{"id":10329,"date":"2023-01-25T17:25:40","date_gmt":"2023-01-25T15:25:40","guid":{"rendered":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/?p=10329"},"modified":"2023-01-25T18:50:52","modified_gmt":"2023-01-25T16:50:52","slug":"jstg-2022-steuererleichterungen-fuer-photovoltaikanlagen-beschlossen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/2023\/01\/25\/jstg-2022-steuererleichterungen-fuer-photovoltaikanlagen-beschlossen\/","title":{"rendered":"JStG 2022: Steuererleichterungen f\u00fcr Photovoltaikanlagen beschlossen!"},"content":{"rendered":"<div id=\"attachment_10324\" style=\"width: 178px\" class=\"wp-caption alignleft\"><a href=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2023\/01\/dr.dorn_isinger-e1674660518652.png\"><img aria-describedby=\"caption-attachment-10324\" decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"size-thumbnail wp-image-10324\" src=\"https:\/\/page.fachmedien.de\/wordpress\/steuerboard\/files\/2023\/01\/dr.dorn_isinger-168x77.png\" alt=\"\" width=\"168\" height=\"77\" \/><\/a><p id=\"caption-attachment-10324\" class=\"wp-caption-text\">StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin, und StB Richard Isinger sind bei M\u00d6HRLE HAPP LUTHER mbB in Hamburg t\u00e4tig<\/p><\/div>\n<p>Der Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das JStG 2022 entsprechend der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. Am 16.12. wurde es im Bundesrat verabschiedet und am 20.12. im Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlich (BGBl I 2022 S. 2294). Dabei enth\u00e4lt dieses Gesetz im Vergleich zum Regierungsentwurf immerhin noch mal 39 \u00c4nderungen. Auch die Steuerbefreiung f\u00fcr kleine Photovoltaikanlagen wurde nochmals angepasst. So tritt die vorgesehene Steuerbefreiung von der Einkommensteuer nun schon r\u00fcckwirkend zum 1. Januar 2022 und nicht wie geplant, erst zum 1. Januar 2023 in Kraft. Zudem unterfallen dieser Steuerbefreiung nun auch Photovoltaikanlagen auf Geb\u00e4uden, die nicht \u00fcberwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, also auch f\u00fcr gewerblich genutzte oder sonstige Geb\u00e4ude. Die Einf\u00fchrung des Nullsteuersatzes mit Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer wird dagegen, wie vorgesehen, erst 2023 umgesetzt. Damit gelten f\u00fcr den Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen nach dem JStG 2022 die folgenden Grunds\u00e4tze.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Ertragsteuerbefreiung f\u00fcr bestimmte Photovoltaikanlagen \u2013 ab 2022 (\u00a7 3 Nr. 72 EStG)<\/strong><\/p>\n<p>3 Nr. 72 EStG befreit Einnahmen aus bestimmten Photovoltaikanlagen f\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume, die nach dem 31. Dezember 2021 enden, von der Einkommensteuer. Im Ergebnis wird die Steuerbefreiung damit bereits r\u00fcckwirkend f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2022 gew\u00e4hrt. Auch bereits angeschaffte und in Betrieb genommene Anlagen fallen damit unter diese Neuregelung.<\/p>\n<p>Unter diese Steuerbefreiungen fallen Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Gesamtbruttoleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30kW auf Einfamilienh\u00e4user bzw. 15kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei \u00fcbrigen, wie z.B. Mehrfamilienh\u00e4usern und gemischt genutzten H\u00e4usern. Die zun\u00e4chst vorgesehene Beschr\u00e4nkung auf zu \u00fcberwiegend Wohnzwecken dienender Geb\u00e4ude wurde nicht umgesetzt. Dabei gilt diese Steuerbefreiung f\u00fcr den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100kW (peak) (sog. \u201e100-kW-(peak)Grenze\u201c).<\/p>\n<p>Die Steuerbefreiung gilt unabh\u00e4ngig von der Verwendung des Stroms, d. h. z. B. auch bei vollst\u00e4ndiger Einspeisung in das \u00f6ffentliche Netz. Soweit danach in einem Betrieb lediglich steuerfreie Einnahmen erzielt werden, muss zuk\u00fcnftig kein Gewinn ermittelt werden. Bei einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft f\u00fchrt der Betrieb einer solchen Photovoltaikanlage zu keiner gewerblichen Infektion mehr, wenn die beg\u00fcnstigten Anlagegrenzen nicht \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<p>3 Nr. 72 EStG findet nicht nur f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen, sondern auch f\u00fcr K\u00f6rperschaften Anwendung. So sind die entsprechenden Eink\u00fcnfte auch bei verm\u00f6gensverwaltenden Kapitalgesellschaften, Stiftungen und Genossenschaften freizustellen. Die sog. \u201e100-kW-(peak)Grenze\u201c gilt dabei je Steuerpflichtiger (nat\u00fcrliche Person oder Kapitalgesellschaft) bzw. Mitunternehmerschaft.<\/p>\n<p>Unklar bleibt vorerst, welche Rolle diese steuerfreien Einnahmen i.S.d. \u00a7 3 Nr. 72 EStG dann sowohl bei der gewerbesteuerlichen K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 1 Satz Nr. 3 b GewStG als auch bei der Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 3 KStG spielen werden. In der Gesetzesbegr\u00fcndung wird zwar explizit betont, dass durch die neuen steuerfreien Einnahmen keine gewerbliche Infektion (mehr) stattfinde. Zu den genannten Regelungen enthalten der Gesetzbeschluss und die dazu vorliegende Gesetzesbegr\u00fcndung aber keine Aussagen, auch steht \u2013 soweit ersichtlich \u2013 eine Anpassung der bei-den Paragrafen noch nicht zur Debatte.<\/p>\n<p>Sollten nach der Neuregelung steuerfreie Einnahmen nach \u00a7 3 Nr. 72 EStG vorliegen, m\u00fcssten gerade Steuerpflichtige, welche die betreffenden Anlagen auf Geb\u00e4uden installiert haben, die selbst f\u00fcr weitere Eink\u00fcnfte genutzt werden (Geb\u00e4ude im Betriebsverm\u00f6gen oder Vermietungsobjekte) eine genaue Kostenaufteilung vornehmen. Denn die Kosten, die im Zusammenhang mit einer solchen -nunmehr steuerbefreiten- Anlage stehen, d\u00fcrfen zuk\u00fcnftig gem\u00e4\u00df \u00a7 3c Abs. 1 EStG nicht (mehr) als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Davon betroffen w\u00e4ren insbesondere die Abschreibung sowie die Instandhaltungs- und Finanzierungskosten der Anlage.<\/p>\n<p><strong>Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen<\/strong><\/p>\n<p>Da durch die Freistellung der Eink\u00fcnfte aus den Photovoltaikanlagen die Pflicht zur Gewinnermittlung wegf\u00e4llt, spielen diese Eink\u00fcnfte f\u00fcr die Einkommensteuererkl\u00e4rungen von nat\u00fcrlichen Personen keine Rolle mehr. Daher werden nun Steuerpflichtige, die neben den Eink\u00fcnften nach \u00a7 3 Nr. 72 EStG keine weiteren Gewinneink\u00fcnfte erzielen, die M\u00f6glichkeit erhalten, einem Lohnsteuerhilfeverein beizutreten und seine Einkommensteuererkl\u00e4rung von ihm vorbereiten zu lassen. \u00a7 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG wurde um die neuen steuerfreien Einnahmen erweitert.<\/p>\n<p>Diese Neuerung f\u00fchrt jedoch nicht zur Erweiterung der Kompetenzen f\u00fcr Lohnsteuerhilfevereine. So d\u00fcrfen diese in Zukunft nur Steuerpflichtige unterst\u00fctzen, die Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) betreiben. Damit w\u00e4ren Hilfeleistungen bei Anlagen auf Vermietungsobjekten, bei denen eine Anlage bis zu 100 kW (peak) m\u00f6glich w\u00e4re, ausgeschlossen. In der Gesetzesbegr\u00fcndung wird ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass die Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserkl\u00e4rungen durch Lohnsteuerhilfevereine weiterhin unzul\u00e4ssig bleibt. \u00a7 4 Nr. 11 Satz 2 StBerG bleibt insoweit bestehen. Der Steuerpflichtige kann die Voranmeldungen und Erkl\u00e4rungen weiterhin selbst abgeben oder eine zur unbeschr\u00e4nkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person oder Gesellschaft beauftragen. Insoweit kommt es nicht zu Wechselwirkungen.<\/p>\n<p><strong>Besteuerung mit Umsatzsteuer<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Besteuerung mit Umsatzsteuer gilt seit 1.1.2023 ein sog. \u201eNullsteuersatz\u201c mit Vorsteuerabzug. Dieser bezieht sich auf die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der N\u00e4he von Privatwohnungen, Wohnungen sowie \u00f6ffentlichen und anderen Geb\u00e4uden, die f\u00fcr das Gemeinwohl dienende T\u00e4tigkeiten genutzt werden, installiert wird. Dabei gilt diese Voraussetzung als erf\u00fcllt, wenn die Leistung der Anlage nicht mehr als 30 kW (peak) betr\u00e4gt. Dagegen m\u00fcssen Betreiber gr\u00f6\u00dferer Anlagen die Voraussetzungen nachweisen, allerdings ist noch nicht klar, wie diese Nachweise zu erbringen sind. Es bleibt abzuwarten, ob der Umsatzsteueranwendungserlass angepasst wird.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt auch f\u00fcr die Lieferung der einzelnen Komponenten an den Betreiber der Anlage, die unter den Nullsteuersatz fallen. So besteht auch die M\u00f6glichkeit, die Anlage selbst zu installieren.<\/p>\n<p>Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass sich Photovoltaikanlagenbetreiber umsatzsteuerlich nicht mehr allein wegen des begehrten Vorsteuerabzugs registrieren und auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (\u00a7 19 UStG) verzichten m\u00fcssen, weil sie bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden. Zugleich wird dadurch die Notwendigkeit der Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG vermieden. Es bleibt jedoch dabei, dass die Ums\u00e4tze aus dem Betrieb dieser Anlagen grunds\u00e4tzlich umsatzsteuerpflichtig sind. Sofern die Betreiber der Anlage jedoch unter die Kleinunternehmerregelung fallen, wirkt dies sich auf sie nicht aus.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit der Neuregelung sei auch auf \u00a7 29 UStG hingewiesen. Wurde eine Photovoltaikanlage im Jahr 2022 bestellt, aber erst nach dem 1. Januar 2023 geliefert, steht dem K\u00e4ufer hieraus unter Umst\u00e4nden ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch in H\u00f6he der Umsatzsteuer gegen den Lieferanten zu. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, sofern der Kaufvertrag f\u00fcr die Photovoltaikanlage sp\u00e4testens bis vier Monate vor Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossen wurde (vor dem 1. September 2022) und die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart haben.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Neuregelung zur steuerlichen Behandlung von kleinen Photovoltaikanlagen durch das JStG 2022 sind ausdr\u00fccklich zu begr\u00fc\u00dfen. Gerade die ertragsteuerliche Freistellung der Einnahmen aus den entsprechenden Anlagen in \u00a7 3 Nr. 72 EStG sollte zu einer erheblichen Vereinfachung und Entlastung beitragen. Es ist auch zu begr\u00fc\u00dfen, dass die vom Bundesministerium f\u00fcr Finanzen bisher nur im BMF-Schreiben vom 02.06.2022 geregelte Erleichterung f\u00fcr kleine Anlagen nun in eine gesetzliche Reglung \u00fcberf\u00fchrt und ausgeweitet wurde. Dass diese Steuerbefreiung jedoch r\u00fcckwirkend zur Anwendung kommt, d\u00fcrfte einige Anlagenbetreiber \u00fcberraschen, vielleicht auch nicht positiv. Denn mit der Steuerbefreiung entf\u00e4llt auch die M\u00f6glichkeit, f\u00fcr die bereits angeschafften und in Betrieb genommenen Anlagen eine Sonderabschreibung vorzunehmen und die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags. Diese Aspekte d\u00fcrfte jedoch bei der Entscheidung f\u00fcr eine Anschaffung eine Rolle gespielt haben. Ob die Voraussetzungen hierf\u00fcr, gerade die Betriebsverm\u00f6genszugeh\u00f6rigkeit im Rahmen des \u00a7 7g Abs. 4 S. 1 EStG, weiterhin erf\u00fcllt sind, ist ungekl\u00e4rt. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Gesetzgeber hier positioniert. Zudem entf\u00e4llt mit der Gesetzes\u00e4nderung die M\u00f6glichkeit, einen Verlust ertragsteuerlich geltend zu machen.<\/p>\n<p>Zu beachten ist zudem, dass die umsatzsteuerliche Regelung (\u201eNullsteuersatz mit Vorsteuerabzug\u201c) und die Steuerbefreiung von der Einkommensteuer nicht gleichlaufend sind. W\u00e4hrend in der Ertragsteuer Einnahmen aus Anlagen bis zu 100 kW (peak) von der Besteuerung ausgenommen werden und auch eine Beg\u00fcnstigung von Anlagen auf betrieblichen oder gemischt genutzten Geb\u00e4uden m\u00f6glich w\u00e4re, findet der Nullsteuersatz nur bei Lieferung von Anlagen f\u00fcr Privatwohnungen, Wohnungen und dem Gemeinwohl dienenden Geb\u00e4uden Anwendung. Dies kann dazu f\u00fchren, dass sich Betreiber von kleineren Anlagen auf Gewerbeimmobilien und gemischt genutzten Immobilien sich aktiv f\u00fcr oder gegen die Kleinunternehmerregelung entscheiden m\u00fcssen, weil f\u00fcr die Lieferungen dieser Anlagen kein Nullsteuersatz gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das JStG 2022 entsprechend der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. Am 16.12. wurde es im Bundesrat verabschiedet und am 20.12. im Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlich (BGBl I 2022 S. 2294). 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