{"id":10317,"date":"2023-01-17T12:42:35","date_gmt":"2023-01-17T10:42:35","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10317"},"modified":"2023-01-17T19:18:53","modified_gmt":"2023-01-17T17:18:53","slug":"erbschaftsteuer-vollverschonung-regelverschonung-und-die-sog-optionsfalle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2023\/01\/17\/erbschaftsteuer-vollverschonung-regelverschonung-und-die-sog-optionsfalle\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuer: Vollverschonung, Regelverschonung und die sog. Optionsfalle"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_9758\" style=\"width: 141px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/08\/Wegener_JanEckhard_NEU.jpg\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-9758\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-9758\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/08\/Wegener_JanEckhard_NEU-131x168.jpg\" alt=\"\" width=\"131\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/08\/Wegener_JanEckhard_NEU-131x168.jpg 131w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/08\/Wegener_JanEckhard_NEU-440x566.jpg 440w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/08\/Wegener_JanEckhard_NEU-755x971.jpg 755w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/08\/Wegener_JanEckhard_NEU-768x988.jpg 768w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/08\/Wegener_JanEckhard_NEU-1195x1536.jpg 1195w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/08\/Wegener_JanEckhard_NEU-233x300.jpg 233w, https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2021\/08\/Wegener_JanEckhard_NEU.jpg 1403w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-9758\" class=\"wp-caption-text\">RA\/StB Dr. Jan-Eckhard Wegener, LL.M., Senior Associate bei POELLATH, M\u00fcnchen<\/p><\/div>\n<p>Mit Urteil vom 26.07.2022 (II R 25\/20, <a href=\"https:\/\/research.owlit.de\/document\/bceb83c7-f9f3-3240-9b3c-149945a08510\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">DB 2022 S.\u00a02586<\/a>) hat sich der BFH mit offenen Fragestellungen im Hinblick auf die Options- und Regelverschonung f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen auseinandergesetzt. Dabei ging es zum einen um die Anwendung der Verschonungsregelungen bei der zeitgleichen \u00dcbertragung mehrerer betrieblicher Einheiten und zum anderen um die Frage des R\u00fcckfalls auf die Regelverschonung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Vollverschonung (dazu bereits <em>Kr\u00e4mer<\/em>, <a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2021\/06\/23\/vollstaendige-optionsverschonung-eine-optionsfalle-im-erbstg\/\">HB Steuerboard vom 23.06.2021<\/a>).<!--more--><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Einordnung<\/strong><\/p>\n<p>Das Erbschaftsteuergesetz sieht zum Schutz von Unternehmen und den damit verbundenen Arbeitspl\u00e4tzen grunds\u00e4tzlich zwei Verschonungsalternativen f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen vor, die bereits aus dem alten \u2013 bis zum 30.06.2016 geltenden \u2013 Recht bekannt sind. Einerseits die sog. Regelverschonung, durch die unter gewissen Voraussetzungen ein Verschonungsabschlag auf das \u00fcbertragene Betriebsverm\u00f6gen in H\u00f6he von 85% gew\u00e4hrt wird. Andererseits die auf Antrag zu gew\u00e4hrende sog. Options- oder Vollverschonung, die eine vollst\u00e4ndige Befreiung von der Erbschaftsteuer m\u00f6glich macht. Denknotwendigerweise enth\u00e4lt die Optionsverschonung gegen\u00fcber der Regelverschonung die strengeren Tatbestandsvoraussetzungen. Dazu geh\u00f6rt u.a. eine niedrigere Verwaltungsverm\u00f6gensquote. So kommt die Optionsverschonung von vornherein nicht in Betracht, wenn das Betriebsverm\u00f6gen zu mehr als 20% aus Verwaltungsverm\u00f6gen besteht.<\/p>\n<p><strong>\u00dcbertragung mehrerer betrieblicher Einheiten<\/strong><\/p>\n<p>Ob im Rahmen der zeitgleichen \u00dcbertragung mehrerer betrieblicher Einheiten die Verwaltungsverm\u00f6gensquote f\u00fcr jede Einheit isoliert zu ermitteln ist oder ob eine einheitliche Quote f\u00fcr alle Einheiten zu ermitteln ist, war bislang unklar. Hieran ankn\u00fcpfend war ebenfalls umstritten, ob der Antrag auf Optionsverschonung f\u00fcr jede Einheit separat oder nur f\u00fcr alle Einheiten einheitlich gestellt werden kann. Die Finanzverwaltung vertritt insoweit die Auffassung, dass die Verwaltungsverm\u00f6gensquote zwar separat f\u00fcr jede wirtschaftliche Einheit zu ermitteln ist, der Antrag auf die Optionsverschonung vom steuerpflichtigen Erwerber aber insgesamt nur einheitlich f\u00fcr alle betrieblichen Einheiten gestellt werden kann (vgl. R E 13a.21 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019).<\/p>\n<p><strong>R\u00fcckfall auf die Regelverschonung und sog. Optionsfalle<\/strong><\/p>\n<p>Ebenfalls ungekl\u00e4rt ist die Frage, ob im Fall einer durch den Steuerpflichtigen beantragen Optionsverschonung (100% Befreiung) ein R\u00fcckfall auf die Regelverschonung (85% Befreiung) m\u00f6glich ist, wenn sich sp\u00e4ter herausstellt, dass die Voraussetzungen der Optionsverschonung nicht erf\u00fcllt sind. Hierzu vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass bei (einheitlicher) Antragstellung auf Optionsverschonung f\u00fcr diejenigen Einheiten, deren Verwaltungsverm\u00f6gensquote die 20%-Grenze \u00fcberschreitet, weder die Options- noch die Regelverschonung m\u00f6glich ist (vgl. R\u00a0E\u00a013a.21 Abs.\u00a04 Satz\u00a02 ErbStR 2019). Der \u201eR\u00fcckfall\u201c auf die Regelverschonung soll aber m\u00f6glich sein, wenn das Verwaltungsverm\u00f6gen aller betrieblichen Einheiten mehr als 20% betr\u00e4gt, da der Antrag auf Vollverschonung dann ins Leere gehe (vgl. R\u00a0E\u00a013a.21 Abs.\u00a04 Satz\u00a03 ErbStG). Dabei steht der Steuerpflichtige vor dem Problem, dass sich die exakte H\u00f6he der Verwaltungsverm\u00f6gensquote aufgrund von Bewertungsschwierigkeiten h\u00e4ufig nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagen l\u00e4sst. Die Auffassung der Finanzverwaltung kann daher zur Falle f\u00fcr den Steuerpflichtigen werden, die oft als Optionsfalle beschrieben wird. Denn gerade weil die Finanzverwaltung nur eine einheitliche Antragstellung f\u00fcr alle Einheiten zul\u00e4sst, muss sich der Steuerpflichtige entscheiden. Entweder er stellt den einheitlichen Antrag, obwohl er damit f\u00fcr einzelne Einheiten ggf. jegliche Steuerbefreiung verliert (also auch die Regelverschonung). Oder er verzichtet zugunsten der Regelverschonung f\u00fcr alle Einheiten insgesamt auf die Vollverschonung (also insbesondere auch f\u00fcr solche Einheiten, bei denen die Voraussetzungen der Vollverschonung unzweifelhaft vorliegen w\u00fcrden).<\/p>\n<p><strong>Urteil des BFH<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat zu den genannten Aspekten nun wie folgt Stellung bezogen:<\/p>\n<ol start=\"1\">\n<li>Bei gleichzeitiger \u00dcbertragung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten ist die Verwaltungsverm\u00f6gensquote f\u00fcr jede Einheit isoliert zu ermitteln. Das ist systemgerecht und entsprach auch bislang der ganz \u00fcberwiegenden Auffassung. Eine zusammenfassende Betrachtung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten sieht das Gesetz nicht vor.<\/li>\n<li>Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten kann der Antrag auf Optionsverschonung f\u00fcr jede wirtschaftliche Einheit gesondert gestellt werden. Der BFH stellt sich damit ausdr\u00fccklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Das ist mit Blick auf die isolierte Ermittlung der Verwaltungsverm\u00f6gensquoten konsequent. Insbesondere bietet das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte f\u00fcr die Auffassung der Finanzverwaltung, ein entsprechender Antrag k\u00f6nne nur einheitlich f\u00fcr alle Einheiten gestellt werden. Ein einheitliches Aus\u00fcbungserfordernis w\u00e4re vielmehr systemwidrig, weil auch die weiteren Voraussetzungen f\u00fcr die Vollverschonung f\u00fcr jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu ermitteln sind.<\/li>\n<li>Bei Antragstellung auf Optionsverschonung trotz fehlender Voraussetzungen (z.B. Verwaltungsverm\u00f6gensquote h\u00f6her als 20%) kommt ein R\u00fcckfall auf die Regelverschonung nicht in Betracht, selbst wenn deren Voraussetzungen erf\u00fcllt w\u00e4ren. Das ergibt sich nicht zwingend aus dem Gesetz. Denn obwohl Wortlaut und Systematik der im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum geltenden Gesetzesfassung f\u00fcr diese Rechtsauffassung sprechen, w\u00e4re unter Berufung auf den Sinn und Zweck der Regelungen auch ein anderes Auslegungsergebnis m\u00f6glich gewesen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil erging zur alten Rechtslage. Es spricht aber viel daf\u00fcr, dass jedenfalls die Ausf\u00fchrungen zur isolierten Ermittlung der Verwaltungsverm\u00f6gensquote sowie zur separaten Antragstellung auf Optionsverschonung bei zeitgleicher \u00dcbertragung mehrerer Einheiten auf die heutige Gesetzeslage \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Denn insoweit ist es im Rahmen der Erbschaftsteuerreform zu keinen \u00c4nderungen gekommen. Die Finanzverwaltung wird ihre Auffassung daher entsprechend anpassen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Fraglich ist, ob die Ausf\u00fchrungen des BFH zum (versagten) R\u00fcckfall auf die Regelverschonung auf die heute geltende Rechtslage \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. War die vom BFH vertretene Rechtsauffassung bereits zur alten Rechtslage nicht zwingend, ergeben sich vor dem Hintergrund der derzeit geltenden Gesetzeslage noch gr\u00f6\u00dfere Zweifel. Einem Argument des BFH wurde jedenfalls der Boden entzogen. Denn heute ist die Einhaltung der Verwaltungsverm\u00f6gensquote als separate zus\u00e4tzliche Voraussetzung f\u00fcr die Optionsverschonung formuliert, w\u00e4hrend die vorherige Gesetzestechnik eine Ersetzung der Vorschriften zur Regelverschonung vorsah. Dies spricht gegen eine \u00dcbertragbarkeit des Urteils. Die weiteren vom BFH vorgebrachten Argumente (insbesondere Unwiderruflichkeit des Antrags) behalten jedoch ihre G\u00fcltigkeit. Die Rechtsfrage ist nicht entschieden und daher weiter offen. Aus Vorsichtsgr\u00fcnden und vor dem Hintergrund von \u00c4u\u00dferungen einzelner Mitglieder des II. BFH-Senats (vgl. z.B. die Anmerkungen von Frau <em>Kugelm\u00fcller-Pugh<\/em> zum gegenst\u00e4ndlichen Urteil des BFH, DStR 2022 S. 2154) sollte allerdings davon ausgegangen werden, dass der BFH auch nach neuem Recht keinen R\u00fcckfall auf die Regelverschonung zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>Im Ergebnis hat der BFH die Optionsfalle damit zwar nicht beseitigt, aber die Fallh\u00f6he bei der \u00dcbertragung mehrerer Einheiten reduziert. Durch die M\u00f6glichkeit separater Antragstellungen kann nun f\u00fcr jede wirtschaftliche Einheit insoliert entschieden werden, ob die Voll- oder die Regelverschonung in Anspruch genommen werden soll. Mit Blick auf bestehende Bewertungsunsicherheiten, die Unwiderruflichkeit des Antrags und die voraussichtlich fehlende R\u00fcckfallm\u00f6glichkeit will der Antrag auf Vollverschonung dennoch weiterhin gut \u00fcberlegt sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 26.07.2022 (II R 25\/20, DB 2022 S.\u00a02586) hat sich der BFH mit offenen Fragestellungen im Hinblick auf die Options- und Regelverschonung f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen auseinandergesetzt. 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