{"id":10276,"date":"2022-12-15T10:02:45","date_gmt":"2022-12-15T08:02:45","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10276"},"modified":"2022-12-15T10:02:45","modified_gmt":"2022-12-15T08:02:45","slug":"schwierigkeiten-und-probleme-der-aktuellen-grundsteuerreform","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/12\/15\/schwierigkeiten-und-probleme-der-aktuellen-grundsteuerreform\/","title":{"rendered":"Schwierigkeiten und Probleme der aktuellen Grundsteuerreform"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10275\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/12\/Lichel_Wolff.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10275\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-10275\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/12\/Lichel_Wolff-168x101.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"101\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/12\/Lichel_Wolff-168x101.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/12\/Lichel_Wolff.jpg 232w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-10275\" class=\"wp-caption-text\">StB Andreas Lichel, Partner, RA\/Dipl.-Fw. Patrick Wolff, beide Mazars<\/p><\/div>\n<p>Nachdem die Frist zur Abgabe der Grundsteuerkl\u00e4rungen bundesweit bis zum 31.01.2023 verl\u00e4ngert wurde, ist kurzfristig eine gewisse Entspannung eingetreten. Es bleibt aber notwendig, die geforderten Daten zeitnah zusammen zu stellen und dem Finanzamt bis zur genannten Frist zur Verf\u00fcgung zu stellen. Lediglich Bayern hat auf die Tatsache reagiert, dass von der Grundsteuer befreite Grundst\u00fccke nicht unter diesem Zeitdruck abgearbeitet werden m\u00fcssen, und daf\u00fcr auf Abgabefristen verzichtet bzw. diese auf Ende April verl\u00e4ngert.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Digitale Erkl\u00e4rung und inhaltliche H\u00fcrden <\/strong><\/p>\n<p>Problematisch bleibt, dass die Anforderungen einer Steuererkl\u00e4rung im Digitalformat f\u00fcr Teile der Bev\u00f6lkerung, wie z.B. Eigenheimbesitzer in eher gesetztem Alter, schier unl\u00f6sbar sind, zumal kein kleiner Teil der Steuerberater eine Beratung hinsichtlich der Grundsteuer aus zeitlichen, personellen und\/oder wirtschaftlichen Gr\u00fcnden ablehnt. Doch auch inhaltlich stellen die Formulare die Steuerpflichtigen vor gro\u00dfe Herausforderungen. Die Probleme fangen bei den grundlegendsten Angaben an. So stellt sich f\u00fcr viele die Frage, wer die Erkl\u00e4rung abzugeben hat, z.B. wenn die Immobilie rund um den Stichtag (01.01.2022) ver\u00e4u\u00dfert wurde, was alles zur Wohnfl\u00e4che z\u00e4hlt, welche Garage welcher Wohnung zugeordnet werden kann, wie der Bodenrichtwert f\u00fcr das Grundst\u00fcck zu ermitteln ist, wie einzelne Flurst\u00fccke tats\u00e4chlich genutzt werden und welcher wirtschaftlichen Einheit sie zuzuordnen sind, wie bei gro\u00dfen Wohnungsunternehmen die wirtschaftlichen Einheiten neu zusammengefasst werden oder wie eine Erkl\u00e4rung erfolgen soll, wenn bei neuen Einheiten mangels Vergabe keine Aktenzeichen oder Steuernummern vorhanden sind. Zudem verlangt die Finanzverwaltung zwar die Abgabe der Steuererkl\u00e4rung in digitaler Form (\u00fcber das Elster-Portal), wird aber die Bescheide (bis zu drei St\u00fcck pro wirtschaftlicher Einheit: Wertbescheid, Messbescheid, Steuerbescheid) analog in Papierform versenden. Auf diese Fragen und Probleme gibt es bisher kaum Antworten, nur sukzessiv ergeben sich L\u00f6sungen.<\/p>\n<p><strong><em>Praxistipp: <\/em><\/strong><em>Da die Frist zur Abgabe der Feststellungserkl\u00e4rungen nun wieder n\u00e4her r\u00fcckt, raten wir bei Unsicherheiten beim Ausf\u00fcllen der Online-Formulare, die sich nicht in angemessener Zeit beheben lassen, die Freitextfelder der Erkl\u00e4rungsformulare zu nutzen und dort dem jeweiligen Finanzamt die Unsicherheit mitzuteilen.<\/em><\/p>\n<p><strong>H\u00f6he der Bemessungsgrundlagen kann variieren<\/strong><\/p>\n<p>Letztlich ist problematisch, dass die Gemeinden erst 2024 f\u00fcr die Besteuerung ab 2025 einen Hebesatz festlegen m\u00fcssen, was neben der ohnehin schon bestehenden Un\u00fcbersichtlichkeit der verschiedenen Grundsteuermodelle zu weiterer Unsicherheit hinsichtlich der Kosten f\u00fcr die Steuerpflichtigen f\u00fchrt. Der Gesetzgeber hat f\u00fcr die Umsetzung der Reform Aufkommensneutralit\u00e4t versprochen. Daf\u00fcr ist eine breite Kenntnis \u00fcber die H\u00f6he der Bemessungsgrundlagen notwendig, was der Grund f\u00fcr die vorzeitige Festsetzung der Grundsteuerwerte ist. Allerdings wird diese Neutralit\u00e4t nur auf Ebene der jeweiligen hebeberechtigten Gemeinde umsetzbar sein. Dagegen werden sich praktisch bei jeder Immobilie im Einzelfall kleine bis erhebliche Abweichungen in der Steuerlast ergeben. Zu bef\u00fcrchten ist zudem, dass die hebeberechtigten Gemeinden aufgrund eigener wirtschaftlicher Interessen bzw. aufgrund der allgemeinen Teuerungsrate die Gelegenheit nutzen werden, um das Steueraufkommen zu erh\u00f6hen, sei es versteckt durch Anhebung der Hebes\u00e4tze noch unter der Altregelung bis einschlie\u00dflich 2024 oder offen im Rahmen der Festsetzung der Hebes\u00e4tze nach der Neuregelung ab 2025.<\/p>\n<p><strong>Gegen Grundsteuerwertbescheid sollte Einspruch eingelegt werden<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Eintreffen der ersten Grundsteuerwertbescheide stellt sich die Frage, wie die Steuerpflichtigen damit umgehen sollten. Hier empfehlen wir, vorsorglich Einspruch einzulegen.<\/p>\n<p>Das hat vielerlei Gr\u00fcnde: Einer ist, dass die Einspruchsfrist wie \u00fcblich nur einen Monat betr\u00e4gt. Obwohl also zun\u00e4chst keine Steuerzahllast eintritt, besteht akuter Handlungsbedarf, da die Stellschrauben der Bewertung bereits jetzt bestandskr\u00e4ftig werden, ohne R\u00fccksicht darauf, ob sie richtig oder falsch sind. Bemerkt man die Fehler erst bei der Steuerfestsetzung f\u00fcr das Jahr 2025, kann es zu sp\u00e4t sein. Somit sollte ein Einspruch vorsorglich eingelegt werden, um sich den Rechtsweg offen zu halten. Hierbei sollte gegen den gesamten Feststellungsbescheid Einspruch eingelegt werden, denn nur dann bleiben alle Werte \u00e4nderbar. Hilfsweise sollte durchgesetzt werden, dass die Bescheide hinsichtlich der offenen Punkte f\u00fcr vorl\u00e4ufig erkl\u00e4rt werden, damit \u00c4nderungen auch noch m\u00f6glich sind, wenn h\u00f6chstrichterliche Entscheidungen Klarheit bringen. In diesem Zusammenhang k\u00f6nnen etwaige Unsicherheiten, die beim Ausf\u00fcllen der Online-Formulare aufgetreten sind, oder auch einfache Fehler beseitigt werden.<\/p>\n<p>Es bestehen aber auch verfassungsrechtliche Bedenken, die einen Einspruch rechtfertigen k\u00f6nnten. Die nach dem Ertragswertverfahren vorgesehenen pauschalierten Mieten und die im Sachwertverfahren pauschalierten Herstellungskosten sind nicht justitiabel, genauso wenig wie die anzusetzenden Bodenrichtwerte. Durch die Typisierung der Wertans\u00e4tze werden die Grundsteuerwerte teilweise so stark vereinheitlicht, sodass Wertunterschiede nicht mehr realit\u00e4tsgerecht abgebildet werden. Dies kann zu krassen Missverh\u00e4ltnissen im Einzelfall f\u00fchren. Dies gilt erst recht f\u00fcr stark pauschalierte Bewertungsverfahren (Bodenwert- und \u00c4quivalenzmodelle). Da es derzeit noch kein anh\u00e4ngiges h\u00f6chstrichterliches Verfahren gibt, kann die Finanzverwaltung einen Einspruch nicht mit der Begr\u00fcndung ruhen lassen, dass ein entsprechendes Verfahren abgewartet wird. Der Einspruch ist deshalb zu begr\u00fcnden. Entsprechende Mustereinspr\u00fcche werden durch einzelne Berater, allgemeine Beratungsstellen und Verb\u00e4nde zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>Das Ausf\u00fcllen der Freitextfelder \u2013 die zu einer manuellen Bearbeitung der Steuererkl\u00e4rung durch einen Sachbearbeiter f\u00fchrt und eine automatisierte Bearbeitung ausschlie\u00dft \u2013 und die Flut an Einspr\u00fcchen werden zu einer weiteren (\u00dcber-)Belastung der Finanzverwaltung f\u00fchren.<\/p>\n<p>Mittelfristig bleibt abzuwarten, wann die ersten Klagen gegen die Feststellungsbescheide und damit gegen das reformierte Gesetz eingereicht werden und ob die Finanzverwaltung mit breiten, automatischen Vorl\u00e4ufigkeitsvermerken reagiert, die jedenfalls die Einspruchsverfahren hinsichtlich der allgemeinen Bedenken gegen die Reform \u00fcberfl\u00fcssig machen k\u00f6nnten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachdem die Frist zur Abgabe der Grundsteuerkl\u00e4rungen bundesweit bis zum 31.01.2023 verl\u00e4ngert wurde, ist kurzfristig eine gewisse Entspannung eingetreten. 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