{"id":10296,"date":"2022-12-22T15:54:06","date_gmt":"2022-12-22T13:54:06","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10296"},"modified":"2022-12-22T15:54:06","modified_gmt":"2022-12-22T13:54:06","slug":"neues-vom-bfh-zu-inkongruenten-gewinnausschuettungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2022\/12\/22\/neues-vom-bfh-zu-inkongruenten-gewinnausschuettungen\/","title":{"rendered":"Neues vom BFH zu inkongruenten Gewinnaussch\u00fcttungen"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10295\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/12\/Luehrs_Jannis-scaled.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10295\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-10295\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/12\/Luehrs_Jannis-168x168.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/12\/Luehrs_Jannis-168x168.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/12\/Luehrs_Jannis-440x440.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/12\/Luehrs_Jannis-755x755.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/12\/Luehrs_Jannis-768x768.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/12\/Luehrs_Jannis-1536x1536.jpg 1536w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/12\/Luehrs_Jannis-2048x2048.jpg 2048w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2022\/12\/Luehrs_Jannis-300x300.jpg 300w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-10295\" class=\"wp-caption-text\">Jannis L\u00fchrs, Certified tax advisor, Associate bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>F\u00fcr inkongruente, von den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen abweichende Gewinnaussch\u00fcttungen besteht in der Praxis ein hohes Bed\u00fcrfnis. Diese sind auch nach Ansicht der Finanzverwaltung grunds\u00e4tzlich steuerrechtlich anzuerkennen, wenn eine vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung basierend auf einer Regelung in der Satzung zivilrechtlich wirksam ist und kein Gestaltungsmissbrauch i.S.v. \u00a7 42 AO vorliegt (BMF-Schreiben vom 17.12.2013, BStBl. I 2014 S.\u00a063). Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH allerdings in seinem aktuellen Urteil vom 28.09.2022 <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/862b82ad-ca07-4bc4-b6c7-69eddd91f007\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">(VIII R 20\/20<\/a>) entschieden, dass unter gewissen Voraussetzungen eine Regelung in der Satzung nicht erforderlich ist und die inkongruente Gewinnaussch\u00fcttung trotzdem steuerlich anzuerkennen ist.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Ausgangslage und Urteilsfall<\/strong><\/p>\n<p>Im Streitfall war der Kl\u00e4ger zu 50% an der K-GmbH beteiligt, f\u00fcr die er auch als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer t\u00e4tig war. Die verbleibenden 50% der Anteile an der K-GmbH hielt die T-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ebenfalls der Kl\u00e4ger war.<\/p>\n<p>Laut dem Gesellschaftsvertrag der K-GmbH hatten die Gesellschafter w\u00e4hrend eines laufenden Gesch\u00e4ftsjahres per Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit \u00fcber die Gew\u00e4hrung und die Entnahme von Vorabgewinnaussch\u00fcttungen zu entscheiden. Das Recht eines Gesellschafters einen Beschluss anfechten zu d\u00fcrfen, war verwirkt, wenn es sich um unverzichtbare Rechte handelte, der Gesellschafter in der jeweiligen Gesellschafterversammlung anwesend bzw. rechtsg\u00fcltig vertreten war und dem Beschluss nicht ausdr\u00fccklich widersprochen hatte sowie nicht innerhalb von zwei Monaten Klage erhob. Allerdings enthielt der Gesellschaftsvertrag \u2013 entgegen der g\u00e4ngigen Empfehlung in der steuerlichen Praxis \u2013 keine Regelung zur Gewinnverteilung. Es wurde weder vereinbart, dass Entnahmen, Vorsch\u00fcsse sowie der Jahresgewinn stets abweichend von den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen zu verteilen waren noch enthielt der Gesellschaftsvertrag eine sogenannte \u00d6ffnungsklausel.<\/p>\n<p>In der Gesellschafterversammlung der K-GmbH wurden jeweils einstimmig Vorabgewinn-aussch\u00fcttungen beschlossen, welche in den Jahren 2012 bis 2015 nur an die T-GmbH (inkongruent) verteilt und ausgezahlt wurden. Weder gab der Kl\u00e4ger Eink\u00fcnfte aus Aussch\u00fcttungen der K-GmbH in seinen Einkommensteuererkl\u00e4rungen an noch wurden Gewinnanteile der K-GmbH gem. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG durch Einkommensteuerbescheid festgesetzt. In einer Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der K-GmbH vertrat der Betriebspr\u00fcfer die Auffassung, dass die Vorabgewinnaussch\u00fcttungen auf zivilrechtlich unwirksamen Aussch\u00fcttungsbeschl\u00fcssen beruhen und demnach die Aussch\u00fcttungen dem Kl\u00e4ger zur H\u00e4lfte als Gewinnanteile zuzurechnen seien. Falls die Beschl\u00fcsse hingegen zivilrechtlich wirksam seien, qualifizieren die inkongruenten Vorabgewinnaussch\u00fcttungen als Gestaltungsmissbrauch gem. \u00a7 42 AO. Daraufhin wurden vom Finanzamt ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2012 bis 2015 erlassen, in denen die Gewinnanteile zur H\u00e4lfte dem Kl\u00e4ger als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) zugerechnet und der Besteuerung unterworfen wurden.<\/p>\n<p>Gegen die ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide richtete sich das folgende Klageverfahren. Das FG M\u00fcnster gab der Klage grunds\u00e4tzlich mit der Begr\u00fcndung statt, dass inkongruente Gewinnaussch\u00fcttungen basierend auf punktuell satzungsdurchbrechenden Beschl\u00fcssen zivilrechtlich wirksam und damit steuerlich ma\u00dfgebend sein k\u00f6nnten, ohne dass es einer entsprechenden Regelung in der Satzung bzw. einer \u00d6ffnungsklausel bed\u00fcrfe. Gegen das FG-Urteil legte das Finanzamt Revision ein. Die Vorabgewinnaussch\u00fcttungsbeschl\u00fcsse seien entweder nichtige satzungsdurchbrechende Beschl\u00fcsse mit Dauerwirkung und f\u00fchrten somit zu Eink\u00fcnften aus vGA oder seien bei zivilrechtlicher Wirksamkeit als Gestaltungsmissbrauch gem. \u00a7 42 AO zu qualifizieren.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH stimmte der Vorinstanz zu, sodass dem Kl\u00e4ger weder Eink\u00fcnfte aus offenen noch verdeckten Gewinnaussch\u00fcttungen zuzurechnen seien. Eine h\u00e4lftige Zurechnung basierend auf \u00a7 42 AO komme ebenfalls nicht in Betracht. Dieses Ergebnis begr\u00fcndete der BFH damit, dass die inkongruenten Gewinnaussch\u00fcttungsbeschl\u00fcsse zivilrechtlich wirksam \u2013 d.h. nicht nichtig sind oder nicht aufgrund einer Anfechtung f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden k\u00f6nnen \u2013 und somit auch steuerlich anzuerkennen seien. Die in den Streitjahren gefassten Beschl\u00fcsse widersprechen zwar der Satzung der K-GmbH, sind allerdings als punktuell satzungsdurchbrechende Aussch\u00fcttungsbeschl\u00fcsse mangels Anfechtbarkeit zivilrechtlich wirksam und somit steuerlich anzuerkennen.<\/p>\n<p><strong>Punktuell satzungsdurchbrechende einstimmig gefasste und nicht anfechtbare Beschl\u00fcsse sind zivilrechtlich wirksam<\/strong><\/p>\n<p>Gewinne seien grunds\u00e4tzlich gem. \u00a7 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG nach dem Verh\u00e4ltnis der Gesch\u00e4ftsanteile zu verteilen, wenn die Satzung keine gesonderte Regelung zur Gewinnverteilung und keine \u00d6ffnungsklausel i.S.d. \u00a7 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG enthalte. Falls ein Gesellschafterbeschluss von der gesetzlichen Verteilung abweiche, liege ein satzungsdurchbrechender Gewinnaussch\u00fcttungsbeschluss vor. Bei satzungsdurchbrechenden Beschl\u00fcsse seien grunds\u00e4tzlich Beschl\u00fcsse mit dauerhafter von solchen mit punktueller Wirkung zu unterscheiden. W\u00e4hrend satzungsdurchbrechende Beschl\u00fcsse mit Dauerwirkung nichtig seien, wenn nicht alle materiellen und formellen Voraussetzungen (insbesondere notarielle Beurkundung und Handelsregister-Eintragung) eingehalten werden, seien punktuell satzungsdurchbrechende Beschl\u00fcsse nicht nichtig, aber bei der GmbH grunds\u00e4tzlich anfechtbar. Ob ein satzungsdurchbrechender Beschluss punktuelle Wirkung oder Dauerwirkung entfalte, sei im Einzelfall auf Basis der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen. Im vorliegenden Sachverhalt habe sich die Beschlussfassung auf die konkrete Aussch\u00fcttung bezogen und entfalte daher keine Dauerwirkung.<\/p>\n<p>Der BFH f\u00fchrte weiter aus, dass unter Verweis auf die konkrete Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags auch der Schutz des Rechtsverkehrs (insbesondere zum Schutz sp\u00e4ter eintretender Gesellschafter) keine Einordnung als satzungsdurchbrechender Beschluss mit Dauerwirkung erfordere. \u00dcber die Pflicht zur notariellen Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister hat der BFH hingegen nicht entschieden, er hat allein \u2013 unabh\u00e4ngig von formellen Anforderungen \u2013 auf die M\u00f6glichkeit der Anfechtung gem. \u00a7 243 Abs. 1 AktG abgestellt. Da im Streitfall s\u00e4mtliche Gesellschafter der inkongruenten Gewinnverteilung zugestimmt haben, sei eine Anfechtung nicht m\u00f6glich und die Beschl\u00fcsse seien zivilrechtlich wirksam und bindend.<\/p>\n<p><strong>Keine Zurechnung auf Basis einer Fremd\u00fcblichkeitspr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>Laut BFH seien dem Kl\u00e4ger auch keine Eink\u00fcnfte auf Basis einer vom BMF geforderten Fremdvergleichspr\u00fcfung zuzurechnen. Begr\u00fcndet wird diese Einordnung damit, dass \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG tatbestandlich allein den Bezug von Gewinnanteilen erfordere, hingegen ausdr\u00fccklich keinen Vorbehalt f\u00fcr eine Fremdvergleichspr\u00fcfung enthalte. Im Ergebnis seien dem Kl\u00e4ger weder basierend auf einer offenen noch auf einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen.<\/p>\n<p><strong>Kein Gestaltungsmissbrauch gem. \u00a7 42 AO<\/strong><\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat der BFH entschieden, dass die inkongruenten Vorabgewinnaussch\u00fcttungen an die T-GmbH keinen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. \u00a7 42 AO darstellen und somit nicht zu einer h\u00e4lftigen Zurechnung der Aussch\u00fcttungen beim Kl\u00e4ger f\u00fchren. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil f\u00fchrt. Der Steuerpflichtige kann sich allerdings von der Missbrauchsvermutung exkulpieren, wenn er f\u00fcr die gew\u00e4hlte Gestaltung beachtliche au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde nachweist. Laut BFH seien f\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob ein Gestaltungsmissbrauch im vorliegenden Sachverhalt vorliegt, die gleichen Kriterien heranzuziehen wie f\u00fcr den Fall einer inkongruenten zivilrechtlich wirksamem Aussch\u00fcttung basierend auf einer abweichenden Gewinnverteilungsregel oder \u00d6ffnungsklausel.<\/p>\n<p>Der BFH stelle klar, dass nahezu jede verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung eine inkongruente Aussch\u00fcttung an den empfangenen Gesellschafter darstelle und der Besteuerung zugrunde gelegt werde. Zivilrechtlich wirksame offene inkongruente Gewinnaussch\u00fcttungen seien daher steuerlich nicht abweichend zu behandeln und qualifizieren grunds\u00e4tzlich als \u201emissbrauchsfrei\u201c. Zudem sei bei der Pr\u00fcfung des Vorliegens eines steuerlichen Vorteils nur auf den Steueranspruch aus dem konkreten Steuerschuldverh\u00e4ltnis abzustellen (hier die einkommensteuerlichen Steueranspr\u00fcche). In diesem Sinne stimmte der BFH der W\u00fcrdigung des FG M\u00fcnster zu, wonach im Streitfall kein steuerlicher Vorteil vorliege, da bei einer sp\u00e4teren Aussch\u00fcttung an den Kl\u00e4ger dieselben Besteuerungsregeln greifen und somit eine Besteuerung nur aufgeschoben werde. Ferner seien schenkungssteuerliche Gestaltungsm\u00f6glichkeiten nicht zu ber\u00fccksichtigen, da allein die konkreten Einkommensteueranspr\u00fcche ma\u00dfgeblich seien.<\/p>\n<p><strong>Bedeutung f\u00fcr die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des BFH ist aus Sicht der Praxis grunds\u00e4tzlich zu begr\u00fc\u00dfen. Allerdings ist das Verdikt nicht als allgemeiner Freibrief f\u00fcr einstimmig gefasste satzungsdurchbrechende inkongruente Gewinnaussch\u00fcttungen einzuordnen. Aus der Argumentation des BFH wird deutlich, dass es einer Einzelfallpr\u00fcfung unter Betrachtung der jeweiligen Satzung bedarf, ob ein Aussch\u00fcttungsbeschluss nichtig oder nur anfechtbar ist. Zudem ist ein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. \u00a7 42 AO im Zusammenhang mit zivilrechtlich wirksamen inkongruenten Gewinnaussch\u00fcttungen nicht generell auszuschlie\u00dfen. Eine inkongruente Gewinnaussch\u00fcttung, welche mit einer komplexen Gestaltung verbunden ist, kann demnach weiterhin einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. \u00a7 42 AO darstellen.<\/p>\n<p>Fraglich ist, wie die Finanzverwaltung mit dem j\u00fcngsten BFH-Urteil umgehen wird. Daher ist vorerst auch weiterhin zu empfehlen, in der Praxis wie bisher (bei geplanten inkongruenten Gewinnaussch\u00fcttungen) eine von den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen abweichende Gewinnverteilung oder eine \u00d6ffnungsklausel in der Satzung festzuschreiben. Weiterhin offen bleibt leider auch die Frage, wie inkongruente Erl\u00f6svereinbarungen im Rahmen eines Verkaufs (d.h. eine inkongruente Verteilung von Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6sen) steuerlich zu beurteilen sind. Bisher hat sich die Finanzverwaltung zu diesem Thema nicht ge\u00e4u\u00dfert. Falls die inkongruente Erl\u00f6svereinbarung zivilrechtlich wirksam ist und nicht als Gestaltungsmissbrauch gem. \u00a7 42 AO qualifiziert, sollte diese aber entsprechend den Grunds\u00e4tzen des BFH-Urteils zu inkongruenten Gewinnaussch\u00fcttungen auch steuerlich anzuerkennen sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr inkongruente, von den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen abweichende Gewinnaussch\u00fcttungen besteht in der Praxis ein hohes Bed\u00fcrfnis. 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