplanten \u00c4nderungen im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer und dem Homeoffice. Diese ersparen der Praxis zahlreiche Anwendungsfragen. Besonders erfreulich sind die \u00c4nderungen f\u00fcr Steuerpflichtige, denen au\u00dferhalb der eigenen Wohnung ein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. Denn diese k\u00f6nnen weiterhin ihre Aufwendungen steuerlich geltend machen.<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Derzeitige gesetzliche Regelung (bis 2022)<\/strong><\/p>\n<p>Die steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Aufwendungen f\u00fcr ein Arbeitszimmer sind derzeit in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG geregelt. Im Grundsatz gilt, dass Aufwendungen f\u00fcr ein solches h\u00e4usliches Arbeitszimmer nicht steuerlich geltend gemacht werden k\u00f6nnen (vgl. \u00a7 12 Nr. 1 EStG). Eine Ausnahme gilt, wenn der\u00a0<em>Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung<\/em>\u00a0im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer liegt. In diesem Fall k\u00f6nnen nach den S\u00e4tzen 2 und 3 der genannten Regelung die Aufwendungen f\u00fcr das Arbeitszimmer und die Ausstattung unbegrenzt geltend gemacht werden. Sollte der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung jedoch nicht dort liegen,\u00a0<em>aber kein anderer Arbeitsplatz<\/em>\u00a0f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit zur Verf\u00fcgung stehen, k\u00f6nnen die Aufwendungen in H\u00f6he von max. 1.250\u00a0\u20ac im Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden (personenbezogener H\u00f6chstbetrag). Hat der Steuerpflichtige kein Arbeitszimmer, k\u00f6nnen die Aufwendungen f\u00fcr den Heimarbeitsplatz steuerlich nur durch die sog. \u201e<em>Homeoffice-Regelung<\/em>\u201c ber\u00fccksichtigt werden. Diese Pauschale betr\u00e4gt nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG 5\u00a0\u20ac pro Arbeitstag und kann derzeit f\u00fcr max. 120 Tage pro Kalenderjahr geltend gemacht werden, weil der H\u00f6chstbetrag dieser Pauschale derzeit bei 600\u00a0\u20ac pro Jahr liegt. Die Pauschale wird f\u00fcr jeden Kalendertag gew\u00e4hrt, an dem der Steuerpflichtige seine betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit ausschlie\u00dflich in der h\u00e4uslichen Wohnung aus\u00fcbt und keine au\u00dferhalb der h\u00e4uslichen Wohnung belegene Bet\u00e4tigungsst\u00e4tte aufsucht. Der Abzug wird dann f\u00fcr seine gesamte betriebliche und berufliche Bet\u00e4tigung vorgenommen. Die Pauschale kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige auf einen Abzug der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b S\u00e4tze 2 und 3 EStG verzichtet. F\u00fcr Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht wird, k\u00f6nnen keine Fahrtkosten oder die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Mit der Homeoffice-Pauschale sind Aufwendungen f\u00fcr Telefon-\/Internetkosten und Arbeitsmittel (wie z.B. B\u00fcrom\u00f6bel oder PC-Ausstattung) nicht abgegolten. Der Abzug der Homeoffice-Pauschale erfolgt durch die \u00fcbrigen Betriebs- oder Werbungskosten und wird auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. 1.000\u00a0\u20ac angerechnet. Die Pauschale wird also nicht zus\u00e4tzlich gew\u00e4hrt. Die \u201eHomeoffice-Pauschale\u201c sollte zun\u00e4chst lediglich f\u00fcr die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 gew\u00e4hrt werden, nachdem eine Verl\u00e4ngerung der Regelung f\u00fcr 2022 bereits mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz erfolgte.<\/p>\n<p><strong>Urspr\u00fcnglich geplante \u00c4nderungen (Regierungsentwurf des JStG 2022)<\/strong><\/p>\n<h2><strong>Das \u201eArbeitszimmer\u201c i.d.F. des \u00a7<\/strong><strong>\u00a04 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG-E <\/strong><\/h2>\n<p>Der Regierungsentwurf des JStG 2022 sah eine Aufspaltung der bisherigen Regelungen \u00fcber die Abzugsf\u00e4higkeit der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer und das Homeoffice vor (Arbeitszimmer in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG-E, Homeofficepauschale in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG-E).<\/p>\n<p>Nach der geplanten \u00c4nderung von \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG-E (Arbeitszimmer) sollte gelten, dass auch der H\u00f6chstbetrag von 1.250\u00a0\u20ac nur zur Anwendung kommen sollte, wenn f\u00fcr die betriebliche und berufliche T\u00e4tigkeit dauerhaft <strong>kein anderer Arbeitsplatz<\/strong> zur Verf\u00fcgung steht. Zugleich sollte der H\u00f6chstbetrag in eine <strong>raumbezogene Pauschale<\/strong> umgewandelt werden, die ohne Nachweis der tats\u00e4chlichen Aufwendungen zum Abzug kommt. Dadurch sollte zugleich das Besteuerungsverfahren vereinfacht werden. Zugleich sollte sichergestellt werden, dass der Betrag nur einmal gew\u00e4hrt und nicht personenbezogen vervielfacht wird. Soweit der Raum von mehreren Personen und\/oder f\u00fcr mehrere T\u00e4tigkeiten genutzt wird, h\u00e4tte danach eine Aufteilung erfolgen m\u00fcssen. Soweit das Arbeitszimmer dar\u00fcber hinaus auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung bildet, k\u00f6nnen anstelle der Jahrespauschale die tats\u00e4chlichen Aufwendungen abgezogen werden. Voraussetzung ist jedoch auch dann, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. Ansonsten ist kein Vollabzug (mehr) m\u00f6glich. Insoweit w\u00e4re es zu einer deutlichen Versch\u00e4rfung gekommen. Soweit die Voraussetzungen f\u00fcr einen Vollabzug vorliegen, sollten die Steuerpflichtigen zuk\u00fcnftig zwischen der Pauschale und dem Vollabzug w\u00e4hlen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2><strong>Die \u201eHomeoffice-Pauschale\u201c i.d.F. des \u00a7<\/strong><strong>\u00a04 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG-E <\/strong><\/h2>\n<p>\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG-E soll zuk\u00fcnftig die sog. \u201eHomeoffice-Pauschale\u201c beinhalten. Dabei soll diese Regelung <em>entfristet<\/em>werden, d.h. auch \u00fcber 2022 hinaus Anwendung finden. Dabei sollte f\u00fcr jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit \u00fcberwiegend in der h\u00e4uslichen Wohnung ausge\u00fcbt und keine au\u00dferhalb der h\u00e4uslichen Wohnung belegene erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte aufgesucht wird, f\u00fcr die gesamte betriebliche und berufliche Bet\u00e4tigung ein Betrag von 5\u00a0\u20ac pro Tag (Tagespauschale) angesetzt werden. Bislang war ein Abzug nur m\u00f6glich, wenn die T\u00e4tigkeit an dem jeweiligen Tag ausschlie\u00dflich in der h\u00e4uslichen Wohnung ausge\u00fcbt wurde. Nunmehr w\u00e4re ein Abzug auch m\u00f6glich, wenn an dem Tag eine Reiset\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird. Es w\u00fcrde jedoch dabei bleiben, dass bei Besuch der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte die Pauschale nicht zur Anwendung kommt. Ein Abzug der Tagespauschale f\u00fcr Kalendertage, an denen die Voraussetzungen f\u00fcr den Abzug der Entfernungspauschale gem. \u00a7 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG erf\u00fcllt sind, soll ausscheiden.<\/p>\n<p>Diese Einschr\u00e4nkung w\u00fcrde jedoch nicht gelten, wenn f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht und der Arbeitnehmer dann die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte besucht. In F\u00e4llen, in denen die T\u00e4tigkeit am gleichen Kalendertag auch an der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte ausge\u00fcbt wird, k\u00f6nnte damit die Entfernungspauschale und die Tagespauschale abgezogen werden. Dagegen w\u00fcrde der Abzug von Reisekosten den Abzug der Tagespauschale grunds\u00e4tzlich nicht ausschlie\u00dfen. Voraussetzung f\u00fcr den Abzug der Tagespauschale bleibt jedoch, dass die Arbeit an diesem Tag in zeitlicher Hinsicht \u00fcberwiegend in der h\u00e4uslichen Sph\u00e4re (also die H\u00e4lfte der Arbeitszeit) ausge\u00fcbt wurde (vgl. Beispiel im RegE, BT-Drucks. 457\/22, S.\u00a085). Maximal soll ein Abzug f\u00fcr das Homeoffice von 1.000\u00a0\u20ac (bisher max. 600\u00a0\u20ac p.a.) im Wirtschafts- oder Kalenderjahr m\u00f6glich sein, d.h. f\u00fcr 200 Tage eine Tagepauschale von 5\u00a0\u20ac gew\u00e4hrt werden. Der Abzug der Tagespauschale ist jedoch nicht zul\u00e4ssig, soweit f\u00fcr die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen des \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Nr.\u00a06a EStG oder des \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 Nr.\u00a05 EStG abgezogen werden k\u00f6nnen oder wenn ein Abzug nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a05 Satz\u00a01 Nr.\u00a06b EStG f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer vorgenommen wird. Zu beachten ist, dass die Homeoffice-Pauschale weiterhin in die sog. Werbungskostenpauschale (\u201eArbeitnehmerpauschbetrag\u201c) eingerechnet und nicht zus\u00e4tzlich gew\u00e4hrt werden soll.<\/p>\n<p><strong>Tats\u00e4chliche \u00c4nderungen durch das JStG 2022 <\/strong><\/p>\n<p>Erfreulicher Weise werden diese \u00c4nderungen nicht alle umgesetzt. Wie vorgeschlagen, wurden die bisherigen Regelungen \u00fcber die Abzugsf\u00e4higkeit der Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer und das Homeoffice aufgeteilt (Arbeitszimmer in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG-neu, Homeofficepauschale in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG-neu)<\/p>\n<p>Jedoch bleibt es, wie nach derzeitiger Rechtslage und damit &#8211; abweichend vom Regierungsentwurf &#8211; dabei, dass die Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer der H\u00f6he nach unbegrenzt abgezogen werden k\u00f6nnen, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer liegt und zwar auch dann, wenn f\u00fcr die betriebliche oder berufliche Bet\u00e4tigung <strong>ein anderer Arbeitsplatz<\/strong> zur Verf\u00fcgung steht. F\u00fcr diese sog. Mittelpunktsf\u00e4lle bleiben die Aufwendungen damit \u2013 wie bisher \u2013 in voller H\u00f6he abziehbar. Alternativ dazu ist jedoch zuk\u00fcnftig auch in diesen F\u00e4llen ein pauschaler Abzug der Aufwendungen m\u00f6glich. Der Pauschbetrag betr\u00e4gt 1.260\u00a0\u20ac und entspricht dem Betrag, der auch f\u00fcr das Homeoffice max. in Anspruch genommen werden kann. Insoweit werden die Pauschalen vereinheitlicht. Bei diesem Pauschbetrag handelt es sich weiterhin um einen personenbezogenen Betrag und nicht, wie zun\u00e4chst vorgeschlagen um einen raumbezogenen Betrag, auch dies ist erfreulich. Im Ergebnis muss daher nur noch im \u201eMittelpunktfall\u201c der Typusbegriff des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers erf\u00fcllt sein. Neu ist jedoch, dass dieser Pauschbetrag von 1.260\u00a0\u20ac nur monatsbezogen gew\u00e4hrt wird. Daf\u00fcr sieht der neu in Nr. 6b eingef\u00fcgte Satz 4 vor, dass sich der Pauschbetrag k\u00fcrzt, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr ein Arbeitszimmer nicht vorliegen. Alternativ kann der Steuerpflichtige stets die Homeofficepauschale \u2013 die tageweise Pauschale \u2013 in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>Bei der Homeofficepauschale kommt es zu folgenden Anpassungen: Die Tagespauschale wird auf 6\u00a0\u20ac f\u00fcr jeden Kalendertag erh\u00f6ht und damit der H\u00f6chstbetrag auf 1.260\u00a0\u20ac angehoben. Damit entspricht dieser Betrag der Pauschale, die zum Ansatz kommt, wenn ein Arbeitszimmer vorliegt. Dadurch sollen Schlechterstellungen bestimmter Fallgruppen vermieden werden. Neu ist, dass der Abzug der Tagespauschale m\u00f6glich ist, auch wenn Fahrtkosten f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte oder regelm\u00e4\u00dfiger Arbeitsst\u00e4tte m\u00f6glich sind. Hier ist jedoch Voraussetzung, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht. Jedoch ist ein Abzug au\u00dferdem zul\u00e4ssig, wenn zus\u00e4tzlich zu einer Ausw\u00e4rtst\u00e4tigkeit die \u00fcberwiegende Arbeitszeit in der h\u00e4uslichen Wohnung verrichtet wird.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Gesetzes\u00e4nderungen sind ausdr\u00fccklich zu begr\u00fc\u00dfen. Dies gilt vor allem f\u00fcr die am Gesetzesentwurf noch vorgenommenen \u00c4nderungen, welche die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses enth\u00e4lt und denen der Bundestag zugestimmt hat. Damit f\u00fchren die Gesetzes\u00e4nderungen zu keinen Nachteilen im Vergleich zur bisherigen Regelung, sondern ausschlie\u00dflich zur Verbesserung der gegenw\u00e4rtigen Situation. Dies ist insbesondere der Einf\u00fchrung von Pauschbetr\u00e4gen geschuldet. Auch die Vereinheitlichung der Pauschbetr\u00e4ge (hinsichtlich des H\u00f6chstbetrags) ist ausdr\u00fccklich zu begr\u00fc\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 02.12.2022 hat der Bundestag dem JStG 2022 in 2.\/3. Lesung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zugestimmt. Erfreulich sind die Anpassungen der geplanten \u00c4nderungen im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer und dem Homeoffice. 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