{"id":10288,"date":"2022-12-20T13:49:53","date_gmt":"2022-12-20T11:49:53","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10288"},"modified":"2022-12-20T13:49:53","modified_gmt":"2022-12-20T11:49:53","slug":"tax-compliance-praxis-die-ertragsteuerliche-behandlung-von-genussrechtskapital-entwurf-bmf-schreiben-vom-01-11-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/12\/20\/tax-compliance-praxis-die-ertragsteuerliche-behandlung-von-genussrechtskapital-entwurf-bmf-schreiben-vom-01-11-2022\/","title":{"rendered":"Tax Compliance Praxis: Die ertragsteuerliche Behandlung von Genussrechtskapital (Entwurf BMF-Schreiben vom 01.11.2022)"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10292\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/12\/Fest_Shyshkin.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10292\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-10292\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/12\/Fest_Shyshkin-168x100.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"100\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/12\/Fest_Shyshkin-168x100.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/12\/Fest_Shyshkin.jpg 231w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-10292\" class=\"wp-caption-text\">StB\/Tax Advisor Andr\u00e9 Fest, Associated Partner bei POELLATH, StB Dmytro Shyshkin, Associate bei POELLATH, beide M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Private Equity Fonds zielen bei der Ausgestaltung der Anlageformen h\u00e4ufig darauf ab, ein optimales Risiko-Rendite-Profil zu erreichen, das einerseits einen soliden Schutz vor einem denkbaren Ausfall der Investition gew\u00e4hrleistet und andererseits erm\u00f6glicht, von einem Aufw\u00e4rtspotenzial des Targets bedeutsam zu profitieren. Hilfsmittel hierf\u00fcr sind vielfach ma\u00dfgeschneiderte hybride Finanzinstrumente, die eine Mischform aus Eigen- und Fremdkapital darstellen. Die konkrete Ausgestaltung kann entweder gesellschaftsrechtlich (i.d.R. in der Satzung) oder schuldrechtlich (z.B. in einem Darlehensvertrag) erfolgen.<br \/>\nErst im ersten Halbjahr haben wir \u00fcber Preferred Stocks berichtet und wie diese grunds\u00e4tzlich nach BFH-Rechtsprechung zu qualifizieren sind (vgl. <em>Fest<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/02\/23\/tax-compliance-praxis-qualifikation-von-preferred-stocks-nach-dem-bfh-urteil-vom-18-05-2021\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">HB Steuerboard vom 23.02.2022<\/a>). Nunmehr legt das BMF mit einem Entwurf eines BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital nach (vgl. <a href=\"https:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/Content\/DE\/Downloads\/BMF_Schreiben\/Steuerarten\/Einkommensteuer\/2022-11-09-ertragsteuerliche-behandlung-von-genussrechtskapital.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entwurf eines BMF-Schreibens vom 01.11.2022<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p><strong>Bedeutung der Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital <\/strong><\/p>\n<p>Sofern ein Private Equity Fonds gewerbliche Eink\u00fcnfte vermittelt, sind f\u00fcr dessen Anleger Beteiligungsertr\u00e4ge (ausgenommen Streubesitzdividenden) und Ver\u00e4u\u00dferungsergebnisse aus Eigenkapital-\u00a0\/\u00a0eigenkapital\u00e4hnlichen Finanzinstrumenten regelm\u00e4\u00dfig privilegiert. Ein gro\u00dfer Teil der KStG-Anleger kann von den Steuerbefreiungen nach \u00a7 8b KStG profitieren. F\u00fcr EStG-Anleger sind solche Einnahmen aufgrund des Teileink\u00fcnfteverfahrens zu 40% steuerfrei. Dagegen sind laufende Ertr\u00e4ge und Ver\u00e4u\u00dferungsergebnisse aus Fremdkapital-\u00a0\/\u00a0fremdkapital\u00e4hnlichen Finanzinstrumenten voll steuerpflichtig. Angesichts dessen spielt die Qualifikation von hybriden Finanzinstrumenten eine erhebliche Rolle und Bedarf einer entsprechenden Aufmerksamkeit im Rahmen der Tax Compliance.<\/p>\n<p><strong>Definition von Genussrechtskapital und Abgrenzung zu anderen Kapital\u00fcberlassungen <\/strong><\/p>\n<p>Genussrechtskapital im Sinne des Entwurfs definiert sich als Kapital\u00fcberlassung auf Basis einer schuldrechtlichen Ausgestaltung, durch die dem Rechteinhaber grunds\u00e4tzlich mitgliedschaftstypische Verm\u00f6gensrechte, wie das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserl\u00f6s, einger\u00e4umt werden. In Abgrenzung hierzu d\u00fcrfen Genussrechtsvereinbarungen keine gesellschaftsrechtlich gepr\u00e4gten mitgliedschaftlichen Verwaltungsrechte vermitteln, wie das Einflussnahmerecht auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung, regelm\u00e4\u00dfig das Stimmrecht oder das Anwesenheitsrecht in der Gesellschafterversammlung.<\/p>\n<p>In der Konsequenz muss in einem ersten Schritt das Genussrechtskapital (als schuldrechtliche Kapital\u00fcberlassung) von dem \u201eechten\u201c Eigenkapital (als gesellschaftsrechtliche Kapital\u00fcberlassung) abgegrenzt werden. Dies stimmt mit der j\u00fcngsten Rechtsprechung des BFH (vgl. <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/f2bfcea8-a58b-35e0-8439-15e3bc8868c2\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BFH-Urteil vom 18.05.2021 \u2013 I R 12\/18<\/a>) \u00fcberein. Nach Auffassung des BFH ist die strenge Bindung an die \u201eEigenkapitalcharakteristika\u201c der Genussrechte (d.h. kumulativ erf\u00fcllte Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserl\u00f6s) rechtsfehlerhaft, falls es sich um ein \u201eechtes\u201c Eigenkapital-Finanzinstrument handelt. Ein solches Instrument liegt vor, wenn es nach einer rechtlichen und wirtschaftlichen Gesamtw\u00fcrdingung mit einer (inl\u00e4ndischen) Aktie vergleichbar ist. Zu pr\u00fcfen sind die typischen und zentralen Verm\u00f6gens- und Verwaltungsrechte eines Aktion\u00e4rs.<\/p>\n<p>Zudem hat eine Abgrenzung des Genussrechtskapitals zu anderen Kapital\u00fcberlassungen zu erfolgen, z.B. zur stillen Gesellschaft und zum partiarischen Darlehen.<\/p>\n<p><strong>Genussrechtskapital in der Steuerbilanz<\/strong><\/p>\n<p>Genussrechtskapital ist in der Steuerbilanz grunds\u00e4tzlich als Fremdkapital zu qualifizieren bzw. auszuweisen. Damit folgt die Finanzverwaltung im Entwurf ihren Beschl\u00fcssen aus 2018 (FinMin NRW vom 18.07.2018), mithin der Erkenntnis, dass Genussrechte einen schuldrechtlichen Charakter haben.<\/p>\n<p>Der Entwurf stellt klar, dass \u00a7 8 Abs. 3 Satz 2 Alt.\u00a02 KStG eine reine Einkommensermittlungsvorschrift ist, welche die bilanzsteuerliche Einordnung nicht betrifft. Sie setzt vielmehr deren Einordnung als Fremdkapital in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung voraus. Die Einordnung als eigenkapital\u00e4hnliches oder fremdkapital\u00e4hnliches Genussrechtskapital ist an dieser Stelle ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Zudem stellt der Entwurf klar, dass die handelsbilanzielle Einordnung als Eigenkapital den steuerbilanziellen Ausweis als Fremdkapital nicht ausschlie\u00dft. Grundgedanke ist, wie oben erw\u00e4hnt, der schuldrechtliche Charakter von Genussrechtskapital.<\/p>\n<p>Trotz der bilanzsteuerlichen Grundeinordnung von Genussrechtskapital als Fremdkapital, sieht der Entwurf Ausnahmef\u00e4lle vor. Beispielweise kann ein in der Krise gew\u00e4hrtes Genussrechtskapital unter bestimmten Voraussetzungen als Eigenkapital qualifizieren. Gleiches gilt, wenn Wandlungs- oder Optionsrechte derart ausgestaltet sind, dass ein wirtschaftlicher Zwang zum Erwerb von Gesellschaftsrechten bereits im Zeitpunkt der Gew\u00e4hrung besteht.<\/p>\n<p>Ein weiterer Abschnitt des Entwurfs betrifft explizit den Ansatz einer Verbindlichkeit in der Bilanz des Schuldners. Erw\u00e4hnenswert ist in diesem Zusammenhang ein Verweis auf das BFH-Urteil vom 10.07.2019 (XI R 53\/17, BStBl. II 2019 S. 803), wonach die darlehensbezogene Bilanzierungsfrage beim Verpflichteten von der rechtlichen Qualifizierung beim Berechtigten (dem Gl\u00e4ubiger) unabh\u00e4ngig ist, da eine sog. Korrespondenzsituation nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Korrespondenzprinzip bei der Besteuerung der Aussch\u00fcttungen im Rahmen des Teileink\u00fcnfteverfahrens bzw. des \u00a7 8b KStG zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p><strong>Genussrechtskapital bei der Einkommensermittlung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr deutsche Anleger eines Private Equity Fonds ist vor allem von Relevanz, wie die Ertr\u00e4ge auf das vom Fonds \u00fcberlassene Genussrechtskapital zu versteuern sind. Zentrale Norm als Einkommensermittlungsvorschrift ist \u00a7\u00a08 Abs.\u00a03 Satz\u00a02 Alt.\u00a02 KStG. Demnach hat das Genussrechtskapital nur dann einen beteiligungs-\/eigenkapital\u00e4hnlichen Charakter, mithin eine potenzielle privilegierte Besteuerung zur Folge, wenn der Kapitalgeber kumulativ sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserl\u00f6s des Kapitalnehmers beteiligt ist.<\/p>\n<p>Eine \u201eBeteiligung am Gewinn\u201c soll laut dem Entwurf vorliegen, wenn der Genussrechtsinhaber am wirtschaftlichen (Gesamt-)Erfolg der emittierenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist; Kennzahlen sind beispielsweise der Jahres\u00fcberschuss, der Bilanzgewinn, der aussch\u00fcttungsf\u00e4hige Gewinn, das EBIT, das EBITDA oder auch die H\u00f6he der Dividendenaussch\u00fcttungen an die Gesellschafter. Dagegen liegt eine Beteiligung am Gewinn ausdr\u00fccklich nicht vor, wenn sich die Verg\u00fctung vom Ergebnis einer bestimmten Unternehmenssparte (tracking-stock), von einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern oder anderen Konzerngesellschaften ableiten l\u00e4sst; ma\u00dfgebend ist der Gesamterfolg, nicht der individuelle Einzelerfolg.<\/p>\n<p>Eine \u201eBeteiligung am Liquidationserl\u00f6s\u201c ist laut dem Entwurf anzunehmen, wenn dem Kapitalgeber \u00fcber die R\u00fcckzahlung seines Kapitals hinaus auch eine Beteiligung an den stillen Reserven einger\u00e4umt wird; eine nominale R\u00fcckzahlung des Kapitals ist nicht ausreichend. Im Falle einer zeitlichen Befristung oder eines k\u00fcndbaren Genussrechts liegt hingegen keine Beteiligung am Liquidationserl\u00f6s vor, wenn es an einer Teilhabe anl\u00e4sslich der tats\u00e4chlichen Liquidation fehlt. Eine bestimmte Dauer der Kapital\u00fcberlassung kann allein nicht zur Beteiligung am Liquidationserl\u00f6s f\u00fchren. Zudem vertritt das BMF weiterhin die Auffassung, dass eine Beteiligung am Liquidationserl\u00f6s beim Genussrechtskapital mit Verlustbeteiligung auch vorliegt, wenn das Kapital im Falle der Liquidation des Kapitalnehmers mindestens zum Nennwert zur\u00fcckzuzahlen ist. Diese Ansicht ist bereits im BMF-Schreiben vom 17.02.1986 \u00a0verankert.<\/p>\n<p><strong>Einordnung in der Tax Compliance Praxis <\/strong><\/p>\n<p>Der Entwurf des BMF-Schreibens zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital ist zu begr\u00fc\u00dfen. Er fasst die aktuelle Praxis der Finanzverwaltung im Umgang mit Genussrechtskapital ausf\u00fchrlich zusammen. An einzelnen Stellen ist es jedoch hilfreich, die historische Entwicklung, insbesondere die \u00c4nderungen im Umgang mit dem bilanziellen Ausweis, zu kennen. F\u00fcr die Tax-Compliance-Praxis bedeutet der Entwurf eine zu beachtende aktuelle Leitlinie bei der individuellen Beurteilung von schuldrechtlich aufgesetzten Finanzinstrumenten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Private Equity Fonds zielen bei der Ausgestaltung der Anlageformen h\u00e4ufig darauf ab, ein optimales Risiko-Rendite-Profil zu erreichen, das einerseits einen soliden Schutz vor einem denkbaren Ausfall der Investition gew\u00e4hrleistet und andererseits erm\u00f6glicht, von einem Aufw\u00e4rtspotenzial des Targets bedeutsam zu profitieren. &hellip; <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/12\/20\/tax-compliance-praxis-die-ertragsteuerliche-behandlung-von-genussrechtskapital-entwurf-bmf-schreiben-vom-01-11-2022\/\">Weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":304378,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[51741,2241,60425],"tags":[23300,23301,60424,30701,60423],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10288"}],"collection":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/users\/304378"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=10288"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10288\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":10290,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/10288\/revisions\/10290"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=10288"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=10288"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=10288"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}