{"id":10299,"date":"2023-01-04T15:10:29","date_gmt":"2023-01-04T13:10:29","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10299"},"modified":"2023-01-04T15:10:29","modified_gmt":"2023-01-04T13:10:29","slug":"die-deutsche-wegzugssteuer-im-wandel-der-zeit-von-einem-exoten-zum-massenphaenomen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2023\/01\/04\/die-deutsche-wegzugssteuer-im-wandel-der-zeit-von-einem-exoten-zum-massenphaenomen\/","title":{"rendered":"Die deutsche Wegzugssteuer im Wandel der Zeit \u2013 von einem Exoten zum Massenph\u00e4nomen?"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9493\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Haag_Maximilian_Neu.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9493\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9493\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Haag_Maximilian_Neu-168x112.jpg\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"112\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Haag_Maximilian_Neu-168x112.jpg 168w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Haag_Maximilian_Neu-440x293.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Haag_Maximilian_Neu-768x511.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Haag_Maximilian_Neu-755x503.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Haag_Maximilian_Neu-451x300.jpg 451w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/02\/Haag_Maximilian_Neu.jpg 1280w\" sizes=\"(max-width: 168px) 100vw, 168px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-9493\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Maximilian Haag, LL.M., Partner bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Mit Wirkung zum 01.01.2022 hatte der Gesetzgeber die deutsche Wegzugssteuer gem. \u00a7 6 AStG grundlegend neu geregelt und dadurch f\u00fcr viele betroffene Steuerpflichtige erheblich versch\u00e4rft (dazu <em>Graf von Armansperg<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/06\/14\/reform-der-wegzugsbesteuerung-kommt-jetzt-die-grosse-flucht-aus-deutschland\/\">HB Steuerboard vom 14.06.2021<\/a>). Ein Jahr ist seither vergangen und Steuerpflichtige wie Berater konnten einen ersten Eindruck von den durch die neue Rechtslage geschaffenen Praxisproblemen bekommen. Ein angek\u00fcndigtes Rundschreiben der Finanzverwaltung, mit dem zumindest ein Teil der neuen Rechtsfragen gekl\u00e4rt werden sollte, steht leider noch aus. F\u00fcr diejenigen Steuerpflichtigen, die im Jahr 2022 aus Deutschland weggezogen sind, sind die steuerlichen Folgen ihres Wegzugs daher zum Teil weiterhin unklar. Die steuer- wie rechtspolitische Dimension der Wegzugssteuer soll nachfolgend vor dem Hintergrund ihrer historischen Gesetzesentwicklung beleuchtet werden.<!--more--><\/p>\n<p><strong>Fr\u00fche Formen der Besteuerung von Wegzugsf\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>Erstmalig hatte der deutsche Steuergesetzgeber zur Finanzierung der Lasten des ersten Weltkriegs mit dem \u201eGesetz gegen die Steuerflucht\u201c vom 26.07.1918 besondere einkommensteuerliche Belastungsfolgen an den Wegzug deutscher Steuerpflichtiger ins Ausland gekn\u00fcpft. Es folgte die Einf\u00fchrung der \u201eReichsfluchtsteuer\u201c im Jahr 1931, die von bestimmten Steuerpflichtigen bei Wegzug aus dem Reichsgebiet eine Sondersteuer i.H.v. 25% ihres Gesamtverm\u00f6gens erhob. Mit einem Gesetz zur \u00c4nderung der Vorschriften \u00fcber die Reichsfluchtsteuer vom 18.05.1934 wurde die \u201eReichsfluchtsteuer\u201c drastisch versch\u00e4rft; \u00fcber 90% der hiervon betroffenen Steuerpflichtigen waren Opfer der gezielten nationalsozialistischen Vertreibungs- und Enteignungspolitik gegen\u00fcber Minderheiten. Mit Gesetz vom 23.07.1953 wurde die Reichsfluchtsteuer formal aufgehoben. Der Steuergesetzgeber hatte sich mit Blick auf die nationalsozialistische Praxis gegen eine Besteuerung der Auswanderung aus Deutschland entschieden. F\u00fcr rund zwei Jahrzehnte blieb der Wegzug aus Deutschland steuerfrei.<\/p>\n<p><strong>Die \u201eLex Horten\u201c vom 08.09.1972<\/strong><\/p>\n<p>Im Jahr 1968 zog der deutsche Unternehmer <em>Helmut Horten<\/em> in die Schweiz und verkaufte wenig sp\u00e4ter alle ihm geh\u00f6renden Aktien der Horten AG, des damals viertgr\u00f6\u00dften deutschen Warenhauskonzerns, zu einem Kaufpreis von \u00fcber einer Milliarde D-Mark. Mangels Wohnsitzes in Deutschland war der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn im Inland nicht steuerbar, und nach schweizerischem Steuerrecht ebenfalls steuerfrei. Die dadurch losgetretene steuerpolitische Debatte in Deutschland f\u00fchrte zum Erlass des heute in seinen Grundz\u00fcgen noch g\u00fcltigen Au\u00dfensteuergesetzes vom 08.09.1972. Kern dieser sog. \u201eLex Horten\u201c war die Wegzugssteuer gem. \u00a7 6 AStG, welche die Wertzuw\u00e4chse bestimmter Unternehmensbeteiligungen bei Wegzug des Anteilseigners ins Ausland der Einkommensteuer auf einen fiktiven Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn unterwirft. Pers\u00f6nliche Voraussetzung dieser Wegzugssteuer war, dass der Steuerpflichtige vor seinem Wegzug insgesamt 10 Zeitjahre seines Lebens in Deutschland unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein musste. Die urspr\u00fcngliche Wegzugssteuer galt allerdings nur f\u00fcr Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Gesch\u00e4ftsleitung in Deutschland. \u00dcberdies erfasste sie aufgrund ihrer Ankn\u00fcpfung an die Merkmale des \u00a7 17 Abs. 1 EStG nur Beteiligungen von mehr als 25% am Stamm- oder Grundkapital dieser Gesellschaften (im Einzelnen vgl. <em>Richard Engl<\/em>, RIW 1978 S.\u00a0442).<\/p>\n<p><strong>Rechtsentwicklung seit 1972 \u2013 der Anwendungsbereich der Wegzugssteuer wird immer gr\u00f6\u00dfer<\/strong><\/p>\n<p>Seit dem Jahr 1972 hat der Steuergesetzgeber den Anwendungsbereich der Wegzugssteuer bis heute in mehreren Schritten \u2013 teils offen, teils durch die \u201eHintert\u00fcr\u201c des \u00a7 17 EStG \u2013 drastisch ausgeweitet:<\/p>\n<ul>\n<li>Mit Gesetz vom 24.03.1999 wurde die Beteiligungsgrenze in \u00a7 17 Abs. 1 EStG von mehr als 25% zun\u00e4chst auf mehr als 10% gesenkt. Aufgrund der Verweistechnik des \u00a7 6 AStG wurde der Kreis der potenziell von der Wegzugssteuer betroffenen Steuerpflichtigen hierdurch sch\u00e4tzungsweise mehr als verdoppelt.<\/li>\n<li>Mit Gesetz vom 23.10.2000 wurde die Beteiligungsgrenze des \u00a7 17 Abs. 1 EStG von mehr als 10% auf mindestens 1% gesenkt, wodurch der Kreis der potenziell wegzugssteuerpflichtigen Unternehmer weiter dramatisch ausgedehnt wurde.<\/li>\n<li>Mit Gesetz vom 07.12.2006 wurden schlie\u00dflich auch Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Gesch\u00e4ftsleitung im Ausland (weltweit) in den Anwendungsbereich der deutschen Wegzugssteuer einbezogen, wodurch der Adressatenkreis der Norm endg\u00fcltig un\u00fcberschaubar gro\u00df geworden ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die praktische Folge aus diesen Gesetzes\u00e4nderungen war, dass die Wegzugssteuer des \u00a7 6 AStG heute nicht mehr allein den exklusiven Personenkreis betrifft, f\u00fcr den sie urspr\u00fcnglich geschaffen wurde, sondern eine unbestimmte Vielzahl von Steuerpflichtigen, die \u2013 anders als der urspr\u00fcngliche Adressatenkreis der Wegzugssteuer \u2013 h\u00e4ufig keine freie Verf\u00fcgungsm\u00f6glichkeit \u00fcber die von der Steuer betroffenen Unternehmensanteile haben. Schwierige Probleme ergeben sich dabei daraus, dass viele urspr\u00fcnglich von der Wegzugssteuer nicht betroffene Steuerpflichtige erst durch die sukzessiven Erweiterungen der Wegzugssteuer nachtr\u00e4glich von der Steuer \u201eeingefangen\u201c wurden. Ein Beispiel:<\/p>\n<p><em>Der Steuerpflichtige S stammt aus Spanien und kam in den 1990er Jahren als Student nach Berlin. Er verbrachte w\u00e4hrend seines Studiums und danach als Berufsanf\u00e4nger insgesamt sieben Jahre in Deutschland. Unternehmensbeteiligungen hatte er damals nicht. Nach seiner R\u00fcckkehr nach Spanien baute er mit mehreren Partnern ein Unternehmen in der Rechtsform einer spanischen Kapitalgesellschaft auf. Seither h\u00e4lt S 20% des Kapitals der spanischen Kapitalgesellschaft. Das spanische Unternehmen entwickelte sich fast 20 Jahre lang gut. In dieser Zeit hatten weder S noch das spanische Unternehmen einen Bezug zu Deutschland. Im Jahr 2014 begr\u00fcndete S erneut einen Wohnsitz in Deutschland, um die Gr\u00fcndung einer deutschen Tochtergesellschaft seines spanischen Unternehmens zu betreuen. Im Jahr 2020 kehrte S endg\u00fcltig nach Spanien zur\u00fcck. Das Finanzamt setzte f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2020 die deutsche Wegzugssteuer auf die hohen stillen Reserven in den von S gehaltenen Anteilen an dem spanischen Unternehmen fest.<\/em><\/p>\n<p>Bemerkenswert an dem Fall ist, dass zur Zeit des siebenj\u00e4hrigen ersten Aufenthalts von S im Inland die deutsche Wegzugssteuer noch gar nicht auf Anteile ausl\u00e4ndischer Kapitalgesellschaften anwendbar war. Bei seinem ersten Zuzug nach Deutschland gab es f\u00fcr S somit gar keinen Grund, sich au\u00dfensteuerlich beraten zu lassen oder seine Aufenthaltsdauer in Deutschland zu begrenzen. Die Anzahl \u00e4hnlicher F\u00e4lle des \u201eHineinwachsens\u201c in die Wegzugssteuer ist zwischenzeitlich gro\u00df. Die Szenarien zeichnen sich durch ein Element der R\u00fcckwirkung \u00fcber lange Zeitr\u00e4ume aus, welches von den betroffenen Steuerpflichtigen als h\u00f6chst unfair \u2013 als deutsche \u201eSteuerfalle\u201c f\u00fcr Ausl\u00e4nder \u2013 empfunden wird. H\u00e4tten die betreffenden Steuerpflichtigen von Anfang an von der (k\u00fcnftigen!) deutschen Wegzugssteuer gewusst, w\u00e4ren sie nach eigenem Bekunden nicht zur Ausbildung oder f\u00fcr ihre beruflichen T\u00e4tigkeiten nach Deutschland gekommen. Als besonders \u00fcbergriffig wird dabei empfunden, dass Deutschland mit der neuen Wegzugssteuer sogar stille Reserven in Anteilen an ausschlie\u00dflich im Ausland ans\u00e4ssigen Kapitalgesellschaften besteuert, die schon vor Zuzug des EU-Ausl\u00e4nders nach Deutschland entstanden waren. Denn einen \u201eStep-up\u201c auf den Verkehrswert der Beteiligung im Zuzugszeitpunkt gew\u00e4hrt Deutschland nur ausnahmsweise, wenn der EU-Heimatstaat seinerseits eine Wegzugssteuer erhebt (\u00a7 17 Abs. 2 Satz 3 EStG). Diese Erfahrung musste leider auch Spanier S im Beispielsfall machen.<\/p>\n<p><strong>Ausblick: Wie geht es weiter?<\/strong><\/p>\n<p>Die Erhebung der Wegzugssteuer per se ist steuersystematisch nicht zu beanstanden, gerade weil viele Steuerpflichtige heute mobiler sind als in fr\u00fcheren Jahrzehnten. Mit ihrem Merkmal der Verlagerung des abkommensrechtlichen Lebensmittelpunkts \u2013 und damit des Besteuerungsrechts an Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen \u2013 ins Ausland f\u00fcgt sich die Wegzugssteuer im Grundsatz auch passgenau in das internationale System der Abgrenzung von Besteuerungsrechten nach dem OECD-Musterabkommen ein.<\/p>\n<p>Gleichwohl hat die neue Wegzugssteuer in ihrer Ausformung seit 01.01.2022 zu einem massiven Vertrauensverlust bei in Deutschland lebenden EU-B\u00fcrgern mit Beteiligungsbesitz in ihren Heimatl\u00e4ndern in die Europafreundlichkeit der deutschen Politik gef\u00fchrt. Vor dem Hintergrund der Erweiterungen des Anwendungsbereichs der Wegzugssteuer in den Jahren 1999 bis 2006 sind an der j\u00fcngsten Neuregelung des \u00a7 6 AStG vor allem deren Versch\u00e4rfungen auf der Rechtsfolgenseite \u2013 insb. die stark eingeschr\u00e4nkten Stundungsregeln \u2013 zu beklagen. Der seit 2006 denkbar weite Anwendungsbereich der Wegzugssteuer war bis Ende 2021 f\u00fcr die zahlenm\u00e4\u00dfig meisten F\u00e4lle, n\u00e4mlich die EU-Wegzugsf\u00e4lle, deshalb noch ertr\u00e4glich, weil die Steuer dauerhaft zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet wurde (\u00a7 6 Abs. 5 AStG a.F.). Seit dem 01.01.2022 trifft die Steuer jedoch auch EU-Ausl\u00e4nder mit voller H\u00e4rte, wenn diese nach l\u00e4ngerem Aufenthalt in Deutschland wieder in ihre EU-Heimatl\u00e4nder zur\u00fcckkehren. Spanier S im Beispielsfall hatte insoweit gerade noch Gl\u00fcck: er erh\u00e4lt zwar den Steuerbescheid mit der hohen Wegzugssteuer, muss diese aber bis auf weiteres nicht bezahlen. Aufgrund der im Jahr 2020 noch geltenden Stundungsregeln f\u00fcr EU-B\u00fcrger wird die Steuer dauerhaft gestundet (\u00a7 6 Abs. 5 AStG a.F.) S muss dem deutschen Finanzamt aber j\u00e4hrlich mitteilen, dass er noch in der EU lebt und ob er die betreffenden Anteile noch h\u00e4lt. Die hohe Steuer wird erst zur Zahlung f\u00e4llig, wenn sich daran etwas \u00e4ndern sollte, z.B. bei Verkauf der Anteile.<\/p>\n<p>Europarechtlich unzul\u00e4ssig, verfassungsrechtlich unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und politisch unklug ist es jedoch, dass der Gesetzgeber einerseits die deutsche Wegzugssteuer durch drastische Erweiterung ihres Anwendungsbereichs zum steuerlichen Massenph\u00e4nomen macht und andererseits ab dem 01.01.2022 ihren strengen Vollzug ohne Dauerstundung bis zum tats\u00e4chlichen Anteilsverkauf (oder anderweitiger tats\u00e4chlicher Realisierung des besteuerten Werts) anordnet. Da die Wegzugssteuer so ein rein fiktives Einkommen effektiv besteuert und die betreffenden Steuerpflichtigen dadurch \u00fcber Geb\u00fchr in ihrer wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit belastet werden, steht eine Klagewelle vor der T\u00fcr. Die Gerichte werden \u2013 aufs Neue \u2013 die \u00fcberschie\u00dfenden Folgen der deutschen Wegzugssteuer eingrenzen m\u00fcssen. Am Ende werden die gesetzlichen Stundungsregeln wieder erweitert werden m\u00fcssen, wenn die Wegzugssteuer in verfassungs- und europarechtlich konformer Weise erhoben werden soll. Es ist besch\u00e4mend, dass es hierzu in einer entwickelten, international angesehenen und vorgeblich weltoffenen Volkswirtschaft erneut des R\u00fcckgriffs auf die Gerichte bedarf.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Wirkung zum 01.01.2022 hatte der Gesetzgeber die deutsche Wegzugssteuer gem. \u00a7 6 AStG grundlegend neu geregelt und dadurch f\u00fcr viele betroffene Steuerpflichtige erheblich versch\u00e4rft (dazu Graf von Armansperg, HB Steuerboard vom 14.06.2021). 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